Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1967, Az.: BVerwG VI C 36.65

Erforderlichkeit des Besitzes besonderer Fachkenntnisse für die Wahrnehmung eines Amtes; "Amt" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 36.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.12.1964 - AZ: 236 III 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhält als berufsmäßiger Angehöriger des früheren Reichsarbeitsdienstes - RAD - Versorgung gemäß § 55 G 131. In den Festsetzungsbescheiden vom 10. April und 10. Oktober 1961 blieben Vordienstzeiten des Klägers als angestellter und als freiberuflicher Architekt unberücksichtigt. Gegen diese Bescheide hat er Klage erhoben, weil er sich durch die Anwendung der Vorschriften über den Beförderungsschnitt und durch die Nichtberücksichtigung einer angeblichen Dienstbeschädigung beschwert fühlte. Während des Verwaltungsstreitverfahrens beantragte er - die Anrechnung seiner Vordienstzeiten als Architekt gemäß §§ 48 Abs. 1, 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Mit Bescheid vom 21. Mai 1963 lehnte die Finanzmittelstelle Ansbach die Anrechnung dieser Vordienstzeiten mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, daß die während der Tätigkeit als angestellter oder freiberuflicher Architekt erworbenen Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als ... gebildet hätten.

2

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat durch Urteil vom 5. November 1963 die Bescheide vom 10. April und 10. Oktober 1961 und vom 21. Mai 1963 insoweit aufgehoben, als darin die Vordienstzeiten des Klägers als Architekt als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht berücksichtigt und für die Beförderung nicht angerechnet wurden, und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 11. Dezember 1964 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet.

4

Nach der gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1, 29 Abs. 1 G 131 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG könne die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben habe, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in. der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. Nach §§ 5, 4 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG i.d.F. vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) bzw. der §§ 7, 6 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung i.d.F. vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 398) könnten vor der Anstellung im berufsmäßigen RAD zurückgelegte und in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten nach Abzug von drei Jahren bei der Anwendung des Beförderungsschnitts angerechnet werden, um Härten auszugleichen. Im vorliegenden Falle könne dahinstehen, ob der Kläger während seiner Tätigkeit als angestellter und freiberuflich tätiger Architekt besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG erworben habe, da diese Kenntnisse jedenfalls nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes im RAD gebildet hätten.

5

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seinem Urteil vom 17. Januar 1961 - BVerwG II C 29.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 1 = ZBR 1961 S. 184) ausgeführt, der Begriff "notwendige Voraussetzung" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG erfasse zwar in erster Linie und wohl auch im Regelfall die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften bestimmten besonderen Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet; es sei jedoch möglich, daß - bei Fehlen besonderer Laufbahn- und Prüfungsvorschriften - auch aus anderen Gründen besondere Fachkenntnisse - tatsächlich - gefordert würden. Es müsse also in den Fällen, in denen es an Laufbahn- und Prüfungsvorschriften fehle oder in denen diese Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vorschrieben, stets auch geprüft werden, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des Amtes besondere Fachkenntnisse der in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG angeführten Art gefordert würden. Die Frage, ob das "Amt" in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn oder das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) bedeute, sei vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG VI C 54.61 - (BVerwGE 15, 291) im letzteren Sinne beantwortet worden. Dieser Auslegung trete der erkennende Senat bei. Im vorliegenden Falle komme es also darauf an, ob dem Kläger am 1. Oktober 1935 ohne die besonderen Fachkenntnisse, die er etwa durch seine Tätigkeit als angestellter und als freiberuflicher Architekt erworben habe, nach der damaligen Übung im RAD das Aufgabengebiet eines Planers nicht übertragen worden wäre und ob er ohne diese Kenntnisse damals nicht in die Laufbahn eines ... zum Zwecke der Verwendung als Planer übernommen worden wäre.

6

Die Laufbahn des Klägers im Freiwilligen Arbeitsdienst (FAD) und im Reichsarbeitsdienst (RAD) habe sich wie folgt gestaltet:

Januar 1932ehrenamtlicher Mitarbeiter im FAD,
1. 4. 1932Sachbearbeiter für ... beim Gaubearbeiter für Arbeitsdienst,
6. 8. 1933 in die Abteilung "... und ..." versetzt, in der der Kläger bis zu seiner Verabschiedung tätig war,
September bis Oktober 1933 Feldmeisterschule für den mittleren Dienst (Gauschule) mit Erfolg beendet,
.... 12. 1933Oberfeldmeister,
Anfang bis Ende Juni 1934 erfolgreicher Besuch des Reichslehrganges für den gehobenen Dienst in "... Arbeitsleitung",
.... 6. 1934 Oberstfeldmeister,
17. 6. bis 18. 7. 1935 erfolgreicher Besuch des Reichslehrganges (Sonderlehrgang) für die allgemeine höhere Laufbahn im Arbeitsdienst,
1. 10. 1935... im RAD,
.... 9. 1938 Verabschiedung aus dem RAD mit Wirkung vom 30. September 1938, Verleihung des Charakters eines Oberarbeitsführers.
7

Zu seiner Tätigkeit im FAD und RAD habe der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, daß ihm die Erfahrungen, die er in der Zeit vom 1. Juni 1912 bis zum 4. August 1914 und vom 1. Februar 1918 bis zum 31. März 1932 als angestellter und freiberuflich tätiger Architekt erworben habe, bei seiner Tätigkeit im FAD und im RAD "zugute gekommen seien", daß sie ihm "genutzt hätten", daß sie "verwendbar gewesen seien", daß sie "für sein gutes Abschneiden in den Prüfungen entscheidend gewesen seien" und daß es ohne diese Erfahrungen "nicht möglich gewesen wäre, sein Amt ganz auszufüllen". Für die Entscheidung des Rechtsstreits könne unterstellt werden, daß dies richtig sei. Denn für die Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG genüge es nicht, daß die erworbenen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes des Klägers ... (Planer) im RAD in der Abteilung "..." nützlich und förderlich gewesen seien oder den Kläger zur Wahrnehmung des Amtes geeigneter gemacht hätten. Die besonderen Fachkenntnisse müßten vielmehr die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes in dem oben dargelegten Sinne gebildet haben. Diese Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG sei aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht erfüllt.

8

Gegen dieses ihm am 12. Februar 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 1965 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1964 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November 1963 in vollem Umfange wiederherzustellen.

9

Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß es sich bei dem während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens an den Kläger ergangenen Schreiben der Finanzmittelstelle vom 21. Mai 1963 nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Ergänzung der Bescheide vom 10. April und 10. Oktober 1961 gehandelt habe und daher insoweit die Klage zulässig sei, begegnet keinen Bedenken. Sachlich-rechtlich kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.

12

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß nicht nur die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften geforderten besonderen Fachkenntnisse die "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung eines Amtes bilden können, sondern daß in Ermangelung solcher Vorschriften stets weiterhin zu prüfen ist, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des übertragenen Amtes besondere Fachkenntnisse der in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG angeführten Art verlangt wurden (vgl. hierzu außer den Nachweisen im Berufungsurteil auch noch die Urteile vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 73.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 6 = RiA 1964 S. 229] und vom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 21 = ZBR 1966 S. 90]). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner - ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwGE 24, 133 [136]) -ausgeführt, daß unter "Amt" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht das statusrechtliche Amt, insbesondere nicht das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn, sondern das im Einzelfalle übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Amt im funktionellen Sinne, Dienstposten) zu verstehen ist. Schließlich hat er nicht verkannt, daß es für die Anwendung der genannten Vorschrift nicht genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes lediglich förderlich waren und der Beamte (Berufssoldat, RAD-...) deshalb vielleicht anderen Bewerbern, die eine solche Tätigkeit nicht aufzuweisen hatten, vorgezogen worden ist (vgl. hierzu die Urteile vom 21. Juni 1961 - BVerwG VI C 162.58-, vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 167.59 - und vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 3 = RiA 1963 S. 205]).

13

Eine Feststellung des Inhalts, daß die Tätigkeit des Klägers als Architekt in diesem Sinne eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes als Planer (...) im RAD gewesen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht treffen können. Wenn er im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers über seinen beruflichen Werdegang und über die Gründe seiner Einstellung in den FAD bzw. RAD abgehoben und daraus gefolgert hat, daß die von ihm als Architekt erworbenen Fachkenntnisse ihm bei seiner Tätigkeit im FAD und RAD nur "zugute gekommen seien", daß sie ihm "genutzt hätten" bzw. daß sie "verwendbar gewesen seien", so ist diese die Entscheidung tragende Feststellung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Durchgreifende Rügen sind von der Revision nicht erhoben worden. Ihr Vorbringen, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs werde den festgestellten Tatsachen nicht gerecht, stellt einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Tatsachenfeststellung und -Würdigung dar.

14

Engegen der Ansicht der Revision enthält das Berufungsurteil insoweit auch keinen unlösbaren Widerspruch. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger ohne seine praktischen Erfahrungen als Architekt überhaupt nicht in das Amt eines Planers im RAD übernommen worden wäre. Er hat zwar das Vorbringen des Klägers, daß es für ihn ohne diese Erfahrungen nicht möglich gewesen wäre, sein Amt ganz auszufüllen, als wahr unterstellt. Es läßt aber keinen mit der Revision angreifbaren Mangel, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung dieses Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß die während seiner Tätigkeit als Architekt erworbenen Kenntnisse eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des ihm übertragenen Amtes eines Planers gewesen seien.

15

Unter Zugrundelegung der nach alledem für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen erweist sich das Berufungsurteil sachlich-rechtlich als richtig.

16

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert