Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1967, Az.: BVerwG II B 11.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Begriff der "besonderen" Fachkenntnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 11.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.03.1966 - AZ: OVG VI A 302/64
Rechtsgrundlage
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. März 1966 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - die Auffassung, daß unter "besonderen" Fachkenntnissen nur solche Kenntnisse zu verstehen sind, die über das Maß der an wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachschulen als allgemeine Voraussetzung für den Zugang zur betreffenden Laufbahn vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen (u.a. Urteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 3]; BVerwGE 15, 291 [295/296]; BVerwGE 24, 133 [136/137]). Das Berufungsurteil vom 18. März 1966, das der Beklagte durch Revision - nach Zulassung derselben - angreifen will, läßt in seiner Begründung Darlegungen darüber vermissen, ob der Kläger solche besonderen Fachkenntnisse erwarb. Dies rechtfertigt die von der Beschwerde vertretene Auffassung, daß das Urteil vom 18. März 1966 von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.
Daß auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit "besondere" Fachkenntnisse im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG vermitteln können, hat der Senat durch sein Urteil vom 26. Mai 1966 (BVerwGE 24, 133 [137/139]) klargestellt; auch insoweit muß es sich - wie das Berufungsgericht möglicherweise verkannt hat - um Fachkenntnisse handeln, "die sich deutlich von dem Maße der Kenntnisse abheben, welches bereits durch die Fachschule oder die Hochschule als allgemeine Voraussetzung für die betreffende Laufbahn vermittelt wird".
Die Revision ist hiernach gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zuzulassen.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel