Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1960, Az.: BVerwG III C 184.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 184.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 12.03.1958 - AZ: 1 K 6/58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 85 - 87
  • AS XI, 85
  • MDR 1960, 955 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1960, 380
  • ZLA 1960, 358

Amtlicher Leitsatz

Angaben über langfristige Verbindlichkeiten, die zur Zeit der Vertreibung mit verlorenem land- oder forstwirtschaftlichem Vermögen verbunden oder daran dinglich gesichert waren, betreffen nicht den Umfang des Schadens, sondern sonstige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen, so daß es für die Ausschließung von der Feststellung oder von Ausgleichsleistungen darauf ankommt, ob diese Tatsachen zum Zwecke der Täuschung verschwiegen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 1. Kammer des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 1958 wird samt den ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte als Vertriebener aus Ostpreußen die Feststellung von Vertreibungsschäden und die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung beantragt. Dabei hatte er außer Verlusten an Hausrat und geldwerten Ansprüchen auch den Verlust eines landwirtschaftlichen Betriebes geltend gemacht, den er im Jahre 1926 von seinem Vater erworben hatte. In dem dem Antrag beigefügten Beiblatt hatte der Kläger zu der Frage nach dem Einheitswert des Betriebes angegeben: "nicht in Erinnerung, Unterlagen keine vorhanden" und bei der Frage nach langfristigen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung (Vertreibung) mit dem Betrieb in wirtschaftlichen Zusammenhang ständen oder an ihn dinglich gesichert seien, geschrieben: "entfällt".

2

Nachdem durch die Heimatauskunftstelle offenbar geworden war, daß der landwirtschaftliche Betrieb mit einer Hypothekenschuld aus der 4. Amerika-Anleihe zugunsten der Landesbank der Provinz Ostpreußen K. belastet war und die Schuld am 31. Dezember 1944 noch 10.143,36 RM betragen hatte, wurde der Kläger durch den Leiter des Landesausgleichsamtes nach Anhörung des Beschwerdeausschusses von der Feststellung - außer von Hausratverlusten - nach dem Feststellungsgesetz - FG - sowie von der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - auf Grund von § 41 FG und § 360 LAG ausgeschlossen. Die gewährten Ausgleichsleistungen sollten zurückerstattet werden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde zurückgewiesen. Das Urteil stellt fest, daß der Kläger zumindest grob fahrlässig Tatsachen, die für die Entscheidung seines Antrages von erheblicher Bedeutung gewesen seien, verschwiegen habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Klägers, er sei über die Laufzeit der Anlage und ihre eventuelle Höhe nicht oder nicht mehr orientiert gewesen, weil die Anleihe von seinem Vater aufgenommen und die laufenden Verpflichtungen von seinem Girokonto durch den Vorschußverein in W. abgebucht worden seien, der Wahrheit entspreche, obwohl die Kammer daran angesichts der noch Ende des Jahres 1944 geleisteten Abzahlungen erhebliche Zweifel hege und der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese Zweifel durch ausweichendes Verhalten bestärkt habe. Jedenfalls hätte der Kläger alle von ihm geretteten Unterlagen vor Antragstellung überprüfen und die Vordrucke alsdann entsprechend ausfüllen müssen. Das gleiche gelte hinsichtlich des Grundsteuermeßbescheides vom 11. November 1937 mit dem letzten Einheitswert des Betriebes, der vom Kläger erst vorgelegt worden sei, als das Ausgleichsamt bei der Ersatzeinheitsbewertung zu einem niedrigeren Einheitswert, als im Grundsteuemeßbescheid angegeben, gelangt sei.

3

Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts vom 12. März 1958 und den Bescheid des Landesausgleichsamtes vom 3. Dezember 1957 aufzuheben.

4

Zur Begründung wird ausgeführt, daß es sich bei den Angaben über die langfristigen Verbindlichkeiten um für die Entscheidung erhebliche Tatsachen handele, deren Verschweigung nur dann zu einem Ausschluß führen könne, wenn das zum Zwecke der Täuschung geschehen sei. Angaben über die in Frage stehende Hypothekenschuld beträfen nicht die Entstehung oder den Umfang des Schadens, da die zugrunde liegende persönliche Schuld nicht durch den Verlust der Heimat, sondern allenfalls Jahre danach auf Grund der Schuldenregelung des Bundesvertriebenengesetzes erloschen sei. Dementsprechend mindere diese Verbindlichkeit nicht den Wert des durch die Vertreibung in Verlust geratenen Vermögens. Anders sei es allenfalls dann, wenn nur eine dingliche Haftung des verlorengegangenen Vemögensobjektes, wie es etwa bei Grundschulden oder Reallasten der Fall sei, in Frage stehe, im übrigen seien nach dem Lastenausgleichsrecht Schulden seit ständig neben dem Schaden festzustellen, begrenzter also nicht den Unfang des Schadens, sondern minderten lediglich die darauf zu gewährenden Leistungen. Diesbezügliche Angaben seien vor. Kläger nicht in Täuschungsabsicht, sondern irrtümlich unterlassen worden.

5

Der Beklagte und der Beteiligte stellen keine Anträge. Sie stehen auf dem Standpunkt, daß ein Schaden nur insoweit entstehen könne, als tatsächlich Vermögen vorhanden gewesen sei. Ein Vermögen sei stets aus der Gegenüberstellung der Aktiven und der Passiven zu errechnen. Wenn bei Grundstücken die Einheitswertberechnung die Belastung unberücksichtigt lasse, so beruhe das darauf, daß die Einheitswerte ihre besondere Bedeutung für die Heranziehung zur Grundsteuer hätten. Daß nach § 245 Nr. 2 LAG langfristige Verbindlichkeiten nur mit ihrem halben Reichsmarkbetrag von den Einheitswerten oder Ersatzeinheitswerten abzuziehen seien, beeinträchtige den Grundsatz, der zusammenhängenden Schadensberechnung, wie er in § 12 FG vorgeschrieben sei, nicht. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb bei den Angaben über Verbindlichkeiten eine weniger strenge Betrachtung Platz greifen solle als bei den leichter nachprüfbaren Angaben über die positiven Vermögenswerte.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Zu Unrecht hat sich das Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung des Ausschließungsbescheides gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 FG und § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG mit der Feststellung begnügt, der Kläger habe zumindest grob fahrlässig Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich seien, verschwiegen. Wenn das Gericht den Tatbestand der zweiten Alternative der genannten Gesetzesbestimmungen für gegeben hielt, hätte es auf eine Täuschungsabsicht des Klägers abstellen müssen.

8

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß der Senat seinerseits eine sachliche Entscheidung hätte fallen kennen. Eine falsche Angabe über die Entstehung und den Umfang des Schadens, wie sie allein bei grober Fahrlässigkeit zu einem Ausschluß hätte führen können, war nämlich in der Tat nicht gegeben. Bei der durch eine Hypothek gesicherten Schuld aus der 4. Amerika-Anleihe handelt es sich um eine langfristige Verbindlichkeit. Daß diese nach der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes nicht den Umfang des Schadens mindert, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 FG und § 245 Nr. 2 LAG. Wenn auch bei der Schadensberechnung von Betriebsvermögen die Passiva von den Aktiva abzuziehen sind, so daß als Einheitswert nur das Reinvermögen gilt, so ist bei langfristigen Verbindlichkeiten, die mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, anders zu verfahren. Diese sind gesondert festzustellen. Nach § 245 Nr. 2 LAG sind festgestellte langfristige Verbindlichkeiten von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen nicht in voller Höhe, sondern nur mit ihrem halben Reichsmarknennbetrag abzusetzen. Auch hieraus ergibt sich eine besondere Behandlung der Verbindlichkeiten, die es rechtfertigt, Angaben über diese nicht als Angaben über den Umfang des Schadens anzusehen. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob der Gesichtspunkt, daß bei Verlust des Grundvermögens nur das Sicherungsobjekt untergegangen, jedoch die persönliche Schuld nicht erloschen sei, hier ausschlaggebend sein kann.

9

Der Senat hat die hier zu entscheidende Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 181.58 aufgeworfen, jedoch konnte er sie damals dahingestellt lassen.

10

Sie ist hier in dem Sinne zu beantworten, daß Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen betreffen. Die langfristigen Verbindlichkeiten spielen nach § 245 LAG für die Bemessung der Hauptentschädigung eine Rolle. Sie sind ähnlich zu beurteilen wie Entschädigungszahlungen, die auf Grund der Kriegssachschadenverordnung oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden. Auch Angaben hierüber betreffen nach der ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate nicht den Umfang des Schadens, sondern sonstige für die Entscheidung erhebliche Umstände (Urteile vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57 - [RLA 1957 S. 329 = ZLA 1957 S. 313] und vom 7. Mai 1957 - BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56] -). Auch diese Entschädigungszahlungen sind vielfach weniger offenbar als die leichter nachprüfbaren Angaben über das Vermögen selbst. Deshalb kann der von dem Beklagten in dieser Hinsicht geltend gemachte Gesichtspunkt hier nicht durchschlagen.

11

Da das Verwaltungsgericht eine Täuschungsabsicht des Klägers zwar für möglich hält, jedoch insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Rügen des Klägers, die sich gegen die Feststellung auch einer groben Fahrlässigkeit richten, schlüssig und begründet sind, da das Verwaltungsgericht auf Grund der Rückverweisung in der Lage ist, das Verhalten des Klägers bei Ausfüllung des Fragebogens in vollem Umfang neu zu bewerten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein