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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1985, Az.: BVerwG 1 DB 28.85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 28.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.03.1985 - AZ: BDiG XIV BK 27/84

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 7. Juni 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bundesbahndirektion F. gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 11. März 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der seit April 1958 bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigte Beamte fiel im Jahre 1984 wegen wiederholter Kurzerkrankungen auf. Mit Verfügung seiner Dienststelle vom 21. Mai 1984 wurde ihm deshalb aufgegeben, ab sofort bei Dienstunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vom ersten Krankheitstage an vorzulegen. Am 24., 25. und 29. Juli sowie am 28. August 1984 meldete sich der Beamte krank, legte jedoch trotz wiederholter Aufforderung Arztzeugnisse für die Fehltage nicht vor.

2

Die Bundesbahndirektion F. hat daraufhin mit Verfügung vom 8. November 1984 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für die vorgenannten Tage festgestellt. Gegen diese Verfügung hat der Beamte rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und hierzu geltend gemacht, er habe den Personalsachbearbeiter auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung ärztlicher Krankheitspapiere hingewiesen. Er habe sich bei dem harten. Dienst im ... Bahnhofsviertel Erkrankungen im Magen/Darmbereich zugezogen und sei in letzter Zeit Morddrohungen ausgesetzt. Am 24., 25. und 29. Juli habe er an Magenbeschwerden, die er mit Hausmitteln kuriert habe, und am 28. August 1984 vor Dienstantritt unter Schlafstörungen und nachfolgender Übelkeit gelitten. Diese Beschwerden hätten einen Arztbesuch verhindert.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 11. März 1985 die Verfügung über den Verlust der Dienstbezüge vom 8. November 1984 aufgehoben, weil es an Feststellungen, aus denen auf Dienstfähigkeit oder auf Arbeitsunwillen des Beamten geschlossen werden könne, fehle. Die unterlassene Vorlage eines Arztzeugnisses allein reiche nicht aus, um schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst festzustellen.

4

Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Bundesbahndirektion F. vom 17. April 1985, zu deren Begründung vorgetragen wird: Die Entscheidung sei von einer örtlich unzuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts ergangen, da die Heimatdienststelle des Beamten der Bahnhof F. Hauptbahnhof, der dienstliche Wohnsitz des Beamten somit F. sei. Hieran habe sich auch durch die zeitweilige, inzwischen wieder aufgehobene Abordnung des Beamten zum Bahnhof W. Hauptbahnhof nichts geändert. Für die Entscheidung sei deshalb die Kammer I - ... - zuständig gewesen. Der Beamte sei infolge eines gegen ihn bestehenden Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens - unter anderem Körperverletzung im Amt - zum Bahnhof W. Hauptbahnhof abgeordnet und ausnahmsweise weiter im Bahnpolizeidienst eingesetzt worden. Während seine krankheitsbedingten Ausfälle vorher unauffällig gewesen seien, hätten sich diese seit Beginn des Jahres 1984 gehäuft, so daß er mit Verfügung vom 21. Mai 1984 zur sofortigen Attestvorlage vom ersten Tage der Erkrankung an hätte verpflichtet werden müssen. Seine Weigerung, dieser Verpflichtung für die in Rede stehenden Fehltage nachzukommen, lasse den Schluß zu, daß seine Beschwerden keine nach ärztlicher Auffassung die Dienstunfähigkeit begründende Intensität gehabt hätten. Eine ergänzende ärztliche Feststellung der Dienstbehörde zu einem schuldhaften Fernbleiben des Beamten vom Dienst sei wegen nicht ausreichender Personalausstattung der Dienststellen der Deutschen Bundesbahn nicht durchführbar und wegen des damit verbundenen Personalaufwands auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine bahnärztliche Überprüfung sei nur während der Dienstzeit der Bahnärzte möglich und habe die Zurückstellung ihrer vordringlichen Hauptaufgaben zur Folge.

5

Die vorgelegte Ermittlungsakte enthält eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 11. Oktober 1984, in der dieser bestätigt, daß sich der Beamte seit November 1983 wegen häufig auftretender Oberbauchbeschwerden in seiner hausärztlichen Behandlung befinde.

6

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Recht den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion F. vom 8. November 1984 aufgehoben.

7

1.

Zutreffend rügt die Bundesbahndirektion die örtliche Unzuständigkeit der Kammer ... des Bundesdisziplinargerichts für die Entscheidung. Bei entsprechender Anwendung der die örtliche Zuständigkeit der Kammern regelnden Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 BDO für die Verfahren nach §§ 121 ff. BDO ist maßgebend der dienstliche Wohnsitz des Beamten, nämlich der Sitz der Dienststelle, bei der der Beamte tätig ist. Durch die Abordnung des Beamten wird sein dienstlicher Wohnsitz nicht verlagert (BVerwGE 33, 21; BDHE 7, 23; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. 1981, § 43 Rz. 1 und 4; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 43 Rz. 2 und 12). Da dienstlicher Wohnsitz des Beamten unverändert der Bahnhof F. Hauptbahnhof ist, ist für eine Entscheidung über ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst die Kammer I - ... - des Bundesdisziplinargerichts zuständig. Die Nichtbeachtung der örtlichen Zuständigkeit ist zwar ein schwerer Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache führen kann (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO). Der Senat sieht jedoch hiervon ab, da der Stand des Verfahrens es zuläßt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Bundesbahndirektion auch keinen Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat (BDHE 5, 200).

8

2.

In der Sache selbst fehlt es an einem hinreichenden Nachweis dafür, daß der Beamte an den in Rede stehenden Tagen dienstfähig war und somit den ihm vorgeschriebenen Dienst hätte leisten müssen.

9

Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Zu den von diesem Anspruchsverlust nicht Betroffenen gehört ein Beamter, der mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist; wer durch Krankheit dienstunfähig ist, ist zur Dienstleistung nicht verpflichtet, bedarf daher auch der im Gesetz genannten Genehmigung nicht.

10

Die Einlassung des Beamten, er sei an den fraglichen Tagen dienstunfähig krank gewesen, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht als nicht widerlegt anzusehen. Die von dem Beamten aufgezeigte Krankheitsursache stimmt überein mit der Diagnose seines Hausarztes, wie sie in der ärztlichen Bescheinigung vom 11. Oktober 1984 zum Ausdruck kommt. Das Vorbringen der Bundesbahndirektion, die Fehltage des Beamten hätten mit Beginn des Jahres 1984, also nach seiner Abordnung zum Bahnhof W. Hauptbahnhof, eingesetzt, macht die Einlassung des Beamten nicht unglaubhaft. Im Gegenteil ist nicht auszuschließen, daß die Magenerkrankung sich als eine Folge des Vorfalls eingestellt hat, der von der Verwaltungsbehörde als "schwerwiegendes Dienstvergehen" gewertet worden ist und der Anlaß für die Abordnung des Beamten war. Seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit an den in Rede stehenden Tagen kann somit durchaus auf Ursachen beruhen, die nicht schon geraume Zeit früher objektiv feststellbar waren. Dies macht besonders der Umstand deutlich, daß der Beamte im Jahre 1981 keine, im Jahre 1982 insgesamt vier und im Jahre 1983 lediglich zwei Krankenfehltage hatte, durch häufiges Fernbleiben vom Dienst in der Vergangenheit keineswegs aufgefallen und nach seinen Leistungen und seinem Gesamtverhalten im September 1983 für eine Ernennung zum Bundesbahnhauptsekretär uneingeschränkt empfohlen worden ist.

11

Ein anderes ärztliches Zeugnis, insbesondere ein bahnärztliches Gutachten, dem in der Regel größerer Beweiswert zuzumessen ist als einer privatärztlichen Bescheinigung, in dem die Dienstfähigkeit des Beamten für die fraglichen Tage festgestellt worden ist, liegt nicht vor, ist auch von der Verwaltungsbehörde nicht eingeholt worden. Welche Gründe hierfür maßgebend waren, ist ohne Belang. Entscheidend ist allein, daß es an einem Nachweis fehlt, der Beamte sei an den in Frage stehenden Tagen entgegen seiner Darstellung sehr wohl dienstfähig gewesen.

12

Der unterlassenen Vorlage hausärztlicher Atteste hinsichtlich jedes einzelnen Fehltages, die im Einzelfall durchaus ein Indiz für die Dienstfähigkeit eines Beamten sein kann, kommt im Hinblick auf die bei dem Beamten vorhandene plausible Krankheitsursache sowie das privatärztliche Attest vom 11. Oktober 1984 im vorliegenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

13

Auf den Umstand, daß der Beamte möglicherweise seiner Mitwirkungs- oder Nachweispflicht für eine vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht genügt und deshalb pflichtwidrig gehandelt hat, kann die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht gestützt werden. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 9 Satz 1 BBesG ist hierfür kein Raum. Der Verlust der Dienstbezüge ist auf schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst beschränkt und setzt grundsätzlich die Pflicht zur Dienstleistung zu bestimmter Zeit und an bestimmtem Ort voraus, die im Krankheitsfalle jedoch entfällt. Verstößt ein Beamter ohne Rechtfertigungsgrund schuldhaft gegen seine Pflicht zu einer nach § 15 Abs. 2 Ziffer 2 c Allgemeine Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten - ADAB - angeordneten Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, so kann dem jedenfalls nicht im Rahmen des § 9 BBesG vorgebeugt oder entgegengetreten werden, sondern nur Anlaß zu disziplinarer Verfolgung geben (Beschluß vom 4. Februar 1982 - BVerwG 1 DB 1.82 - [BVerwG, Dok.Ber. B 1982, 137]).

14

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter