Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1978, Az.: BVerwG 1 D 57.78
Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; Disziplinarmaßnahme; Kraftfahrender Beamter; Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 57.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.04.1974 - AZ: IV VL 58/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 63, 148 - 150
- DokBer B 1978, 335
Redaktioneller Leitsatz
Bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht kraftfahrenden Beamten ist im Rückfall als Disziplinarmaßnahme regelmäßig eine Gehaltskürzung geboten.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnobersekretär ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 18. April 1978 geändert.
Das Gehalt des Bundesbahnsekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Erding verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Februar 1977 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von zwölf Monaten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, hat dem Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren eine Geldbuße von 300 DM auferlegt. Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 1. November 1976 fuhr der Beamte gegen 02.45 Uhr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 bis 1,5 Promille mit seinem Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen von München nach Dorfen. Bei gehöriger Selbstprüfung hätte er erkennen können, daß er wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Das Gericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu außerdienstlichem ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat gemeint, mit einer Geldbuße auskommen zu können, weil nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nur eine zusätzliche Gehaltskürzung von etwa drei bis sechs Monaten in Betracht käme, die angesichts einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens den Beamten disziplinar übermäßig belasten müßte. Eine einmalige Sanktion in Form der Geldbuße habe deshalb eine wesentlich schnellere und effektivere disziplinare Wirkung. An dieser Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht sich nicht durch § 14 BDO gehindert gesehen.
3.
Mit seiner Berufung erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt eine angemessene Gehaltskürzung. Er sieht erschwerende Gesichtspunkte, darin, daß der Beamte durch die Einstellungsverfügung vom 5. September 1975 auf das disziplinare Gewicht vergleichbaren Fehlverhaltens und die disziplinaren Folgen einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen worden sei, und in dem recht hohen, eine bedenkliche charakterliche Fehlhaltung beweisenden Blutalkoholgehalt zur Tatzeit.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Verschärfung der Disziplinarmaßnahme.
1.
Erheblicher Alkoholgenuß führt in aller Regel zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Zugleich erhöht er erfahrungsgemäß dessen Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer am Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Diese Eigenschaften kennzeichnen die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als eine Handlung mit echtem kriminellen Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft. Das macht in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig, weil nur sie wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet ist, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor der Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs im Alkoholgenuß zurückzuhalten.
2.
Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, jedenfalls dann für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 231 mit weiteren Hinweisen]; Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]). Einen derartigen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung u.a. darin gesehen, daß der Beamte Rückfalltäter war.
Diese Voraussetzung ist auch hier gegeben.
Der Beamte hat schon einmal, nämlich am 18. April 1975, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille am Steuer seines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen und ist deshalb vom Amtsgericht Neuburg zu einer Geldstrafe von 1.200 DM verurteilt worden. Das deswegen eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren ist zwar nach § 14 BDO durch die am 6. November 1975 ausgehändigte Verfügung vom 5. September 1975 eingestellt, doch ist der Beamte dabei eindringlich auf die disziplinaren Folgen erneuten gleichartigen Fehlverhaltens hingewiesen worden. Allein schon dieser Umstand läßt es geboten erscheinen, gegen den Beamten eine auf gewisse Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme zu verhängen; denn nur eine solche scheint geeignet, auf seinen Handlungswillen wiederholt einzuwirken und ihn nach Möglichkeit vor erneuter Wiederholung entsprechenden Mißverhaltens zu bewahren.
3.
Mit einer Gehaltskürzung bei außerdienstlichen Verstößen gegen das Alkoholverbot im Straßenverkehr für Kraftfahrer, die dienstlich nicht Kraftfahrzeuge führen, setzt der Senat seine bisherige ständige Rechtsprechung fort. Von ihr abzuweichen, bietet der gegebene Fall entgegen der Rechtsauffassung des Bundesdisziplinargerichts keinen hinreichenden Anlaß.
a)
Der Senat hält die Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts für unzutreffend, einer einmaligen Geldbuße komme grundsätzlich eine effektivere disziplinare Wirkung zu als einer wenn auch zeitlich begrenzten Gehaltskürzung. Eine solche Regel gilt jedenfalls nicht für Wiederholungstäter: Durch die Mißachtung vorangegangener strafgerichtlicher und disziplinarer Warnungen beweisen sie im allgemeinen, daß sie solchen einmaligen Erziehungsmaßnahmen nicht die gebotene und gewünschte Bedeutung gehen. Sie offenbaren damit grundsätzlich das Bedürfnis, daß durch auch materiell fühlbare Sanktionen wiederholt auf ihren Handlungswillen mit dem Ziel künftiger sorgfältiger Beachtung der beamtenrechtlichen Pflichten eingewirkt werde. Deshalb kommt eine einmalig wirkende Disziplinarmaßnahme bei Wiederholungstätern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zudem sind die Geldbuße und die Gehaltskürzung in ihrer Bedeutung und Schwere sowie in ihren rechtlichen Auswirkungen unterschiedlich eingestuft, so daß es bei der Zumessung ohnehin nicht nur auf die Frage ankommt, welche Form der geldlichen Einbuße effektiver ist.
b)
Ob eine verhältnismäßig lange Verfahrensdauer es im Einzelfall rechtfertigen könnte, abweichend von diesen Grundsätzen auf eine Geldbuße auszuweichen, bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung, weil die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Der Beamte hat am 1. November 1976 unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilgenommen und ist schon drei Monate später, am 8. Februar 1977, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden. Das Disziplinarverfahren, dem während der Dauer des Strafverfahrens wegen des in § 17 BDO festgehaltenen Aussetzungszwangs kein Fortgang gegeben werden konnte, ist Mitte April 1977 eingeleitet worden, nachdem die zuständige Behörde erst durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 1977 von dem Strafverfahren Kenntnis erlangt hatte. Der Beamte ist dann am 3. Mai 1977 gehört worden, was zu der Einleitungsverfügung vom 24. Mai 1977, zur Anschuldigungsschrift vom 10. Oktober 1977 und zur disziplinargerichtlichen Haupt Verhandlung am 18. April 1978 geführt hat. Diese Dauer des Verfahrens ist nicht unüblich, sie ist vertretbar und jedenfalls nicht unangemessen.
4.
Der hiernach gebotenen Gehaltskürzung steht die Regelung des § 14 BDO, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht entgegen. Maßgebend für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung in Sinne dieser Vorschrift ist vor allem, daß der Beamte trotz der einschlägigen Vorstrafe und der ihn erteilten dienstlichen Mahnung erneut straffällig geworden ist. Hierin offenbart sich eine labile Allgemeinhaltung nicht nur in bezug auf die Erfüllung der staatsbürgerlichen, sondern auch gegenüber seinen beamtenrechtlichen Pflichten, die einen disziplinaren Ordnungsruf erfordert. Für die zweite Voraussetzung der Vorschrift, die Wahrung des Ansehens des Beamtentums, ist wesentlich, daß die Öffentlichkeit eine disziplinare Reaktion erwartet, wenn ein Beamter wiederholt gegen das gewichtige Gebot der Nüchternheit im Straßenverkehr verstößt.
5.
Bei der Bemessung der Gehaltskürzung nach Dauer und Höhe berücksichtigt der Senat zum Nachteil des Beamten, daß er schon 12 Monate nach einer eindringlichen disziplinaren Ermahnung wegen eines gleichartigen Pflichtenverstoßes erneut unter Alkoholeinfluß am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hat. Zu seinen Gunsten wertet der Senat dagegen die ständig günstigen dienstlichen Beurteilungen über den Beamten, das Fehlen eines Fremdschadens und vor allem den Umstand, daß der Beamte die Fahrt von sich aus beendete, als ihm seine Fahruntüchtigkeit in vollem Umfange bewußt wurde. Er hat damit immerhin ein gewisses Maß an Verantwortungsbewußtsein gezeigt. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten notwendig aber auch ausreichend, um das oben erwähnte erzieherische Ziel der Disziplinarmaßnahme zu erreichen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 3 Satz 3, 116 Abs. 1 BDO. Die bewußte Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Bundesdisziplinargericht und die dadurch verurachte Inanspruchnahme des zweiten Rechtszuges liegt außerhalb des Risikobereichs des Beamten. Es wäre deshalb unbillig, ihn mit den Kosten zweier Rechtszüge zu belasten.
Janzen
Dr. Hartmann