Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1992, Az.: BVerwG 1 D 7.91
Außerdienstlicher Betrug; Verletzung von Dienstvorschriften; Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 7.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.11.1990 - AZ: XV VL 12/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 4 Abs. 1 BDO
- § 14 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 1 BDO
- § 114 Abs. 1 S. 3 BDO
- § 115 Abs. 3 S. 3 BDO
- § 153a StPO
- § 2 Abs. 1 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1992, 220-224
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Betriebshauptaufseher ... geboren am ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist dann zulässig, wenn die einzelnen Verfehlungen in keinem äußeren oder inneren Zusammenhang stehen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 1 D 26.91 -).
Die Vorschrift des § 14 BDO ist auf Fälle der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht anwendbar (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 13.90 - m.w.N. <BVerwGE 86, 379>).
Weicht das Bundesdisziplinargericht ohne nähere Begründung von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und veranlaßt hierdurch den Bundesdisziplinaranwalt zur Berufung, kann es unbillig sein, den Beamten mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den ihm hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahndirektor Werner Klemm,
Postbetriebsassistent Siegfried Hippler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV -... -, vom 29. November 1990 hinsichtlich aer Einstellungs- und Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Gehalt des Betriebshauptaufsehers ... wird um ein Vierzigstel auf die Dauer von fünf Monaten gekürzt.
Die Kosten, die bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht entstanden sind, trägt der Beamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. Juli 1987 wurden der Beamte und seine damalige Ehefrau wegen gemeinsamen Betrugs verurteilt. Gegen den Beamten wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 55 DM verhängt. Das Verfahren gegen ihn wurde in der Berufungsinstanz vom Landgericht ... durch Beschluß vom 19. Juli 1988 nach Zahlung eines Geldbetrags von 600 DM gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 20. Mai 1985 einen Betrug zu Lasten des Installationsmeisters Helmut T. begangen hat, indem er und seine Ehefrau den Geschädigten mit Wasserinstallationsarbeiten beauftragten, obwohl er zumindest damit rechnete, die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht bezahlen zu können;
- 2.
den Bauunternehmer Josef G. betrogen hat, indem ihm und seiner Ehefrau beim Kauf von Baustoffen in der Zeit vom 3. April 1985 bis 25. Juli 1985 unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Kredit gewährt wurde und
- 3.
am 16. April 1986 unbefugt einen "Bundeswehrtisch" gegen einen anderen aus den Beständen des Lagers der Standortverwaltung ... getauscht hat.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 29. November 1990 eingestellt.
Es hat den Beamten vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Installationsmeisters T. (Anschuldigungspunkt 1) freigestellt.
Bezüglich der weiteren Anschuldigungspunkte ist das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
(Anschuldigungspunkt 2)
In der Zeit vom 3. April bis 25. Juli 1985 beauftragten der Beamte und seine damalige Ehefrau den Bauunternehmer Josef G. mit Arbeiten an ihrem Anwesen ... und kauften Baustoffe, die sie entweder selbst mitnahmen oder sich nach Hause liefern ließen, im Gesamtwert von 7.644,06 DM. Nur aufgrund der Tatsache, daß beide dem Bauunternehmer Zahlungsfähigkeit vorspiegelten, die in Wirklichkeit nicht gegeben war, kam es zu den Arbeiten bzw. Lieferungen. Die Rechnung wurde lediglich in Höhe von insgesamt 550 DM in kleinen Raten bezahlt. Dem Gläubiger war nicht bekannt, daß die Eheleute bei Auftragserteilung bereits völlig verschuldet waren. Es ist daher davon auszugehen, daß die Vermögensverfügung seitens des Bauunternehmers aufgrund der irrtümlichen Annahme erfolgte, die Eheleute seien in der Lage, die bestellten Waren und Leistungen auch zu bezahlen. Die Einlassung des Beamten, er habe seiner Ehefrau vertraut, die ihm den Eindruck vermittelt habe, aus dem "Tausch" ihres Anwesens ... mit dem in H. hätten sie noch einen Wertausgleich in Höhe von 20.000 oder 50.000 DM zu erwarten, ist nicht geeignet, den Betrugsvorwurf zu entkräften. Bei der immensen Verschuldung des Ehepaares konnte der Beamte nicht davon ausgehen, daß eine etwa noch zu erwartende Zahlung unbedingt dem Bauunternehmer G. zukommen werde. Daran ändert auch nichts, daß erwiesenermaßen die Ehefrau des Beamten die treibende Kraft war und die Geschäfte tätigte. Durch seine Mitwirkung und seine Anwesenheit bei der Bestellung brachte er für den Bauunternehmer zum Ausdruck, daß die Bestellungen mit seinem Einverständnis erfolgten, während ihm hätte klar sein müssen, daß er infolge seiner finanziellen Zerrüttung und der bereits abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen zur Zahlung nicht in der Lage sein werde.
b)
(Anschuldigungspunkt 3)
In der Zeit vom 1. September 1985 bis 31. August 1986 wohnte die damalige Bundeswehrangestellte D. in einem Zimmer des Gebäudes ... auf dem Bundeswehr-Verwaltungszentrum ... Zur selben Zeit wohnte im gleichen Gebäude der Beamte. Im Frühjahr/Frühsommer 1986 sprach die Zeugin D. den Beamten mit der Bitte an, einen in ihrem Zimmer zur bundeswehreigenen Möblierung gehörenden Tisch von grüner Farbe in einen solchen von orangener Farbe umzutauschen, da die übrige Zimmereinrichtung ebenfalls in Orange gehalten war. Der Beamte führte am 16. April 1986 den Tausch durch, ohne dies - wie vorgeschrieben - in den Unterlagen zu vermerken bzw. kenntlich zu machen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das betrügerische Verhalten des Beamten zum Nachteil des Bauunternehmers G. als Verstoß gegen die Pflicht gewertet, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, das sein Amt von ihm erfordert (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). In dem vorschriftswidrigen Umtausch des Bundeswehrtisches hat das Bundesdisziplinargericht einen, wenn auch vom Grad des Verschuldens nicht besonders hoch anzusetzenden Verstoß gegen Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) erblickt.
Das Bundesdisziplinargericht ist davon ausgegangen, daß beide Vorwürfe wegen des fehlenden äußeren und inneren Zusammenhangs isoliert zu betrachten seien und hat das Disziplinarverfahren eingestellt, weil einer disziplinaren Ahndung des Betrugsvorwurfs die Vorschrift des § 14 BDO, einer Ahndung des als Bagatellverfehlung zu wertenden Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Verjährungsregelung des § 4 Abs. 1 BDO entgegenstehe.
4.
Zur Begründung der ausdrücklich auf das Disziplinarmaß sowie die Anwendbarkeit des § 14 BDO beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt im wesentlichen geltend, daß die Vorinstanz zwar zutreffend das betrügerische Verhalten des Beamten zum Nachteil des Bauunternehmers G. (Anschuldigungspunkt 2) und das pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit dem Tausch eines Tisches (Anschuldigungspunkt 3) als Dienstvergehen gewürdigt, jedoch im Ergebnis unzutreffend das Disziplinarverfahren eingestellt habe.
Bezüglich des Anschuldigungspunktes 2 komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 14 BDO in Betracht, nachdem das sachgleiche Strafverfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei.
Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Zusammenhang mit dem festgestellten pflichtwidrigen Verhalten bezüglich des Anschuldigungspunktes 3 stehe die Verjährungsregelung des § 4 Abs. 1 BDO nicht entgegen, da beide Pflichtverletzungen des Beamten wegen ihrer gemeinsamen Wurzel in dessen Neigung zu unaufrichtigem Verhalten als einheitliches Dienstvergehen zu würdigen seien.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Das Berufungsverlangen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 14 BDO steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer zulässigen Maßnahmebeschränkung des Rechtsmittels ebensowenig entgegen (z.B. Urteil vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 - <BVerwGE 76, 237 = ZBR 1985, 178>; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 82 Rz. 5 a; Köhler/Ratz, BDO, § 82 Rz. 4), wie der Umstand, daß das Urteil auf Einstellung des Verfahrens lautet (Claussen/Janzen, a.a.O., § 82 Rz. 5 b; BDH Urteil vom 28. Mai 1963 - III D 66.62 - <BDH Dok.Ber. 2150>).
Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zu einer Kürzung des Gehalts des Beamten.
1.
Durch das betrügerische Verhalten außerhalb des Dienstes hat der Beamte die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in nicht leichtzunehmender Weise verletzt. Er hat hierdurch nicht nur sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt, sondern sich durch den außerdienstlichen Betrug auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn ausgesetzt. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist zur korrekten und effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen. Wer sich diesen Anforderungen, wenn auch nur im außerdienstlichen Bereich, nicht gewachsen zeigt, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit, das nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBG) die Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 105.83 -; Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85<BVerwG Dok.Ber. B 1985, 263>; Urteil vom 29. April 1986 - BVerwG 1 D 129.85 -).
2.
Durch das pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit dem Umtausch des Bundeswehrtisches hat der Beamte gegen die ihm bekannten einschlägigen Dienstvorschriften verstoßen (§ 55 Satz 2 BBG). Zu Recht geht das Bundesdisziplinargericht hier allerdings von einer in ihrem disziplinaren Gewicht nur leichten Pflichtverletzung aus, die als Bagatellverfehlung gekennzeichnet werden kann. Der Beamte hat ohne persönlichen Eigennutz gehandelt. Sein Unrechtsbewußtsein mag - entsprechend der Einlassung des Beamten - nicht nur wegen der laxen Handhabung der einschlägigen Registrierungsvorschriften, sondern auch im Hinblick darauf, daß er durch den Tausch der Tische einen "Ladenhüter" loswerden konnte, eingeschränkt gewesen sein. Diese Umstände rechtfertigen es hier, von einem disziplinar nur geringfügigen Fehlverhalten auszugehen.
3.
Der Senat ist mit dem Bundesdisziplinargericht der Auffassung, daß das Fehlverhalten des Beamten nicht als einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 BBG zu werten ist.
Die Rechtsprechung des Senats erachtet eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen dann für zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem äußeren oder inneren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (Urteil vom 7. Februar 1969 - BVerwG 1 D 29.68 - <BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3463>; Urteil vom 7. Januar 1970 - BVerwG 1 D 29.69 -; Urteil vom 9. März 1973 - BVerwG 1 D 2.73 - <BVerwG Dok.Ber. B 1973, 193>; Urteil vom 9. Mai 1979 - BVerwG 1 D 11.78 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 263>; Urteil vom 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 56.78 -; Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 - <BVerwGE 73, 166 [BVerwG 28.04.1981 - 1 D 7/80]>; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 1 D 26.91 -). In seinem Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 - hat der Senat betont, daß ein Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig sei, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, die gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bilde.
Dieser Rechtsprechung folgend sieht der Senat hier eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens als geboten an. Die Verletzung von Dienstvorschriften im Zusammenhang mit dem Tischumtausch weist gegenüber dem außerdienstlichen Betrug eine gewisse Selbständigkeit auf. Zunächst ist festzustellen, daß zwischen beiden Verfehlungen kein äußerer Zusammenhang besteht. Der Umtausch des Tisches erfolgte am 16. April 1986, während das betrügerische Verhalten in den Zeitraum von April bis Juli 1985 fiel.
Auch ein innerer Zusammenhang ist zu verneinen. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß die festgestellte Verletzung von Dienstvorschriften und der außerdienstliche Betrug unterschiedliche Interessen berühren. Während durch die Mißachtung der Registrierungsvorschriften nur innerdienstliche Belange und damit ausschließlich Interessen der Bundeswehrverwaltung berührt werden, geht es bei dem betrügerischen Verhalten vor allem um das Vermögensinteresse Dritter. Es läßt sich auch nicht sagen, daß ein gemeinsamer Charakterzug, eine gewisse charakterliche Labilität des Beamten die unterschiedlichen Verfehlungen verbände. Anlaß und Motivation waren für das jeweilige Fehlverhalten zu verschieden, als daß eine in der Persönlichkeit des Beamten verwurzelte Fehlhaltung als gemeinsame Triebfeder für sein Handeln erkennbar wäre. Hieran ändert auch nichts ein inzwischen gegen den Beamten ergangenes weiteres rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 5. September 1991, durch das der Beamte wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt wurde. Durch diese Straftat, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bei der Persönlichkeitsbewertung des Beamten aber dennoch Berücksichtigung finden kann, läßt sich zwar ein innerer Zusammenhang zu dem Betrug herstellen, sie vermag jedoch ebenfalls nicht eine die angeschuldigten Verfehlungen verbindende typische Fehleinstellung des Beamten zu begründen.
Es ist somit geboten, in dem außerdienstlichen Betrug einerseits und in der Mißachtung von Dienstvorschriften andererseits zwei verschiedene Dienstvergehen zu sehen, die rechtlich selbständig zu beurteilen sind.
4.
Der dem Beamten zum Vorwurf gemachte und festgestellte innerdienstliche Pflichtverstoß wiegt allein nicht so schwer, daß er für sich betrachtet mehr als eine Geldbuße rechtfertigen könnte. Diese kann aber mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BDO wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden. Das Verfahren war deshalb insoweit einzustellen (§§ 86, 76 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO).
Das festgestellte Dienstvergehen des außerdienstlichen Betrugs (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Maßnahme, die hier allerdings dem Maßnahmerahmen des § 9 BDO entnommen werden kann.
Der hiernach zu verhängenden Gehaltskürzung steht die Vorschrift des § 14 BDO nicht entgegen. Zwar besteht Deckungsgleichheit zwischen dem festgestellten Dienstvergehen und dem Gegenstand des deswegen anhängig gewesenen, nach § 153 a StPO eingestellten Strafverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt jedoch eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 14 BDO auf Fälle der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nicht in Betracht, weil es sich bei den nach dieser Vorschrift möglichen Auflagen, auch soweit sie in Geldzahlungen bestehen, nicht um "Strafen" oder "Ordnungsmaßnahmen" einer Behörde im Sinne von § 14 BDO handelt (vgl. Urteil vom 24. November 1976 - BVerwG 1 D 27.76 - <BVerwGE 53, 211 [BVerwG 24.11.1976 - I D 27/76] = ZBR 1977, 78 = DÖD 1977, 86>; Urteil vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 D 80.86 - <BVerwGE 83, 268 = RiA 1987, 89>; Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 13.90 - m.w.N. <BVerwGE 86, 379 NJW 1991, 2583 = DÖV 1991, 425>; Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 12.90 -).
Bei der Bemessung der Gehaltskürzung nach Dauer und Höhe berücksichtigt der Senat zugunsten des Beamten, daß offensichtlich seine damalige Ehefrau die treibende Kraft bei den Betrugshandlungen gewesen und die kriminelle Intensität seiner eigenen Tatbeteiligung gering war. Auch die lange Verfahrensdauer - die Straftat liegt immerhin bereits sieben Jahre zurück -, an der den Beamten kein Verschulden trifft, war bei der zeitlichen Bemessung der Gehaltskürzung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Kürzungsbruchteils zieht der Senat die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten angemessen in Erwägung. Hiernach erscheint eine Gehaltskürzung von einem Vierzigstel auf die Dauer von fünf Monaten geboten, aber auch ausreichend, um den Beamten zu künftiger sorgfältiger Beachtung auch seiner außerdienstlichen Pflichten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 Satz 3, § 115 Abs. 3 Satz 3 BDO. Der Senat hat zugunsten des Beamten berücksichtigt, daß er ein zutreffendes Urteil des Bundesdisziplinargerichts wahrscheinlich hingenommen hätte und es deshalb unbillig erscheint, ihm die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, die durch die bewußte Abweichung des Bundesdisziplinargerichts von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die vor allem hierdurch veranlaßte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts entstanden sind (vgl. Urteil vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 57.78 -; Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 167 a.E.>; Urteil vom 26. Februar 1986 - BVerwG 1 D 118.85 -).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren dagegen dem Beamten aufzuerlegen, da eine rechtsprechungskonforme Entscheidung zu seiner Verurteilung geführt hätte.
Dr. Hartmann
Czapski