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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1959, Az.: BVerwG III C 181.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 181.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 01.04.1958 - AZ: 1 K 233.57

Amtlicher Leitsatz

Fortentwicklung von BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56].

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 1. Kammer des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte 1953 u.a. die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem ihm gehörigen, etwa 375 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb in Liebwalde, Regierungsbezirk Königsberg/Ostpr. In dem Beiblatt zu seinem formularmäßigen Antrag beantwortete er die Frage nach langfristigen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Vertreibung dahin, daß auf dem Grundbesitz eine Hypothek von 90.000 RM zugunsten seines Bruders Erich H. und eine monatliche Altenteilsbelastung von 500 RM zugunsten seines Vaters gelastet hätten. In einer späteren, auf Anforderung abgegebenen Erklärung vom 7. Dezember 1955 beantwortete er die Frage nach langfristigen Verbindlichkeiten in der gleichen Weise und fügte hinzu:

"Ich habe die vorseitig angegebenen Verbindlichkeiten aus der Erinnerung angegeben und weiß von nicht mehr als den angegebenen. Da ich von 1939 an als Soldat eingezogen war, leitete mein Vater die Bewirtschaftung des Gutes Liebwalde. Es ist mir nicht erinnerlich, von ihm über andere Verbindlichkeiten in Kenntnis gesetzt worden zu sein. ..."

2

Der Schaden an landwirtschaftlichem Betriebsvermögen in Liebwalde wurde daraufhin durch Teilbescheid vom 14. November 1955 mit 378.750 RM und die darauf ruhenden Verbindlichkeiten mit 96.000 RM festgestellt.

3

Am 8. März 1956 erhielt das Ausgleichsamt Birkenfeld von dem Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein, Heimatauskunftstelle 22 für den Regierungsbezirk Königsberg, durch eine Karteikarte davon Kenntnis, daß der landwirtschaftliche Betrieb in Liebwalde aus der Dritten Amerika-Anleihe, Gläubigerin Landschaft der Provinz Ostpreußen, am 15. September 1944 mit einer Forderung von 130.000 RM belastet gewesen sei, die sich um einen Guthabensaldo von 3.575 RM vermindere. Der Leiter des Landesausgleichsamts schloß daraufhin auf Antrag des Ausgleichsamts und nach Anhörung des Beschwerdeausschusses gemäß § 41 des Feststellungsgesetzes - FG - und § 360 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - den Kläger von der Feststellung nach dem Feststellungsgesetz und von allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen solchen nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - WAG - aus. Er ordnete gleichzeitig an, daß der Kläger die bisher empfangenen Ausgleichsleistungen, ausgenommen die nach dem WAG, gemäß einem noch zu erlassenden besonderen Bescheid zurückzuerstatten habe. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig die Angabe der Verbindlichkeit aus der Dritten Amerika-Anleihe verschwiegen.

4

Das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen, erhobene Klage ab. Die Auskunft des Landesausgleichsamts Kiel habe "offensichtlich die Vermutung der Richtigkeit für sich". Jedenfalls werde sie nicht durch die vom Kläger überreichte Erklärung seines Onkels Friedrich H., deren Richtigkeit unterstellt, widerlegt. Das Bestehen oder Nichtbestehen langfristiger Verbindlichkeiten an einem landwirtschaftlichen Betrieb sei eine im Sinne von §§ 41 Abs. 1 Nr. 1 FG, 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG erhebliche Tatsache, da die nach § 12 Abs. 2 und 3 FG vorgeschriebene. Erfassung und Feststellung der vorhandenen Belastungen für die Hauptentschädigung von wesentlicher Bedeutung sei (§ 245 Nr. 2 LAG). Der Kläger habe weder in dem Beiblatt zu seinem Antrag noch in der besonderen Erklärung vom 7. Dezember 1955 auf das Bestehen der Verbindlichkeit hingewiesen. Subjektiv habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Zwar könnten im Gegensatz zu dem angefochtenen Bescheid keine für den Kläger, nachteiligen Schlüsse aus seinen genauen Angaben über die Größe, Bebauung, Ertragsfähigkeit, das tote Inventar und den Viehbestand von Liebwalde gezogen werden. Es erscheine vielmehr glaubwürdig, daß der Kläger sich insoweit an die ihm von seinem Onkel gemachten Angaben gehalten habe, der durch seine räumliche Verbindung mit Liebwalde Einblick in die Verhältnisse gehabt habe. Andererseits habe er zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die fragliche Schuld im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht getilgt gewesen sei. Die Darstellung in seiner Klageschrift, er habe mit seinem Onkel vor Stellung des Antrags auch die Frage der Rückzahlung dieser Schuld erörtert, stehe im offensichtlichen Gegensatz zu seiner Behauptung, er sei erst anläßlich seiner Vernehmung durch das Ausgleichsamt am 21. März 1956 nach Vorliegen der Karteikarte an das Bestehen der Belastung erinnert worden. Für die Kammer ergebe sich daraus der Schluß, der Kläger habe bei seiner Vernehmung verschweigen wollen, daß ihm die Tatsache der Belastung aus der Amerika-Anleihe bereits vor Antragstellung bekannt gewesen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auch daran erinnert habe, ob die Belastung noch im Zeitpunkt der Vertreibung bestanden habe. Angesichts seines Bildungsgrades habe der Kläger den Zweck der wiederholten Frage nach langfristigen Verbindlichkeiten erkennen können. Das hätte ihn veranlassen müssen, auf die Möglichkeit des Bestehens der Schuld hinzuweisen, um das Ausgleichsamt in die Lage zu versetzen, in dieser Richtung Nachforschungen anzustellen. Die Erklärung seines Vaters, daß Liebwalde schuldenfrei werde, habe, auch wenn sie vom Onkel unterstützt worden sei, den Kläger ebensowenig von dieser Pflicht befreit wie die Tatsache, daß im Zeitpunkt der Vertreibung erhebliche Sparguthaben des Vaters vorhanden gewesen seien. Das Verhalten des Klägers sei daher zu Recht als grob fahrlässig angesehen worden, da ihm der Vorwurf nicht erspart werden könne, er habe nicht alles getan, was die Fragwürdigkeit seiner Angaben erkennen lasse.

5

Der Kläger hat nach. Zulassung fristgerecht Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klagebegehren stattzugeben, und zur Begründung der Revision ausgeführt: Das Bezirksverwaltungsgericht habe zu Unrecht sein Verhalten als grob fahrlässig angesehen. Angesichts der ganzen Umstände habe er bei der Übertragung des Gutes den notariellen Vertrag, der von seinem Vater vorbereitet worden sei, nicht näher studiert. Jedenfalls habe er sich 1953 bei der Antragstellung an Einzelheiten des Vertrages nicht mehr erinnert und daher seinen Onkel befragt. Er sei auf dessen Angaben angewiesen gewesen, habe sich aber auch auf deren Richtigkeit verlassen. Der Onkel habe das Vorhandensein von Belastungen verneint. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, in diesen näher einzudringen, zumal ihm von der Anleihe nichts bekannt gewesen sei. Die früher gegebene Darstellung, daß der Kläger über diese Hypothek mit seinem Onkel gesprochen habe, treffe nicht zu. Es handele sich bei diesem Vortrag um einen Informationsirrtum, was der damalige Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Zeuge bestätigen werde. Das Bezirksverwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Urteil stütze sich auf Vermutungen und lege es sogar zuungunsten des Klägers aus, daß der Onkel Friedrich Hicketier in seiner Erklärung vom 15. Juli 1957 sage, daß "seines Wissens" Liebwalde schuldenfrei gewesen sei. Das Gericht hätte den Kläger persönlich vernehmen und notfalls beeidigen müssen, denn es komme allein darauf an, was der Onkel, ihm gesagt habe. Lege man die Angaben des Klägers zugrunde, so könne ein grob fahrlässiges Verhalten nicht festgestellt werden.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag. Er hat Bedenken, ob der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, ob bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausschließung des Klägers von der Feststellung von Schäden und allen Ausgleichsleistungen das Verschulden des Klägers ausreichend gewürdigt sei, und ob schließlich der Kläger nicht doch der Ansicht habe sein können, daß die Anleiheschuld getilgt gewesen sei.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei und weist darauf hin, daß der Kläger nicht von den Ausgleichsleistungen nach dem WAG, also nicht von allen Ausgleichsleistungen, ausgeschlossen worden sei.

9

II.

Die Revision ist begründet. Die Frage, ob Angaben über langfristige Verbindlichkeiten, die in Zeitpunkt der Vertreibung an dem verlorenen landwirtschaftlichen Betrieb dinglich gesichert waren, zu den Angaben über den Umfang des Schadens gehören, oder ob es sich dabei um "sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen" handelt, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen Gesichtspunkten aufgehoben werden muß.

10

Die Ansicht, die Auskunft des Landesausgleichsamtes in Kiel habe "offensichtlich die Vermutung der Richtigkeit für sich", begegnet bereits Bedenken. Nach der Karteikarte betrug die Höhe der strittigen Belastung am 1. August 1944 noch 172.500 RM und war bereits eineinhalb Monate später, nämlich am 15. September 1944, auf 130.000 RM herabgesunken, wovon noch weitere 3.575 RM abzusetzen waren. Auf eine Rückfrage des Ausgleichsamts dieserhalb antwortete das Landesausgleichsamt in Kiel am 22. März 1956, daß die Angaben aus einer Kartei stammten, die ausgelagert gewesen und nur bis zum 15. September 1944 fortgeführt worden sei. Da während des Krieges die Landwirte über größere Geldmittel verfügt hätten, seien vielfach erheblich über die normale Tilgung hinausgehende Beträge abgezahlt worden. Die Rentenbank-Kreditanstalt in Frankfurt/Main habe noch zum Teil gute weitere Unterlagen, die erst jetzt ausgewertet würden. Es werde empfohlen, dort Rückfrage zu halten. Weder die Ausgleichsbehörden noch das Gericht sind diesen Anregungen nachgegangen. Vielmehr hat das Ausgleichsamt bereits am 28. März 1956 die Ausschließung des Klägers beantragt. Der Sachverhalt ist daher insoweit, ungenügend aufgeklärt. Unter jedem Gesichtspunkt ist nämlich die Höhe der angeblich verschwiegenen Belastung wesentlich. Bei der derzeitigen Sachlage muß sogar die Möglichkeit offenbleiben, daß die hier in Frage stehende Belastung tatsächlich im Zeitpunkt der Vertreibung getilgt war.

11

An dem Mangel der ungenügenden Aufklärung leidet auch das Verfahren, auf Grund dessen das Gericht zur Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers gelangt ist.

12

Der Onkel des Klägers hat in einer an Eidesstatt versicherten Erklärung vom 15. Juli 1957 gesagt, "auf Liebwalde waren meines Wissens sämtliche Schulden auch abgedeckt, so daß bei Kriegsschluß Du als Besitzer von Liebwalde nur an Deinen Bruder Erich zu zahlen hattest". Wenn das Gericht an den Worten "meines Wissens" Anstoß genommen hat, so ist dazu zu sagen, daß auch ein Zeuge seine Aussage in der Regel nur "seines Wissens" machen kann. Der Kläger hat in der besonderen Erklärung über langfristige Verbindlichkeiten vom 7. Dezember 1955 sich sehr vorsichtig ausgedrückt. Er hat gleich anschließend an seine Erklärung das Ausgleichsamt und die zuständige Heimatauskunftstelle ermächtigt, Auskünfte einzuholen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgericht hat er auf Befragen nur erklärt, daß er die im Beiblatt des Antrages gemachten Angaben im Zusammenwirken mit seinem am 31. Januar 1958 verstorbenen Onkel aufgestellt habe. Angesichts dieser Umstände wäre es mindestens nach einstweiliger Erschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten erforderlich gewesen, den Kläger eingehend über das, was er mit seinem Onkel besprochen und insbesondere dieser erklärt hat, zu vernehmen. Der Kläger ist nach seinen Angaben während des ganzen Krieges Soldat gewesen. Anscheinend hat er vor dem Kriege Liebwalde bewirtschaftet. Wie lange und in welcher Eigenschaft, ob als Pächter oder Angestellter seines Vaters, bleibt offen. Angaben über die Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb hat er jedenfalls nicht machen können. Da der Vater des Klägers - die Mutter ist anscheinend schon früher verstorben - und die beiden anscheinend einzigen Geschwister des Klägers im oder, unmittelbar nach dem Kriege verstorben sind, wofür spricht, daß der Kläger der alleinige Erbe aller dieser Personen ist, erscheint es nicht unglaubhaft, daß dem Kläger als einzige Auskunftsperson sein Onkel Friedrich H. zur Verfügung stand. Auf Grund der Verhältnisse und anscheinend auch der Nachbarschaft mußte dieser auch als eine geeignete Auskunftsperson erscheinen. Feststellungen zu diesen Gesichtspunkten fehlen bisher. Sie hätten aber im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts für die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers getroffen werden müssen. Daß der Kläger gegen die Zuverlässigkeit der ihm von seinem Onkel erteilten Auskünfte etwa hätte Bedenken haben müssen, ist aus nichts ersichtlich. Auch insoweit sind gegebenenfalls Feststellungen erforderlich.

13

Wenn das Bezirksverwaltungsgericht ausgeführt hat, "sofern jemand auf Grund eines fest eingewurzelten Erinnerungsbildes eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, so wird man sein Verhalten dann als leichtfertig bezeichnen können, wenn festgestellt werden kann, daß ihm geeignete Hilfsmittel zur Aufklärung zur Verfügung standen", so kann dies u.U. den Denkgesetzen widersprechen. Denn: Hat jemand ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbild, so stellt sich ihm eine auf Grund dieses Erinnerungsbildes abgegebene Erklärung weder als unrichtig noch als unvollständig dar. Dann kann er aber möglicherweise nicht auf den Gedanken kommen, nach irgendwelchen Hilfsmitteln zur Aufklärung dieser in seiner Vorstellung nicht unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu suchen. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist das Bezirksverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß bei dem Kläger ein fest eingewurzeltes Erinnerungsbild davon bestand, daß außer den angegebenen Belastungen keine weiteren vorhanden waren.

14

Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Abwägung des Verhältnisses, in dem die Schwere der angeblichen Verfehlung zu dem Umfang der Ausschließung von Ausgleichsleistungen steht. Dafür hätte es zunächst der Feststellung bedurft, ob der Kläger vorsätzlich oder nur grob fahrlässig gehandelt hat. Eine vorsätzliche Täuschungshandlung würde schwerere Folgen als eine nur grob fahrlässige berechtigt erscheinen lassen. Der Kläger hat die Feststellung von Vertreibungsschäden und die Zuerkennung von Leistungen nicht nur hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes in Liebwalde geltend gemacht, wobei er die hier strittigen Angaben gemacht hat. Er hat darüber hinaus insbesondere als Erbe seines Bruders Otto, der Eigentümer eines 505 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes in Maldeuten war, und ferner als Erbe eines weiteren Bruders und seines Vaters erhebliche Ansprüche erhoben. Davon, daß sich das grob fahrlässige Verhalten des Klägers nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes in Liebwalde erstreckt hat, geht auch das Landesausgleichsamt aus. Den Kläger auch über den in Liebwalde erlittenen Schaden hinaus von allen Feststellungen und Ausgleichsleistungen auszuschließen, begegnet jedenfalls bei der Feststellung eines nur grob fahrlässigen Verhaltens Bedenken. Der Senat hat bereits entschieden, daß das angemessene Verhältnis der Ausschließung von Ausgleichsleistungen zu der Schwere der Verfehlung und ihrer Gefährlichkeit für den Lastenausgleichsfonds vom Gericht überprüfbar ist (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]).

15

Das angefochtene Urteil ist daher samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, und die Sache an das Bezirksverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein