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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 2 C 17/91

Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Entlassung eines Soldaten auf Zeit; Rauschgiftbesitz eines Soldaten; Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Rauschgiftgenusses an Bord eines Kriegsschiffes ; Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung auf einem Kriegsschiff

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 17/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 09.03.1990 - 5 A 71/88
VG Bremen - 19.03.1990 - AZ: 5 A 71/88
OVG Bremen - 16.10.1990 - AZ: 2 BA 8/90

Fundstellen

  • BVerwGE 91, 62 - 66
  • DVBl 1993, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 1191 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Genuß von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem Marinesoldaten auf Zeit die fristlose Entlassung.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1965 geborene Kläger trat am 1. Juni 1986 seinen Grundwehrdienst bei der Bundesmarine an. Er verpflichtete sich für vier Jahre als Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit hätte regulär am 30. Juni 1990 geendet. Er wurde am 1. Juli 1987 zum Obergefreiten befördert.

2

Der Kläger tat als Decksgast Dienst auf dem Schulschiff "Deutschland", das zwischen April und September 1987 eine Auslandsreise durch den Indischen Ozean bis Ostasien unternahm. Im Juli geriet der Kläger in den Verdacht, Betäubungsmittel zu nehmen und wurde am 29. Juli 1987 dazu vernommen. Dabei räumte er fortgesetzten Rauschmittelgebrauch ein.

3

Das Verhalten des Klägers wurde disziplinarrechtlich mit einer verschärften Ausgangssperre von 21 Tagen geahndet. Mit Verfügung vom 19. August 1987 wurde der Kläger fristlos mit Ablauf des 28. August 1987 aus der Bundeswehr entlassen. Die Beschwerde des Klägers dagegen wurde zurückgewiesen.

4

Die mit dem Ziel der Aufhebung der fristlosen Entlassung erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. In seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG lägen vor. Daß der Kläger seine Dienstpflichten verletzt habe, stehe bereits aufgrund der Disziplinarverfügung bindend fest; dies sei im übrigen auch unter den Beteiligten unstreitig. Ein weiteres Verbleiben des Klägers in der Marine als Soldat auf Zeit hätte die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Der Begriff "militärische Ordnung" sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Bundeswehr, der Verteidigung zu dienen, zu bestimmen. Diesen Zweck könne die Bundeswehr nur erfüllen, wenn sie jederzeit einsatzbereit sei. Zur militärischen Ordnung in diesem Sinne gehöre es nicht nur, daß die Ausrüstung funktionsfähig sei, sondern vor allem, daß alle Soldaten mit vollen Kräften für deren Einsatz auf ihrem Posten zur Verfügung stünden. Dies sei nicht der Fall, wenn eine große Zahl von Soldaten unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln wie Haschisch und Marihuana stehe oder durch den Besitz dieser Stoffe die Fähigkeit besitze, sie jederzeit zu konsumieren. Dienstpflichtverletzungen wie die vom Kläger begangene würden den Kern einer solchen Entwicklung in sich bergen; sie seien Ausdruck einer allgemein in Erscheinung tretenden Disziplinlosigkeit, der die Dienstvorgesetzten konsequent entgegentreten müßten. Eine solche gefährliche Entwicklung unter Zeitsoldaten könne die Bundeswehr nur eindämmen, wenn sie generell die des Betäubungsmittelbesitzes und -genusses überführten Zeitsoldaten fristlos entlasse. Nur die Härte dieser Maßnahme verspräche Abschreckung; die bloße Androhung derselben im Wiederholungsfalle habe nicht dieselbe Wirkung. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger sein Verhalten in der weiteren Dienstzeit auch ohne den Ausspruch der fristlosen Entlassung geändert hätte oder ob weiterhin von ihm überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft im Dienst zu erwarten gewesen sei. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe der Kläger entlassen werden können. Für eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei schon deshalb kein Raum gewesen, weil nach der Feststellung, daß eine "ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis" die Entlassung des Klägers generell als die gebotene und den Zweck des Gesetzes entsprechende Maßnahme erscheine. Die Entlassung stelle schließlich auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Beklagte handele nicht willkürlich, wenn sie auf den Umgang der Soldaten mit Alkohol anders reagiere als auf den Erwerb, Besitz und Verbrauch von Betäubungsmitteln. Diese Differenzierung sei nicht sachwidrig.

5

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 16. Oktober 1990 und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 19. März 1990 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. August 1987 und vom 4. Februar 1988 aufzuheben.

6

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Die fristlose Entlassung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erwerb und wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 5>; vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 8>).

11

Die gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen liegen ebenfalls vor. Das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bei der Marine hätte die militärische Ordnung in der Bundeswehr ernsthaft gefährdet. Die militärische Ordnung ist nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist. Dies wird bei verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten regelmäßig der Fall sein.

12

Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 <181>[BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>). § 55 Abs. 5 SG setzt eine "ernstliche" Gefährdung voraus. Insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 <23>[BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>), dem das Gesetz des weiteren auch noch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt (Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - <Buchholz 238.4 § 55 Nr. 11>). Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>).

13

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden (vgl. Urteile vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - <a.a.O.>; vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - <Buchholz 238.4 § 55 Nr. 9>; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>; BVerwGE 42, 20 <23>[BVerwG 28.02.1973 - VIII C 116/70]). Sie soll künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Die nach § 55 Abs. 5 SG gebotene Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme; vielmehr kann die Entlassung zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Die das Disziplinarverfahren bestimmenden Grundsätze finden sonach keine Anwendung. Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (vgl. BVerwGE 38, 178 <181 f.>[BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67];  42, 20 <22 f. [BVerwG 16.02.1973 - IV C 52/71]>; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 -; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>). Jedoch kann im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung besteht, zu berücksichtigen sein, ob dieser Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, daß Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten sei. Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - <a.a.O.> nur hinsichtlich der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr). Daran ist festzuhalten. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

14

Zum Kern der militärischen Verteidigungsbereitschaft gehört die Einsatzbereitschaft der Truppe, und zwar nicht nur hinsichtlich des Geräts, sondern insbesondere auch der zum Einsatz kommenden Soldaten. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn Soldaten Rauschmittel zu sich nehmen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, daß der Rauschmittelkonsum eines einzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtigt; vielmehr ist darauf abzuheben, daß die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn der Rauschmittelkonsum um sich greift (vgl. zum Benzindiebstahl: Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <a.a.O.>). Entscheidend kommt es auf die Gefahr an, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschmittel konsumiert werden. Bei der Besatzung eines Schiffes hängt die Einsatzfähigkeit der Truppeneinheit maßgeblich vom reibungslosen Zusammenwirken aller an Bord befindlichen Soldaten ab.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Wirkung der Cannabis-Droge Haschisch und anderer Rauschgifte wie Marihuana auf die Bewußtseinssphäre der Konsumenten derart, daß sich das Bewußtsein und die Wahrnehmungsfähigkeit des Konsumenten vorübergehend verändern; ihr Genuß beeinträchtigt die Einsatzbereitschaft der Soldaten (zur Wirkungsweise von Drogen vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - m.w.N.; BVerwGE 93, 3 <8>, 73, 81 <82 f. [BVerwG 13.12.1990 - 2 WD 25/90]>).

16

Auf der Grundlage seiner Feststellungen, daß bei den Ermittlungen gegen den Kläger und andere Soldaten auf dem Schulschiff "Deutschland" der Verdacht entstanden sei, daß ein Kreis von etwa 25 Soldaten Betäubungsmittel besessen und konsumiert habe, und der allgemein bekannten Tatsache, daß der Betäubungsmittelgebrauch trotz aller Verbotsvorschriften zur Ausbreitung tendiert (BT-Drs. 11/7585, S. 5; Hellebrand: "das Drogenphänomen ist akuter denn je", ZRP 1992, 247 <251>), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß es sich bei dem Verhalten des Klägers um das Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung handele, denn der Konsum von im Wege des Rauchens genossenen Rauschgifts ist schwer oder überhaupt nicht aufzuklären.

17

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob gerade das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist als Marinesoldat Teil der Mannschaft eines Schiffes. Das Zusammenleben auf einem Schiff bringt es mit sich, daß die Soldaten sich auch in der Freizeit kaum zurückziehen können. Gemeinschaftserlebnis und Gemeinschaftsgefühl sind zwangsläufig für die auf engstem Raum zusammenlebenden Soldaten ein Wert an sich. Verhalten wie das des Klägers wird Nachahmer finden. Wie der Kläger auch mit anderen und nicht allein das Rauschgift konsumiert hat, so besteht die Gefahr, daß sich alsbald andere rauschgiftkonsumierende Kreise bilden. Zutreffend ist das Berufungsgericht deshalb davon ausgegangen, daß das enge Zusammenleben auf einem Schiff die Verbreitung des Betäubungsmittelgenusses begünstige. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Stellung eine Vorbildfunktion hatte oder aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur erneut Rauschmittel nehmen wird. Handelt es sich aber bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <a.a.O.>; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - <a.a.O.>) davon auszugehen, daß dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist. Danach ist auch der Frage nicht nachzugehen, ob eine Maßnahme im Disziplinarverfahren, in dem aufgrund disziplinarrechtlicher Grundsätze auch die Schuld des Soldaten sowie das Gewicht des Dienstvergehens zu gewichten wäre, wegen möglicher Geringfügigkeit überhaupt geeignet wäre, eine dem § 55 Abs. 5 SG vergleichbare Schutzfunktion wahrzunehmen.

18

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung des Klägers lagen mithin vor. Feststellungen, die Grund zur Annahme geben, die Beklagte habe das ihr nach § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - <a.a.O.>) fehlerhaft ausgeübt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist danach nichts dafür ersichtlich, daß wegen etwa vorliegender Besonderheiten im Falle des Klägers von einer fristlosen Entlassung hätte abgesehen werden müssen.

19

Beschluß

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 000 DM festgesetzt.