Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1991, Az.: BVerwG 1 D 26.91
Beamtenrecht; Dienstvergehen; Verselbstständigung mehrerer Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 26.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.01.1991 - AZ: I VL 11/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 15 Abs. 2 ADAB
- § 4 Abs. 1 BDO
- § 14 Halbsatz 2 BDO
- § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO
- § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO
- § 76 Abs. 3 Satz 1 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO
Fundstellen
- DokBer B 1992, 191-194
- NVwZ-RR 1992, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 281-282
Amtlicher Leitsatz
Zur Verselbständigung mehrerer Pflichtverletzungen in Abweichung vom Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Dr. Henkel,
ferner
Ministerialrat Dr. Hans-Peter Gorzel, Bundesbahnobersekretär Franz Kristen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 22. Januar 1991 im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht F. verwarnte den Ruhestandsbeamten durch rechtskräftiges Urteil vom 18. September 1987 wegen Körperverletzung im Amt unter Vorbehalt der Verurteilung. Gegen ihn wurde eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 46 DM bestimmt. Die auf drei Jahre bemessene Bewährungszeit ist zwischenzeitlich abgelaufen.
2.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion F. (Main) auch wegen des den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Verhaltens des damaligen Beamten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt ihn angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
sich in zwei Fällen der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht habe,
- 2.
dem ihm auferlegten Nachweis von Kurzzeiterkrankungen durch Atteste in mehreren Fällen nicht nachgekommen sei,
- 3.
gegen Mitwirkungspflichten bei Ausbildungsmaßnahmen verstoßen habe und
- 4.
im internen Dienstverkehr sowie gegenüber Dritten sich mehrfach in unterschiedlicher Weise achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten habe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat das Ruhegehalt des mit Ablauf des 31. Dezember 1990 in den Ruhestand versetzten Beamten durch Urteil vom 22. Januar 1991 wegen eines einheitlichen Dienstvergehens unter Freistellung von Anschuldigungspunkt 4 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten gekürzt. Es hat zu Anschuldigungspunkt 1 unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts F. gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, im übrigen aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und der Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Am Abend des 3. Oktober 1983 befand sich der Beamte zusammen mit dem Bundesbahnobersekretär und Zeugen von der F., der damals seine praktische Ausbildungszeit zum Bahnpolizeibeamten absolvierte, auf Streifengang in der S-Bahn-Ebene des Hauptbahnhofs in F.. Dort wurde der Beamte auf zwei Afrikaner, die Zeugen J. und T., aufmerksam, die ihm des Betäubungsmittelhandels verdächtig schienen und die er deshalb auf ihre Personalien überprüfen wollte. Er veranlaßte die beiden gambischen Staatsangehörigen, mit ihnen zu einem kleinen Dienstraum zu kommen, um sie dort nach Betäubungsmitteln zu untersuchen. Im Dienstraum fragte der Beamte die beiden Gambier zunächst nach ihren Ausweisen. Daraufhin legte der Zeuge T. eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens des Ordnungsamtes F. und der Zeuge J. eine ID-Karte vor. Der Beamte bat nunmehr den Zeugen von der F., die Personalien der beiden Zeugen aufzuschreiben und hinsichtlich beider eine Anfrage beim Bundeskriminalamt durchzuführen. Die beiden Zeugen forderte er auf, sich nackt auszuziehen, um sie nach Betäubungsmitteln durchsuchen zu können. Im Verlaufe ihrer Durchsuchung verhielten sich die beiden Zeugen gegenüber dem Beamten recht provozierend und beschimpften ihn; dabei äußerten sie Schimpfworte in englischer Sprache. Der Beamte beschimpfte daraufhin seinerseits die beiden Afrikaner, indem er sie "schwarze Affen" nannte und sie aufforderte, "zurück in den Busch zu gehen, wo sie hingehörten". Im weiteren Verlauf der Durchsuchung schlug der Beamte dem Zeugen J. einmal mit seinem Schlagstock auf den Kopf, so daß dieser eine Beule davontrug und einmal dem Zeugen T. mit dem Schlagstock auf den Rücken, wobei dieser eine schmerzhafte Schwellung am Oberrand des linken Schulterblattes erlitt, ohne daß die beiden - außer ihres generell provozierenden Verhaltens und ihrer beleidigenden Äußerungen - dem Beamten hierzu einen konkreten Anlaß gegeben hätten. Der Zeuge von der F. der während des gesamten Vorgangs mit der Eintragung der Personalien der Zeugen in seinem Taschenbuch und mit der Datenüberprüfung beschäftigt war, verhielt sich passiv und griff nicht ein.
Im Urteil des Landgerichts F. heißt es weiter, aufgrund des festgestellten Sachverhalts habe sich der Beamte der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB in zwei Fällen, nämlich zum Nachteil der Zeugen T. und J., schuldig gemacht. Die vom Beamten gegenüber den beiden Zeugen ebenfalls verwirkte Beleidigung erklärte die Strafkammer wegen der gleichzeitig erfolgten Beleidigungen der beiden Zeugen gegenüber dem Beamten gemäß § 199 StGB für straffrei.
Im Urteil des Bundesdisziplinargerichts heißt es dann: In der gesamten örtlichen F. Presse wurde sowohl anläßlich der amtsgerichtlichen wie auch später der landgerichtlichen Strafverhandlung unter Schlagzeilen wie "Ausländer beleidigt und geschlagen", "Bahnpolizist steht wegen Verfolgung Unschuldiger vor Gericht" und "Bahnpolizist prügelt Afrikaner - verwarnt" mehrfach und ausführlich berichtet.
b)
Wegen des unter a) geschilderten Vorfalls wurde der Beamte ab 7. Dezember 1983 zur Bahnpolizeiwache W. abgeordnet. Seitdem traten bei ihm, der zuvor sehr selten krank gewesen war, vermehrt Kurzzeiterkrankungen ohne Nachweis durch ärztliche Bescheinigung von bis zu drei Tagen auf. Deshalb wurde er mit Schreiben des Dienststellenleiters vom 21. Mai 1984 gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 c der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADAB) verpflichtet, ab sofort eine Dienstunfähigkeit vom ersten Krankentag an durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Am 24., 25. und 29. Juli 1984 meldete sich der Beamte erneut dienstunfähig krank. Ärztliche Bescheinigungen legte er nicht vor. Mit Schreiben vom 31. Juli 1984 wurde er nochmals von der Dienststelle auf seine Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tag einer Dienstunfähigkeit an hingewiesen und zur Vorlage von Bescheinigungen für die neuerlichen Erkrankungen aufgefordert. Den Erhalt dieses Schreibens wie auch desjenigen vom 21. Mai 1984 quittierte der Beamte unterschriftlich.
Am 28. August 1984 verrichtete er wiederum keinen Dienst wegen Krankheit, ohne ein Arztzeugnis vorzulegen.
Die Bundesbahndirektion F. stellte daraufhin mit Verfügung vom 8. November 1984 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für den 24., 25. und 29. Juli sowie den 28. August 1984 fest. In dem Verfahren nach § 121 BDO bestätigte der erkennende Senat mit Beschluß vom 7. Juni 1985 - BVerwG 1 DB 28.85 - den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 11. März 1985, durch den die Verfügung der Deutschen Bundesbahn aufgehoben worden war, weil es an Feststellungen, aus denen auf Dienstfähigkeit des Beamten geschlossen werden könne, fehlte.
Der Beamte hat angegeben, er habe sich durch den harten Dienst im F. Bahnhofsviertel Erkrankungen im Magen-Darm-Bereich zugezogen, die zu seiner Dienstunfähigkeit an den genannten Tagen geführt hätten. Gerade wegen der spezifischen Beschwerden habe er an diesen Tagen keinen Arzt aufsuchen können. Sein Hausarzt sei zu Hausbesuchen nicht bereit gewesen. Obwohl er bei der Dienststelle einen Besuch des Bahnarztes jeweils bei sich zu Hause angeregt habe und um Vorschläge, wie man das Problem lösen könne, gebeten habe, sei von Seiten der Dienststelle kein Vorschlag gemacht worden. Durch das Nichtaufsuchen eines Arztes habe er letztlich auch versucht, die Krankenkosten niedrig zu halten.
c)
Im Anschluß an die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F. am 30. August und 13. November 1984 wurde der seit dem 7. Dezember 1983 bei der Bahnpolizeiwache W. eingesetzte Beamte vorsorglich ganz aus dem Bahnpolizeidienst zurückgezogen und mit dem Ziel eines Einsatzes im Stellwerksdienst ab 10. Dezember 1984 wieder dem Bahnhof F., Hauptbahnhof, zugeordnet.
Der geplante Einsatz scheiterte jedoch, weil der Beamte aufgrund der Tauglichkeitsbeurteilung des Oberbahnarztes Dr. M. zu dieser Tätigkeit nicht mehr herangezogen werden konnte. In der Zeit vom 26. Februar bis 9. Oktober 1985 war der Beamte sodann gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben. Im Anschluß an die Bekanntgabe der Gründe des erstinstanzlichen Strafurteils wurde die vorläufige Dienstenthebung wieder aufgehoben und der Beamte ab 10. Oktober 1985 zunächst als Bürohilfskraft in seiner Heimatdienststelle beschäftigt.
Erneut mit dem Ziel einer laufbahngerechten Unterbringung wurde er mit Verfügung vom 11. April 1986 zur Güterabfertigung F. Hbf zunächst zur Einarbeitung abgeordnet. In der Folgezeit wandte sich der Beamte mehrfach gegen diese Abordnungsverfügung und erhob am 25. November 1986 Einspruch hiergegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 1986 von der Bundesbahndirektion F. zurückgewiesen wurde. Da der Beamte wiederholt darauf hingewiesen hatte, daß sich seine Fähigkeiten im mittleren Dienst bei der Deutschen Bundesbahn auf die Aufgaben der Bahnpolizei beschränkten und er sich ohne eine verwaltungsmäßige Ausbildung für die Laufbahn des Bundesbahnassistenten mit der Fachrichtung Allgemeiner Dienst auch nach einer örtlichen Einweisung außerstande sehe, den betreffenden Dienstposten ordnungsgemäß wahrzunehmen, wurde ihm mit Verfügung vom 9. Juli 1987 von der Bundesbahndirektion F. mitgeteilt, daß zur Realisierung seines Einsatzes auf dem vorgenannten Dienstposten ergänzend eine auf den Bereich Absatz beschränkte verwendungsmäßige Ausbildung zum Bundesbahnassistenten des Allgemeinen Dienstes durchgeführt werde.
Die Ausbildung wurde zunächst für den Zeitraum vom 20. Juli 1987 bis 29. Januar 1988, dann infolge einer längeren Erkrankung des Beamten für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis 11. März 1988 festgelegt. Ausbildungsstelle war überwiegend die Güterabfertigung F.-H.. Bis zum 12. November 1987 nahm der Beamte zunächst am Ausbildungsunterricht regelmäßig teil, an dem vorgesehenen Praxistraining allerdings nur an zwei Tagen. An fünf Tagen blieb er dem Praxistraining ohne Angabe von Gründen fern.
Mit Schreiben vom 12. November 1987 teilte der Beamte mit, daß er an der Ausbildung nicht mehr teilnehmen werde, da seine jetzige Ausbildung einer Rechtsgrundlage entbehre. Er war im Folgenden, soweit er nicht wegen Krankheit oder Urlaub abwesend war, in der Güterabfertigung F.-H. nur noch in der Fahrkartenausgabe und nicht mehr an den im Ablaufplan vorgeschriebenen Ausbildungsplätzen tätig.
An der für den 29. April 1988 terminierten Verwendungsprüfung nahm der Beamte wegen körperlicher und geistiger Beeinträchtigung nicht teil. Bezüglich des neuen Prüfungstermins am 14. Juni 1988 teilte er bereits am 13. Juni 1988 mit, daß er, wie angeordnet, zwar den Bahnarzt vorher aufsuchen, an der Prüfung aber nicht teilnehmen werde. Die bahnärztliche Untersuchung am 14. Juni 1988 ergab keine wesentlichen Befunde, die eine Untauglichkeit für eine Prüfungssituation erkennen ließen. Zum Prüfungstermin erschien der Beamte nicht. Mit Bescheid vom 14. Juli 1988 wurden für zwei Stunden des 14. Juni 1988 gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge rechtskräftig festgestellt. An dem für den 12. Juli 1988 angesetzten Prüfungstermin nahm der Beamte teil und bestand die Prüfung auch.
d)
im Zusammenhang mit dem gegen ihn seit Oktober 1983 geführten Strafverfahren erstattete der Beamte Strafanzeige gegen Vorgesetzte wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen und Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen im März 1985 ein und verwies darauf, daß durch den von dem Beamten geschilderten Sachverhalt weder strafrechtliche noch Geheimhaltungs- oder Datenschutzvorschriften verletzt worden seien. In einem Schreiben vom 28. Juni 1987 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F., den Bundesdatenschutzbeauftragten und den Bundesdisziplinaranwalt erhob der Beamte erneut dieselben Verdächtigungen unter dem Betreff "Verdacht strafbarer Handlungen, Verdacht des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, Verdacht des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und der Bundesdisziplinarordnung (BDO)." Den Adressatenkreis dehnte er durch eine Eingabe an den Bundesminister für Verkehr, nachrichtlich an den Bundesminister des Innern, vom 30. Juli 1987 aus, indem er ihr das Schreiben vom 28. Juni 1987 beifügte.
In dem Schreiben an den Bundesminister für Verkehr sind weiterhin die Formulierungen enthalten, daß gegen ihn "ausdauernde innerdienstliche Verfolgungen seitens bestimmter Vorgesetzter" erfolgten und gegen ihn "ein Exempel statuiert werde".
Ferner beschuldigte der Beamte in einem Schreiben vom 29. Juni 1987 an die Hauptverwaltung der Bundesbahn den verantwortlichen Sachbearbeiter andauernder rechtswidriger "disziplinarer Maßnahmen". Diese Behauptungen sind auch in dem Schreiben vom 28. Juni 1987 und in einem Remonstrationsschreiben vom 12. November 1987 enthalten. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. November 1986 an den zuständigen Laufbahndienst wertete der Beamte die während des andauernden Strafverfahrens sowie in deren Anschluß getroffenen beamtenrechtlichen Entscheidungen als "innerdienstliche Reaktionen", die "mittlerweile mehrfach den Tatbestand des § 344 (1) 3 StGB erfüllten". Die gleiche Behauptung enthält sein Schreiben vom 12. November 1987. Bereits im Anschluß an den Widerspruchsbescheid vom 28. November 1986 äußerte er in seiner Erklärung vom 3. Dezember 1986, daß hier "außer dem Verwaltungsgericht auch ein Strafgericht tätig werden müsse".
In der Eingabe des Beamten vom 29. Juni 1987 an die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn gebrauchte er bezüglich des früheren für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiters die Formulierung "Amtsanmaßung".
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Durch die strafgerichtlich festgestellte Körperverletzung im Amt in zwei Fällen habe er gegen seine Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Da ihm ausdrücklich und schriftlich nach § 15 Abs. 2 ADAB zulässigerweise die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom ersten Krankheitstage an aufgegeben worden sei, liege in der Nichtbeachtung dieser Weisung ein Verstoß gegen seine Beamtenpflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 55 Satz 2 BBG. Die nachlässige Teilnahme bzw. die vollständige Verweigerung einer Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Ausbildung mit dem Ziel einer laufbahngerechten und bedarfsmäßigen Verwendung sei ein Verstoß gegen die Pflicht eines jeden Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Beachtung erlassener Anordnungen i.S. von § 54 Satz 1 und § 55 Satz 2 BBG. Der Beamte habe kein Recht gehabt, die von ihm selbst geforderte weitere Ausbildung in der Gesamtlaufbahn des Allgemeinen Dienstes der Bundesbahnassistenten zu verweigern.
Von dem Vorwurf, in den unter d) genannten Formulierungen gegenüber Vorgesetzten, Bundesdatenschutzbeauftragtem, Bundesverkehrsminister, Bundesinnenminister und Bundesdisziplinaranwalt liege ein achtungsunwürdiges Verhalten, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt. Dem Beamten wurde zugute gehalten, daß er sich zum einen durch die von ihm als Disziplinarmaßnahme empfundene Entfernung aus dem Bahnpolizeidienst in seinen Rechten als Beamter beeinträchtigt gefühlt habe und hiergegen von der ihm nach seiner Meinung zustehenden Remonstrationsrecht Gebrauch machte, und zum anderen trotz Belehrung nicht in der Lage gewesen sei, zwischen verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten und disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu unterscheiden. Hinzu komme, daß, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Brigitte E.-S. vom 12. Juni 1990 ergebe, der Beamte an einer seelischen Erkrankung leide, die dazu führe, daß er den Beschwerdekomplex auch bei zumutbarer Willensanspannung nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Abgesehen davon hat das Bundesdisziplinargericht die Formulierungen auch objektiv für nicht über das Maß entschuldbarer Kritik hinausgehend gehalten.
4.
Der nunmehr in den Ruhestand versetzte Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Er habe durch den Wegfall der Polizeizulage, die Beendigung des beruflichen Werdegangs und die vorzeitige Zurruhesetzung bereits finanzielle Einbußen erlitten, durch die er zusammen mit den gegen ihn gerichteten innerdienstlichen Maßnahmen schon hart genug bestraft worden sei. Die gegen ihn gerichteten innerdienstlichen Maßnahmen entbehrten der Rechtsgrundlage. Die Bundesbahndirektion könne ihm nicht Dienstunwilligkeit vorwerfen, wenn sie ihn nach der Suspendierung sieben Monate lang nicht beschäftige und jahrelang außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs unterwertig beschäftigt habe. Auch habe sie ihn länger als zwölf Monate abgeordnet, obwohl dies gesetzlich nicht zulässig und die Maßnahme daher nichtig gewesen sei.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Berufung ist wegen des Antrags auf Freispruch zwar als unbeschränkt anzusehen, jedoch kann der Senat in objektiver Hinsicht von den Feststellungen der Vorinstanz ausgehen, die der Beamte nicht angreift. Zum ersten Anschuldigungspunkt ist der Senat darüber hinaus nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO - wie schon die Vorinstanz - an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 18. September 1987 gebunden. Er sieht keinen Grund, zum Anschuldigungspunkt 4 zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Bewertung zu kommen als das Bundesdisziplinargericht, so daß es hier bei der erfolgten Freistellung verbleibt.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 als pflichtwidrig i.S. der §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 15 Abs. 2 ADAB gewürdigt. Anders als die Vorinstanz geht der Senat aber davon aus, daß das Fehlverhalten des Beamten nicht als einheitliches Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG zu werten ist.
a)
Die Rechtsprechung des Senats hat eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen dann für zulässig erachtet, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (Urteil vom 7. Februar 1969 - BVerwG 1 D 29.60 - <BVerwG Dok.Ber.B 1969, 3463>; Urteil vom 7. Januar 1970 - BVerwG 1 D 29.69 -; Urteil vom 9. März 1973 - BVerwG 1 D 2.73 - <BVerwG Dok.Ber.B 1973, 193>; Urteil vom 9. Mai 1979 - BVerwG 1 D 11.78 - <BVerwG Dok.Ber.B 1979, 263>; Urteil vom 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 56.78 -; Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 - <BVerwGE 73, 166 ff.>). In seinen vorgenannten Urteilen vom 9. Mai und 27. Juni 1979 hat er betont, daß eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens unter den genannten Voraussetzungen notwendig sei, da sonst das Maßnahmeverbot des § 14 BDO durch Erweiterung der Anschuldigung um mit der Straftat nicht zusammenhängenden Pflichtwidrigkeiten unterlaufen werden könnte. Andererseits hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1981 betont, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig sei, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist.
b)
Nach diesen Grundsätzen sieht der Senat hier eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens als geboten an. Die Körperverletzung im Amt weist gegenüber den anderen Verfehlungen eine gewisse Selbständigkeit auf. Zunächst ist festzustellen, daß zwischen den Verfehlungen kein zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Körperverletzung im Amt erfolgte bereits am 3. Oktober 1983, während sich die übrigen Verfehlungen 1984 bzw. 1987 und 1988 ereigneten. Ein äußerer Zusammenhang der verschiedenen Verfehlungen ist damit offensichtlich nicht gegeben. Auch ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Verfehlungen ist zu verneinen. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Sachverhalt der Körperverletzung im Amt und die übrigen Verfehlungen unterschiedliche Interessen berühren (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 - <BVerwGE 76, 371 = ZBR 1985, 255 = NJW 1986, 443>). Der Vorwurf der Körperverletzung im Amt berührt neben dem Ansehen der Bundesbahn vor allem die Interessen der Betroffenen an ihrer körperlichen Unversehrtheit. Bei den übrigen Verfehlungen geht es dagegen nur um innerdienstliche Belange und damit um die Interessen der Bundesbahn. Es läßt sich auch nicht sagen, daß ein gemeinsamer Charakterzug, eine gewisse Labilität im Charakter des Beamten die unterschiedlichen Verfehlungen verbände. Die Ursache für die neben der Körperverletzung im Amt angeschuldigten anderen Verfehlungen findet sich vielmehr in einem Krankheitsbild, das sich erst später entwickelt hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Ärztin für Psychiatrie E.-S. vom 12. Juni 1990, das in der Untersuchung eingeholt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (§ 87 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 3 und § 21 Abs. 1 BDO). Der Senat schließt sich diesem Gutachten an. Es ist somit geboten, in der Körperverletzung im Amt (Anschuldigungspunkt 1) einerseits und in der nicht rechtzeitigen Vorlage ärztlicher Atteste sowie der unterlassenen Mitwirkung bei Ausbildungsmaßnahmen (Anschuldigungspunkte 2 und 3) andererseits zwei verschiedene Dienstvergehen zu sehen, die rechtlich selbständig zu beurteilen sind.
2.
Bei der Körperverletzung im Amt steht der gebotenen disziplinaren Ahndung § 14 BDO entgegen. Auch die wegen dieses Vergehens durch Strafurteil ausgesprochene Verwarnung nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt ist eine Strafmaßnähme, die zur Anwendung des § 14 BDO führt, wenn wegen des zugleich verwirklichten Dienstvergehens eine Geldbuße, Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen wäre (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 13.90 - <BVerwG Dok.Ber.B 1991, 95 = DÖV 1991, 425 = NJW 1991, 2583>; Claussen/Janzen BDO, 6. Auflage Rz. 3 b zu § 14; Weiß, GKöD II K § 14 Rz. 19). Für die Körperverletzung im Amt wäre disziplinarrechtlich eine Kürzung des Ruhegehalts die angemessene Maßnahme gewesen. Schon das Strafgericht hat dieses Vergehen nur als einen minderschweren Fall angesehen. Wenn auch die disziplinare Auswirkung einer Straftat gewichtiger sein kann, so besteht hier jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, vor allem der Provokationen der Verletzten und der schwerwiegenden dienstrechtlichen Folgen des Fehlverhaltens für den Beamten, keine Notwendigkeit, eine schärfere Maßnahme auszusprechen. Dies erscheint auch nicht erforderlich, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren oder den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, so daß im Hinblick auf die Bestrafung, die das Strafgericht für die Köperverletzung bereits ausgesprochen hat, gemäß § 14 BDO eine Disziplinierung nicht mehr erfolgt.
3.
Die dem Ruhestandsbeamten unter den Anschuldigungspunkten 2 und 3 zum Vorwurf gemachten und festgestellten Pflichtverstöße wiegen allein nicht so schwer, daß sie für sich betrachtet mehr als eine Geldbuße rechtfertigen könnten. Diese kann aber mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BDO wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden.
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts ist daher im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufzuheben und das Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. mit § 76 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BDO einzustellen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel ist aus dem Senat ausgeschieden und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel