Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1985, Az.: BVerwG 1 D 156.84
Disziplinarrecht; Konkurrenz mit Strafe; Beamter; Verkehrsunfallflucht; Innerdienstliche Meldepflicht; Verletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 156.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.08.1984 - AZ: III VL 21/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 10 Abs. 9 DAKfz-Führer (1980) BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 14 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 76, 371 - 375
- NJW 1986, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 221 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist der strafrechtlich nicht geahndete Teil eines Tatgeschehens - hier die Verletzung einer innerdienstlichen Meldepflicht über einen strafgerichtlich geahndeten, mit unerlaubter Entfernung vom Unfallort durch den Beamten verbundenen Verkehrsunfall - nur ein bedeutungsloser, nachgeordneter Annex, dann bleibt die Einstellung des Verfahrens wegen der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung der Verkehrsunfallflucht für das gesamte Geschehen nach § 14 BDO zulässig.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. April 1985 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Hauptlokomotivführer Wilhelm Stratmann, Posthauptschaffner Karl Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III -...- vom 23. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
1.
Das Amtsgericht W. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 4. Mai 1983 gegen den Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen eines Vergehens der unerlaubten Entfernung vom Unfallort eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von drei Monaten, u.a. weil er am 18. November 1982 nach einem Verkehrsunfall, an dem er während einer Dienstfahrt mit seinem Dienstfahrzeug beteiligt gewesen war, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das wegen Verkehrsunfallflucht und des Vorwurfs, den Unfall pflichtwidrig nicht umgehend schriftlich seiner Dienststelle gemeldet zu haben, eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 23. August 1984 im Hinblick auf § 14 BDO eingestellt.
Es hat - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nach § 18 Abs. 1 BDO - folgenden Sachverhalt ermittelt:
Der Beamte befuhr am 18. November 1982 am Steuer eines Dienstwagens eine öffentliche Straße. Bei einem Überholvorgang wurde er durch Unachtsamkeit in einen Unfall verwickelt, der eine Körperverletzung und einen Fremdschaden von etwa 20.000,- DM zur Folge hatte. Obwohl er den Unfall erkannt hatte, fuhr der Beamte weiter, um sich den Feststellungen persönlicher und sachlicher Art zu entziehen. Er unterließ die ihm nach § 10 DAKfz obliegende unverzügliche schriftliche Unfallmeldung an seine Dienststelle.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG gewertet und eine Gehaltskürzung für geboten erachtet, deren Verhängung jedoch nach § 14 BDO für unzulässig gehalten, weil gegenüber der sachgleichen Kriminalstrafe eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme hier nicht geboten sei. An der Anwendung der Vorschrift hat es sich nicht dadurch gehindert gesehen, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens auch die strafgerichtlich nicht unmittelbar erfaßte Unterlassung der Unfallmeldung war; denn diese Pflichtverletzung sei inzident in der Straftat enthalten und werde so von der strafgerichtlichen Verurteilung erfaßt. Eine Offenbarungspflicht stehe dem Täterwillen der Unfallflucht entgegen, ihre Verletzung könne dem Täter deshalb nicht zusätzlich zur Last gelegt werden.
3.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Der dem Beamten vorzuwerfende Sachverhalt erschöpfe sich nicht in der strafrechtlich geahndeten Tat. Dessen Verhalten stelle vielmehr sowohl tatsächlich als auch rechtlich ein in zwei selbständige Pflichtverletzungen aufteilbares Dienstvergehen dar. Die Unterlassung der Unfallmeldung sei von der Bereithaltungspflicht am Unfallort unabhängig. Das ergebe sich zunächst aus der Verschiedenheit der durch beide Regelungen geschützten Interessen: Während die Strafdrohung gegen Unfallflucht ausschließlich den Schutz der Interessen des Unfallgegners bezwecke, diene dieAnzeigepflicht gegenüber der Deutschen Bundespost allein deren Interessen als Halter des Dienstkraftfahrzeugs mit Rücksicht auf ihre zivilrechtliche Haftung. Sie könne für den Dienstherrn auch deshalb wichtig sein, weil dieser wegen der gefahrengeneigten Tätigkeit dem Fahrer unter Umständen Rechtsschutz zu gewähren habe. Hinzu komme ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Deutschen Bundespost als Kraftfahrzeughalter über Unfallgeschehnisse mit ihren Dienstkraftwagen; der Meldepflicht komme mithin neben der Bereithaltungspflicht nach § 142 StGB eine eigenständige verwaltungsmäßige und dienstrechtliche, jener jedenfalls gleichrangige Bedeutung zu. Auch vom tatsächlichen Verlauf her stellten sich beide Pflichtverletzungen nicht als Folgerungen aus einem einheitlichen Sachverhalt dar. Die Erklärungspflicht gegenüber der Deutschen Bundespost sei zwar schon mit dem Unfallereignis entstanden, sie habe jedoch nicht bereits beim Verlassen des Unfallortes geendet. Auch seien die Adressaten der Bereithaltungspflicht, der Unfallgegner und die Polizei, sowie der Erklärungspflicht, der Dienstherr, nicht miteinander identisch. Diese Verschiedenheit werde durch einen das Gesamtverhalten tragenden Gesamt- oder Fortsetzungsvorsatz nicht ausgeräumt.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat geht von den allseits anerkannten tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und von deren ebenso unangegriffen gebliebener Würdigung als Dienstvergehen aus.
a)
Eine Verkehrsunfallflucht ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BVerwGE 33, 113; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 96.78 - = ZBR 1980, 382 = BVerwG Dok. Ber. B 1980, 65 mit weiteren Nachweisen), regelmäßig Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat. In der Öffentlichkeit verursacht ein solches Verhalten einen äußerst ungünstigen Eindruck. Stellt sich heraus, daß es sich bei dem Unfallflüchtigen um einen Beamten handelt, dann tritt eine erhebliche Schädigung seines Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft im allgemeinen ein; denn die Öffentlichkeit erwartet gerade von dem Träger eines öffentlichen Amtes, der in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat steht und als dessen Repräsentant er betrachtet wird, in solchen Lagen ein verantwortungsbewußtes, korrektes, vorbildliches und die Grundregeln geordneten menschlichen Zusammenlebens respektierendes Verhalten. Auch das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten wird in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf seine Charakterhaltung im dienstlichen Bereich ergeben, insbesondere auf sein Verantwortungsbewußtsein und damit auf seine Zuverlässigkeit.
b)
Diese mit der Pflicht zur Wahrung seines Ansehens zusammenhängende Außenwirkung einer Pflichtverletzung kommt der weiterhin zum Gegenstand der Anschuldigung gemachten Unterlassung der Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundespost nicht zu. Hier liegt die dienstliche Bedeutung in der Mißachtung einer Anordnung, die wegen des Interesses der Deutschen Bundespost an der Feststellung von Unfällen mit dem ihr zur Verfügung stehenden Wagenpark, ihrer Haftung und der Notwendigkeit, dem beteiligten Fahrer gegebenenfalls Rechtsschutz zu gewähren, für sie allerdings von nicht unerheblichem Interesse ist.
2.
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einem durch Unfallflucht geprägten Dienstvergehen regelmäßig eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten gehalten. Sie bietet sich hier schon mit Rücksicht darauf an, daß dem Beamten zugleich die Verletzung einer nicht ganz unwichtigen innerdienstlichen Meldepflicht zum Vorwurf gemacht werden muß. Dies alles läßt eine in bestimmten Abständen wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkende disziplinare Reaktion, hier eine Gehaltskürzung, geboten erscheinen.
3.
An dieser Disziplinarmaßnahme ist der Senat jedoch - im Ergebnis übereinstimmend mit der angefochtenen Entscheidung - nach § 14 BDO gehindert. Diese Vorschrift regelt den Fall, daß ein Beamter wegen einer Pflichtverletzung, die zugleich Straftat ist, bereits durch ein Gericht oder eine Behörde mit einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme belegt worden ist; sie bestimmt für diesen Fall, daß Geldbuße oder Gehaltskürzung nur dann verhängt werden dürfen, wenn dies zusätzlich zur Strafe erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Die erste dieser Voraussetzungen ist hier nicht gegeben. Der Sachverhalt und die in ihrem bisherigen Werdegang offenbar werdende Persönlichkeit des bisher dienstrechtlich ebenso wie strafrechtlich unbescholtenen Beamten bieten keinen Anhaltspunkt für die Befürchtung, er werde sich nicht schon durch die wegen des Sachverhalts gegen ihn verhängte Strafe davon abhalten lassen, künftig weitere ähnliche Pflichtverletzungen zu begehen. Gesichtspunkte, die einen Hang des Beamten zum Ungehorsam gegenüber staatlichen Sanktionen zumAusdruck bringen könnten, sind nicht erkennbar. Sie liegen insbesondere, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, nicht generell vor bei Beamten, die im Dienst Kraftfahrzeuge zu führen haben, ebensowenig darin, daß der Unfall und die ihm folgende Unfallflucht während einer Dienstfahrt des Beamten geschehen ist.
4.
Die Anwendung der genannten Vorschrift zugunsten des Beamten scheitert hier auch nicht daran, daß ihm nicht nur die strafgerichtlich geahndete Unfallflucht, sondern auch die davon nicht unmittelbar erfaßte Verletzung einer innerdienstlichen Meldepflicht zum Vorwurf gemacht werden.
a)
Wohl besteht zwischen beiden Pflichtverletzungen keine Tatidentität in dem Sinne, daß die Unterlassung der Meldepflicht objektiv wie subjektiv Bestandteil der Verkehrsunfallflucht wäre. Eine solche Annahme verbietet sich bereits aus den verschiedenen, durch beide Regelungen getrennt voneinander geschützten Interessenlagen: Während die Strafdrohung bei der Verkehrsunfallflucht ausschließlich zur Sicherung der auch zivilrechtlich bestimmten Interessen der anderen Unfallbeteiligten erhoben wird, dient die innerdienstliche Meldepflicht nicht diesem Zweck, sondern allein den Interessen der Deutschen Bundespost an der Feststellung ihrer möglichen zivilrechtlichen Haftung, ihrer eventuellen Rechtsschutzpflicht gegenüber den in ihren Diensten stehenden Fahrern und der Feststellung von durch Unfälle hervorgerufenen Schäden an ihren Kraftfahrzeugen. Beide Pflichtverletzungen sind zudem jedenfalls nicht in vollem Umfange zeitlich deckungsgleich. Ebensowenig schließt der Vorsatz der Unfallflucht in jedem Falle notwendig den des Unterlassens einer Unfallmeldung gegenüber der Deutschen Bundespost ein. Unfallflucht ist vielmehr auch bei Erfüllung der Meldepflicht durchaus denkbar.
b)
Die Regelung des § 14 BDO bleibt nach bisheriger Rechtsprechung des erkennenden Senats für das ganze Tatgeschehen aber dann anwendbar, wenn der strafrechtlich nicht geahndete Teil des Tatgeschehens sich gegenüber dem von der strafgerichtlichen Verurteilung erfaßten Sachverhalt als ein bedeutungsloser, nachgeordneter Annex darstellt; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 68.73 - = DÖD 74, 82; BVerwGE 33, 314, 317[BVerwG 19.06.1969 - II D 8/69]; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 14 Rz. 4; Schütz, § 14 DONW, Rz. 7. Die Rechtfertigung dieser Rechtsprechung liegt darin, daß die Rechtswohltat des § 14 BDO einem Täter nicht mit Rücksicht darauf grundsätzlich vorenthalten werden soll, daß er eine weitere, mit der strafgerichtlich abgeurteilten Tat zwar sachlich und zeitlich meist eng zusammenhängende, gemessen an ihr aber bedeutungslose zusätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Ein solches Zusammentreffen zweier in ihrem disziplinaren Gewicht erheblich voneinander abweichenden Pflichtverletzungen ist bei Straftaten in Verbindung mit anderen Pflichtverletzungen nie auszuschließen, stellt sich oft sogar als die Regel dar. Häufig wird eine Straftat eine andere, damit zwar eng zusammenhängende, aber nicht von ihr erfaßte innerdienstliche Pflichtverletzung nach sich ziehen, so beispielsweise die Verletzung einer Offenbarungs- oder Meldepflicht. Der Senat hält deshalb an seiner eingangs zitierten Rechtsprechung fest. Ihre Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Meldepflicht nach DAKfz-FÜhrer (1980) § 10 Abs. 9 kommt gegenüber der Unfallflucht keine ins Gewicht fallende eigenständige Bedeutung zu. Sie folgt ihr in jedem Falle nach, weil die Unfallflucht immer die Beteiligung des Fluchtfahrzeugs und seines Fahrers an einem Unfall voraussetzt. Ihre Verletzung ist daher von dem Tatgeschehen der Unfallflucht nicht schlechthin abtrennbar. In aller Regel wird sich der Vorsatz des Täters, wenn er die Meldepflicht überhaupt kennt, deshalb auch auf beide Sachverhalte erstrecken. Den Schaden am eigenen Fahrzeug entdeckt der Dienstherr überdies ohnehin unabhängig von der Meldung des Unfalls, so daß ihm die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen nach demUnfallpartner und dem -hergang bleibt. Die Verletzung der Meldepflicht kann daher nur selten wirklich ursächlich für die Beeinträchtigung von rechtlichen oder tatsächlichen Interessen der Deutschen Bundespost im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Unfallgeschehen sein. Auch aus diesem Grunde stellt sie sich gemessen an dem disziplinaren Gewicht der Unfallflucht selbst als ein dieser nachfolgendes unbedeutendes tatsächliches Anhängsel dar.
Hiernach hat es bei der Einstellung des Verfahren sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz