Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1990, Az.: BVerwG 2 WD 25/90
Haschischkonsum; Pflicht zum treuen Dienen; Erwerb von Haschisch; Dienstvergehen; Beförderungsverbot; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 25/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 22.02.1990 - AZ: S 5 VL 17/89
Rechtsgrundlagen
- § 7 SoldG
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 3 - 9
- DVBl 1991, 639-641 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 976-977 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 254 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 891-893 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1991, 118-121
- VR 1991, 310-311
- ZBR 1991, 309
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Soldat verstößt auch bei einmaligem Konsum von Haschisch gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen, weil er dadurch seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage stellt.
- 2.
Erwirbt und konsumiert ein Soldat Haschisch, ist wegen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens i. d. R. auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Dezember 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie Major i.G. Turnwald, Stabsunteroffizier Feddern als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Februar 1990 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 22 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule, die er mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluß verließ, ehe er am 13. September 1983 eine Ausbildung als Koch begann, die er am 22. Juli 1986 erfolgreich beendete. Danach war er kurzfristig in seinem erlernten Beruf tätig. Vom 22. August 1986 an war er arbeitslos, bis er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 5. Januar 1987 als Flieger zur F. in M. einberufen wurde.
Durch Urkunde vom 16. Dezember 1986 wurde der Soldat mit Wirkung vom 8. Januar 1987 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine zunächst auf sechs Monate und sodann auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1990 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Urkunde vom 11. Mai 1988 am 15. Juni 1988 zum Unteroffizier befördert.
Der Soldat wurde nach der Grundausbildung vom 1. April 1987 an zur F. in L. versetzt und als Nachschubbearbeiter und Kraftfahrer C, E verwendet. Vom 1. Juli 1987 an wurde er auf dem Dienstposten eines 1. Waffen- und Geräteverwalters eingesetzt. In der Zeit vom 18. Februar bis 6. Mai 1988 nahm er am Lehrgang für 1. Waffen- und Geräteverwalter mit befriedigendem Erfolg teil. Vom 1. April 1988 an wurde zum St. in L. versetzt und als 1. Waffen- und Geräteverwalter und 1. Nachschubbearbeiter verwendet. Seit 1. Februar 1989 wird der Soldat als 1. Nachschubbuchführer eingesetzt.
In der zur Berufungshauptverhandlung angeforderten Beurteilung vom 6. November 1990 werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Führer der Teileinheit Nachschub in der gebundenen Beschreibung zum Teil mit "3" und zum Teil mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister keine Eintragung.
Disziplinar mußte der Soldat am 25. Januar 1989 mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 250 DM gemaßregelt werden, weil er im Oktober und Dezember 1988 befohlene Materialappelle nicht durchgeführt hatte, weil er am 1. Januar 1989 seinen Dienst um ca. 45 Minuten verspätet angetreten hatte und deshalb nicht an der Wachbelehrung hatte teilnehmen können und weil er am 12./13. Januar 1989 in L. auf seiner Unterkunftsstube von ca. 18.30 Uhr bis 0.30 Uhr zunächst zusammen mit einem Unteroffizier eine Flasche Whisky und später gemeinsam mit diesem und mehreren Mannschaften Bier getrunken hatte, obwohl gemäß "Dienstordnung für den Stab" der Alkoholkonsum in Unterkunftsräumen verboten war.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 2.050 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer vermögenswirksamen Leistung von 52 DM werden dem Soldaten tatsächlich ca. 1.680 DM ausbezahlt. Vom 1. Januar 1991 an hat er für die Dauer von sechs Monaten bis 30. Juni 1991 Anspruch auf Übergangsgebührnisse. Er hat darüber hinaus eine Übergangsbeihilfe erdient, die sich im Dienstgrad Unteroffizier in Höhe von 8.793,32 DM errechnet hätte.
Der ledige Soldat hat für einen Kredit von ursprünglich 24.000 DM, den er zur Zeit noch in Höhe von etwa 16.000 DM schuldet, monatliche Raten in Höhe von 398 DM zu bezahlen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Nach Beendigung seiner Dienstzeit am 31. Dezember 1990 wird er wieder als Koch arbeiten.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im September 1988 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht Li. durch Strafbefehl vom 19. Januar 1989 - Cs 31 Js 153/89 -, rechtskräftig seit dem 9. Februar 1989, gegen ihn wegen eines tateinheitlichen Vergehens des unerlaubten Erwerbs und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Hohe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... L. vom 21. September 1988 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 27. Juni 1989, ausgehändigt am 7. Juli 1989, dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Der Soldat konsumierte mit dem früheren Unteroffizier Udo Ma. St. auf Dessen Stube, Zi-Nr. 113, in Haus 16 der ... kaserne in ... L. jeweils nach Dienst im Zeitraum von Oktober 1987 bis Ende Juli 1988 etwa 20-30 mal kleinere Mengen Haschisch, welches ihm jeweils von Unteroffizier Ma. angeboten wurde.2.
Ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis zu besitzen, erwarb der Soldat zunächst am 31. Juli 1988 in A. im Café ... ca. 25-30 Gramm Haschisch sowie ca. 2-6,7 Gramm Marihuana und führte dann diese Betäubungsmittel vorgefaßter Absicht gemäß am 02. August 1988 am Grenzübergang Zollamt O. in die Bundesrepublik Deutschland ein."
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd stellte den Soldaten vom Tatvorwurf 1 frei und verurteilte ihn zum Tatvorwurf 2 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten.
Sie würdigte das Verhalten des Soldaten zum Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht, außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Mit dem Betäubungsmittelgesetz trete der Gesetzgeber schwerwiegenden Gefahren für insbesondere junge Menschen unseres Volkes entgegen. Der Verstoß eines Soldaten gegen dieses Gesetz wiege so schwer, daß in der Regel eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten sei. In Fällen des Drogenhandels seien sogar die schwersten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen angezeigt. Der als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG zur Beispielhaftigkeit verpflichtete Soldat habe danach zwar ein nicht geringes Dienstvergehen begangen. Dennoch ließen einige beachtliche Gründe eine mildere Betrachtungsweise zu. Der Soldat habe mit seinen Kameraden Haschisch ausschließlich zum eigenen Konsum erworben und nicht zur Weitergabe an andere. Ihm könne deshalb nicht der Vorwurf des versuchten Drogenhandels gemacht werden. Der Soldat bereue sein Verhalten und sei völlig von der Drogenszene abgerückt. Er habe sogar die Polizei und Zollfahndung bei ihren Ermittlungen tatkräftig unterstützt. Schließlich sei er im Dienst durch eine erkennbare Nachbewährung hervorgetreten, die auch Ausdruck seiner entschiedenen Abkehr von der Drogenszene sei. Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe habe die Kammer für die Ahndung des Dienstvergehens das erkannte Beförderungsverbot für angemessen gehalten.
Gegen diese ihm am 4. April 1990 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. April 1990, beim Truppendienstgericht eingegangen am 27. April 1990, zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang Berufung eingelegt mit dem Ziel, durch Anerkennung auch des Tatvorwurfs 1 der Anschuldigungsschrift als Dienstpflichtverletzung eine schwerere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu erlangen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Zu Recht habe die Kammer entschieden, daß der Soldat gemäß Tatvorwurf 2 seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Die Freistellung vom Tatvorwurf 1 könne dagegen nicht hingenommen werden, da die gerichtlichen Feststellungen auf Erwägungen beruhten, die der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall nicht gerecht würden. Im Tatvorwurf 1 der Anschuldigungsschrift seien dem Soldaten schuldhafte Pflichtverletzungen gemäß §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorgeworfen worden, die jedoch von der Kammer zu Unrecht verneint worden seien. § 17 Abs. 2 Satz 1 SG begründe die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich. Da der Soldat zwischen Oktober 1987 und Juli 1988 mindestens bei 20 Gelegenheiten nach Dienst in der Kaserne an "Raucherrunden" teilgenommen habe, zu denen ein weiterer Unteroffizier und fünf- bis zehnmal auch ein Gefreiter gehört hätten, habe er ein Verhalten gezeigt, das dieser Pflicht zuwiderlaufe. Dabei sei nicht entscheidend, ob er das in der ZDv 10/5 Nr. 415 ausgesprochene Verbot, Betäubungsmittel zu konsumieren, gekannt habe oder nicht, sondern maßgebend sei allein das Wissen, "irgendwie nicht korrekt zu handeln". Dieses habe jedoch beim Soldaten vorgelegen, denn ihm sei einerseits die generelle Strafbarkeit seines Umgangs mit Haschisch bekannt gewesen (Vernehmungen vom 25. Oktober 1988 und 7. Mai 1989), andererseits zeige der Umstand, daß bei den "Raucherrunden" in der Kaserne die Stubentür von innen verschlossen worden sei (Vernehmung vom 25. Oktober 1988), daß der Soldat sich sehr wohl der Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewußt gewesen sei. Letztlich übersehe die Kammer, daß sich der Soldat auch im Tatvorwurf 1 dadurch strafbar gemacht habe, daß er in der "Raucherrunde" den Haschischjoint stets an einen der Mitraucher weitergereicht habe. Da das Gericht aber zu Tatvorwurf 2 festgestellt habe, daß ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz so schwer wiege, daß bei einem Soldaten eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten sei, habe im vorliegenden Fall allein schon deshalb ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bejaht werden müssen, zumal der Soldat bei diesen Rauchertreffs zumindest teilweise als Unteroffizier und damit als Vorgesetzter allgemeiner Art anwesend gewesen sei und es zugelassen habe, daß ein Gefreiter mitgeraucht habe, dem gegenüber er zum Zeitpunkt dieser heimlichen Zusammenkünfte Vorgesetzter auf Grund des Dienstgrads gewesen sei. Dabei sei unerheblich, daß dieser Gefreite selbst schon Erfahrungen in der Drogenszene gesammelt habe.
Der Soldat habe aber auch durch den Konsum von Haschisch gegen die ihm gemäß § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, denn er habe dadurch seine uneingeschränkte dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage gestellt. Nachgewiesenermaßen habe der Soldat etwa innerhalb eines dreiviertel Jahres bei mindestens 20 Gelegenheiten Rauschmittel zu sich genommen, so daß man schon von einer gewissen Regelmäßigkeit auszugehen habe. Entsprechend müsse angenommen werden, daß nach dem jeweiligen Konsum von Haschisch, das den sogenannten Halluzinogenen zuzuordnen sei, psychische Veränderungen und allgemeine Leistungsschwächen aufgetreten seien, die weit über den akuten Rauschzustand nachgewirkt hätten. Wissenschaftlich sei nachgewiesen, daß auf Grund der verhältnismäßig langen Resistenz des Haschisch im Körper des Konsumenten allein schon die sogenannte Halbwertzeit nicht nach Stunden, sondern nach Tagen berechnet werden müsse. Unrichtig sei daher die gerichtliche Feststellung in erster Instanz, "daß der Soldat jeweils kurzfristig während des Rauschzustandes körperlich und geistig beeinträchtigt war". Richtig sei vielmehr die Annahme, daß sich nach jeder in der Zeit nach Dienst durchgeführten "Raucherrunde" die Rauschfolgen zumindest in die Dienststunden des nächsten Tages erstreckten. Keine Bedeutung könne dabei den auf entsprechende Fragen des Gerichts abgegebenen Erklärungen des Soldaten vom 26. September 1989 beigemessen werden, daß der Rauschzustand bei ihm längstens eineinhalb bis zwei Stunden angedauert habe und er auch eine Beeinträchtigung des Dienstes für ausgeschlossen halte, denn diese Angaben seien prozeßbezogen erfolgt und entbehrten auch jeglicher medizinischer Beurteilungsgrundlage. Tm übrigen sei dem Protokoll der Hauptverhandlung zu entnehmen, daß auch der Sachverständige von der allgemein vertretenen Auffassung ausgehe, daß der Konsument die nach der Einnahme von Rauschmitteln auftretende "Antriebsarmut" gar nicht habe bemerken müssen. Zwar werde man nicht widerlegen können, daß der Soldat sich trotz seiner Beziehung zu Haschisch gesund gefühlt habe, gleichwohl habe er aber aus den dargestellten Gründen in fahrlässiger Form gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, denn bei gehöriger und ihm zumutbarer Überlegung hätte er erkennen können und auch müssen, daß er auf Grund des Haschischgenusses mit den dadurch hervorgerufenen lang andauernden Rauschfolgen seine Dienst- und Einsatzbereitschaft tatsächlich beeinträchtigt habe. Dies gelte um so mehr, als der Soldat keinesfalls als "Anfänger" in der Haschischszene angesehen werden dürfe, wovon zumindest unterschwellig das Gericht ausgehe, sondern daß berücksichtigt werden müsse, daß er aus A. (Tatvorwurf 2) neben Haschisch auch Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland habe einführen wollen. Folge man jedoch der Auffassung der Kammer, daß der Soldat Haschisch ausschließlich zum eigenen Konsum verwendet habe und nicht der Vorwurf des versuchten Drogenhandels gerechtfertigt sei, dann werde aber auch die gerichtliche Annahme mehr als zweifelhaft, daß bei dem Soldaten keine Disposition erkennbar gewesen sei, über die "Einstiegsdroge" Haschisch zukünftig auch zu anderen Rauschmitteln zu greifen. Auf Grund dieser Sachumstände könne von einem Wissensstand des Soldaten um die Gefahr des Drogengenusses ausgegangen werden, der bei gebotener Überlegung zu der Erkenntnis hätte führen müssen, daß er in der Gefahr stehe, noch vor Ende seiner Dienstzeit in die Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten und dadurch zumindest seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern. Dies ganz besonders deshalb, weil im Rahmen der dem akuten Rauschzustand folgenden, nicht beherrschbaren und über Tage hinweg andauernden Nachwirkungen ein sogenannter "Echo-Rausch" auftreten könne, der in seiner Wirkung dem primären vergleichbar sein könne. Dabei sei das Auftreten dieses "Echo-Rausches" nach bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen keinesfalls so selten wie das Gericht annehme. Demnach habe der Soldat allein schon deshalb fahrlässig gegen § 7 SG verstoßen, weil er durch den Rauschgiftkonsum Nachwirkungen ausgelöst habe, die insbesondere in psychischer Hinsicht zu Veränderungen geführt hätten, die auf Grund der Resistenz des Haschisch im Körper des Betroffenen zwangsweise zu Beeinträchtigungen in der Einsatzbereitschaft geführt hätten, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Soldat sich dieses Abfalls der Leistungsbereitschaft bewußt gewesen sei oder nicht. Darüber hinaus dürfe aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Soldat für ihn erkennbar der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, bei seinem im hier angesprochenen Zeitraum fortgesetzten Haschischkonsum in Situationen zu geraten, in denen er dem "Echo-Rausch" unterlegen sei, der wiederum, zumindest zeitweilig, zu Leistungsbeeinträchtigungen im dienstlichen Bereich habe führen müssen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die zuungunsten des Soldaten geführte Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Wehrdisziplinaranwalt hat sowohl die Feststellungen als auch die rechtliche Würdigung der Kammer angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, der auch in der Berufungshauptverhandlung voll geständig war, sowie auf Grund der Verlesung der Aussage des Zeugen Oberstleutnant Me. und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vor der Truppendienstkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Anfang April 1987 wurde der Soldat, damals noch Flieger, zum F. in L. versetzt. Dort freundete er sich alsbald mit dem damaligen Obergefreiten UA Udo Ma. an, mit dem er auch im Sommer 1987 den Unteroffizierlehrgang in K. absolvierte. Vom Oktober 1987 bis Ende Juli 1988 lud Ma. wiederholt nach Dienst den Soldaten in seine dienstliche Unterkunft auf Stube Zimmer-Nr. 113 im Haus 16 der ... Kaserne in L. ein und bot ihm Haschisch in kleinen Mengen zum Mitrauchen an, wobei Ma. dem Soldaten das Haschisch kostenlos zur Verfugung stellte. Nur einmal hatte der Soldat ca. 4 g Haschisch für 50 DM erworben, das ihm Ma. im April 1988 besorgt hatte, als beide zusammen an der ... Fachschule ... in E. auf Lehrgang waren. Insgesamt rauchte der Soldat zusammen mit Ma. nach Dienst in der dienstlichen Unterkunft etwa 20 bis 30 mal Haschisch. Auch nachdem der Soldat Mitte Juni 1988 zum Unteroffizier befördert worden war, war es noch ca. achtmal zusammen mit dem inzwischen ebenfalls zum Unteroffizier beförderten Ma. zu Haschischkonsum gekommen. An etwa acht dieser Runden im Juni und Juli 1988 nahm auch der damals wehrpflichtige Gefreite ... W. teil. Dieser hatte bereits zuvor Erfahrungen im Genuß von Haschisch gesammelt. Er war dem Unteroffizier Ma. dadurch aufgefallen, daß er auf seinem Rücken eine Tätowierung in Form eines Cannabisblattes und eines Joints trug. Bei ihren Rauchertreffs auf der Stube des Ma. wurde jeweils die Tür von innen verschlossen, da keiner merken sollte, daß hier Haschisch geraucht wurde, weil die Beteiligten dies für strafbar hielten.
Der Soldat weiß, daß es in Deutschland verboten ist, Betäubungsmittel zu erwerben und unerlaubt zu besitzen. Daß es darüber eigene "Bundeswehrbestimmungen" gebe, war ihm allerdings nicht bekannt. Er behauptet, abgesehen vom Rauschzustand, durch den Genuß von Haschisch keinerlei körperliche Beeinträchtigungen empfunden zu haben. Ein Rauschzustand hätte bei ihm im längsten Fall eineinhalb bis zwei Stunden angehalten. Der Dienst sei hiervon nie berührt worden. Eine Beeinträchtigung des Dienstes durch ein Nachrauscherlebnis habe er nie erlebt. Er wüßte nicht einmal, daß es ein solches Nachrauscherlebnis geben könne. Zu keiner Zeit habe er Entzugserscheinungen verspürt.
Unteroffizier Ma. wurde mit Bescheid vom 4. Oktober 1988 gemäß § 55 Abs. 5 StPO fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen unerlaubten Erwerbs und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln durchgeführt. Ein Strafverfahren gegen den Gefreiten ... W. wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln führte am 27. Januar 1989 zu einer richterlichen Verwarnung und der Anordnung von Erziehungsmaßregeln.
Mit dem wiederholten Konsum von Haschisch in militärischen Unterkünften hat der Soldat - entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer - gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen; denn er hat dadurch seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage gestellt (BVerwGE 73, 81; BVerwG Urteile vom 30. Juli 1980 - 2 WD 20/80 - und vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85). Das hat der Senat im Urteil vom 17. März 1987 - 2 WD 33/86 = BVerwGE 83, 291 nochmals ausdrücklich klargestellt. Er hält daran fest. Nach der heute wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis des Senats, die auch der Sachverständige Privatdozent Dr. D. bestätigt hat, ist die Cannabis-Droge Haschisch zu den Psychotomimetika zu zählen, d.h., zu den Mitteln, die die Psyche des Menschen mehr oder weniger stark beeinflussen und u.a. Halluzinationen hervorrufen können. Art und Ausmaß der schädlichen Auswirkungen dieser Droge sind zwar noch nicht abschließend erforscht, dennoch haben eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen ergeben, daß der Genuß von Cannabis vor allem in ungewohnten Situationen die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit herabsetzt und die Raum-Zeit-Orientierung beeinträchtigt. Dem Haschisch kommt dabei, wie ebenfalls wissenschaftlich gesichert ist, der Rang einer Erst- und Einstiegsdroge zu, deren fortlaufender Mißbrauch zu einer psychischen Abhängigkeit führt, die in Einzelfällen sehr erheblich sein kann. Als wichtigste Auswirkungen längeren intensiven Haschischkonsums werden bei jungen Menschen ein emotionales Abstumpfen, Lethargie und Wesensveränderungen mit Vernachlässigung der persönlichen Belange beobachtet, die bis zum Verlust der Leistungsfähigkeit, zur Willensschwäche, Konzentrationsunfähigkeit und zu Gedächtnisstörungen führen (BVerwGE 73, 81, 82 [BVerwG 22.10.1980 - 2 WD 70/79] m.w.N.). Anders als beim Alkoholrausch, dessen Wirkung und Dauer ungefähr abzuschätzen sind, konnte der Soldat mithin die Auswirkungen der von ihm über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten hinweg immer wieder konsumierten Droge Haschisch nicht abschätzen und setzte sich so der Gefahr aus, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit in die Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten, seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern oder sogar dienstunfähig zu werden. Dies um so mehr, weil es bei Haschischkonsum - auch bei einmaliger Zufuhr - nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen der Rauschsymptome, einem "flash back" oder "Echorausch", kommen kann, das in Tiefe und Dauer dem willentlich herbeigeführten Rausch entspricht (vgl. Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit", 1985 Heft 67 der Schriftreihe für Verkehr S. 21; VG Karlsruhe NJW 1986, 2901 f. [VG Karlsruhe 18.07.1985 - 5 K 95/85]; VGH Mannheim NJW 1989, 1625 f.; Ladewick/Hoby/Dubacher/Faust, Drogen unter uns S. 14; Kreuzer, Jugend-Rauschdrogen-Kriminalität S. 121). Es liegt auf der Hand, daß diese besonders gefährliche Eigenschaft der Rauschdroge Haschisch die psychische und physische Einsatzbereitschaft eines Soldaten beeinflussen und insbesondere im technischen Dienst, aber auch im Bereich des Kraftfahrwesens der Streitkräfte zu Gefährdungen von Menschen und Wehrmitteln führen und ebenso wie die Fahrtüchtigkeit des einzelnen (Schwerd, Rechtsmedizin S. 103) die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen kann. Nach einer Studie der Psychiatrischen Klinik der Universität Erlangen-Nürnberg ist "Haschischkonsum nicht in den Alltag zu integrieren, sondern löst dessen soziale Ordnung auf" (Süddeutsche Zeitung 1987 Nr. 35 S. 49). Auch der Sachverständige Dr. D. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität M. konnte nicht ausschließen, daß sich der Soldat in die Gefahr begeben hat, einen "flash back" zu bekommen. Infolgedessen verletzt ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im Dienst oder außerhalb des Dienstes, selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Der Konsum einer Cannabis-Droge ist demnach wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Wirkungen anders und schwerer zu werten als ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist.
Da der Soldat nach seiner Einlassung körperliche Auswirkungen des Drogengenusses nicht bemerkte und sich nie rauschgiftabhängig fühlte und da ihm auch die Möglichkeit des Eintritts eines sogenannten Nachrausches nicht bekannt war, war ihm nicht nachzuweisen, daß er sich einen solchen Erfolg zumindest als möglich vorgestellt und ihn innerlich gebilligt hat. Er hat demnach seine Pflicht zum treuen Dienen nicht vorsätzlich, sondern (nur) fahrlässig verletzt; denn bei gehöriger und ihm zumutbarer Überlegung hätte er erkennen können und müssen, daß er durch den Drogenmißbrauch seine Dienst- und Einsatzbereitschaft untergräbt und dadurch die Bundeswehr in der Erfüllung ihres verfassungsmäßig festgelegten Auftrags schwächt.
Sein Verhalten hat darüber hinaus nicht dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen und Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geweckt. Der Soldat hat deshalb auch gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Gegen diese Pflicht hat er vorsätzlich verstoßen, denn er ging davon aus, daß sein Tun rechtlich mißbilligt wird.
Ein Verstoß des Soldaten gegen die Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG war nicht zu prüfen, da eine solche Pflichtverletzung nicht angeschuldigt war und eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Soldaten durch den Genuß von Haschisch überdies nicht ersichtlich geworden ist. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) liegt nicht vor. Der Soldat hat zwar mit einem Dienstgradniedrigeren seiner Einheit einige Male Haschisch konsumiert, und zwar in dienstlichen Unterkünften; er handelte dabei jedoch als Gleichberechtigter im Kameradenkreis und brachte seine Vorgesetzteneigenschaft bei der gemeinsamen Begehung der Pflichtwidrigkeiten nicht ins Spiel.
Auch die Frage, ob der Soldat durch die Verwirklichung dieses Sachverhalts ungehorsam war (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) brauchte nicht geprüft zu werden. Selbst wenn ihm, entgegen seiner Einlassung, hätte nachgewiesen werden können, daß er das Verbot, Haschisch innerhalb militärischer Unterkünfte zu rauchen (Nr. 415 ZDv 10/5), gekannt hat, hätte der Senat die Verletzung der Gehorsamspflicht nicht würdigen können. Die Feststellung einer solchen Pflichtverletzung hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Befehl, den der Soldat im einzelnen verletzt haben soll, in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet worden wäre. Eine solche Konkretisierung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon deshalb unerläßlich, weil sich der Soldat sonst nicht entsprechend verteidigen kann (BVerwGE 53, 178, 182 [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76]; BVerwG Urteil vom 14. April 1977 - 2 WD 1/77).
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Ende Juli 1988 wollte der Soldat zusammen mit dem Unteroffizier Ma. und dem Gefreiten W. den Urlaub in I. verbringen. Da Unteroffizier Ma. kein Haschisch besorgen konnte, kamen die drei Beteiligten überein, den Reiseplan zu ändern und nach A. zu fahren, um sich dort zunächst Haschisch zu beschaffen. Unterwegs konsumierten sie am 29. Juli 1988 in B. bei einem Freund von Ma. Haschisch. Im Cafe ... in A. erwarben der Soldat und Unteroffizier Ma. am 31. Juli 1988 Haschisch und Marihuana. Der Soldat kaufte für 225 holländische Gulden eine Tüte mit 2 g Marihuana, drei Tüten mit insgesamt 7,5 g Afghane, vier Tüten mit insgesamt 10 g sog. "Grüner" und drei Tüten mit insgesamt 6 g Nepalese. Ma. kaufte für 175 holländische Gulden fünf bis sieben Tüten Marihuana und Cannabisharz. W. erwarb keine Betäubungsmittel. Während ihres weiteren Aufenthalts in Holland und auf der Rückreise über Belgien und Frankreich konsumierten die drei Soldaten gemeinsam 7 bis 8 g von den von dem Soldaten gekauften Drogen. Am 2. August 1988 versuchten sie am Grenzübergangen O. die erworbenen Drogen im Pkw des Soldaten in die Bundesrepublik einzuschmuggeln. Dies mißlang, da der Gefreite W. im Fahndungscomputer ausgeschrieben war. Auf die Aufforderung des Zollbeamten, alle mitgebrachten Waren anzumelden, meldeten die drei Soldaten zunächst jeweils zwei Schachteln Zigaretten an. Bei der anschließenden zollrechtlichen Oberprüfung wurden sie gebeten, den Inhalt der Taschen ihrer Kleidung vorzuzeigen. Dabei legte der Soldat eine Haschischpfeife und ein Sieb heraus. Die anschließende körperliche Durchsuchung der drei Soldaten verlief ergebnislos. In der Reisetasche des damaligen Unteroffiziers Ma. wurden im Rasierapparatetui zwischen Gehäuse und Plastikverkleidung jedoch vier kleine Tüten mit Cannabis von dem Zollbeamten gefunden. Auf Vorhalt gab der Soldat zu, daß sich im Fahrzeug noch zehn weitere kleine Tüten mit Cannabis und Marihuana befänden, die unter dem Armaturenbrett über dem Sicherungskasten gefunden wurden. In der Jacke des damaligen Unteroffizier Ma. befand sich ebenfalls eine Haschischpfeife. Eine kleine benützte Haschischpfeife fand sich auch am Schlüsselbund von W. der im Fahrzeug abgelegt war. Daraufhin wurden die Betäubungsmittel und die Haschischpfeife des Soldaten sichergestellt.
Durch den strafbaren Erwerb und die Einfuhr von Haschisch und Marihuana hat der Soldat vorsätzlich seine Pflicht verletzt, sich so zu verhalten, daß er außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen, die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Insgesamt hat der Soldat mit der schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer.
Der strafbare Erwerb und der Konsum von Haschisch durch Soldaten beschwört erhebliche Gefahren für die Gesundheit und die Einsatzbereitschaft der Truppe herauf. Da ein solches Fehlverhalten geeignet ist, die Neugierde von Kameraden zu wecken und zur Nachahmung anzuregen, beeinträchtigt es darüber hinaus die Erfüllung militärischer Belange im Rahmen des durch Art. 87 a GG erteilten Auftrags. Läßt sich ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft darauf ein, so gibt er ein äußerst schlechtes Beispiel. Er zeigt dadurch alles andere als ein beispielhaftes Verhalten, zu dem er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verpflichtet ist. Der Senat hat daher wegen Eigenart und Schwere derartiger Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf Dienstgradherabsetzung erkannt (BVerwGE 73, 81; 83, 291) [BVerwG 17.03.1987 - 1 WB 109/86]. Diese Maßnahmen müssen nicht zuletzt deshalb ergriffen werden, weil im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Cannabis-Droge Haschisch und der Gefährdung der Einsatzbereitschaft von Soldaten durch den "Nachhall"-Effekt schon ein einmaliger oder sich nur über verhältnismäßig kurze Zeit erstreckender Konsum dieser Droge als schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht gemäß § 7 SG zu bewerten ist. Hier handelte es sich nach Auffassung des Senats bereits um einen schwereren Fall. Der Soldat hat zwar zunächst als Mannschaftsdienstgrad zusammen mit einem anderen Mannschaftsdienstgrad Haschisch konsumiert, er hat dieses pflichtwidrige Verhalten aber als Unteroffizier zusammen mit einem Unteroffizier und einem wehrpflichtigen Soldaten fortgesetzt. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, daß er nicht nur bei dem damaligen Unteroffizier. Ma. "mitgeraucht" hat, sondern daß er selbst Haschisch erworben und dies zum Rauchen zur Verfügung gestellt hat, daß sich der Konsum - außer bei der Urlaubsreise - in militärischen Unterkünften vollzog und daß es sich nicht um einen einmaligen Rauschmittelmißbrauch handelte, sondern daß der Soldat über zehn Monate hinweg immer wieder etwa bis zu 30 mal Haschisch konsumierte. Schließlich verblieb es nicht bei diesem wiederholten und längerandauernden Konsum in dienstlichen Unterkünften, vielmehr wurde der Soldat durch den strafbaren Erwerb und die versuchte Einfuhr von Haschisch und Marihuana letztendlich auch noch straffällig. Mit dieser gemeinschaftlich begangenen Straftat, die keineswegs geringen kriminellen Gehalt besitzt, mit dem Konsum von Haschisch über zehn Monate und in dienstlichen Unterkünften zusammen mit anderen Soldaten hat der Soldat in bezug auf sein Dienstverhältnis und seine Persönlichkeit einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein und Zuverlässigkeit gezeigt. Er hat sich dadurch in seinem Dienstgrad in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee disqualifiziert.
Milderungsgründe, die es hätten rechtfertigen können, von der demnach gebotenen Degradierung abzusehen, sind zwar ersichtlich geworden, konnten aber letztlich nicht durchschlagen. Der Senat hat mildernd gewürdigt, daß der Soldat von dem rauschgiftabhängigen und im Kameradenkreis dominierenden Unteroffizier Ma. in den Konsum und Erwerb von Haschisch hineingezogen wurde und daß er tatkräftig an der Aufklärung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mitgewirkt hat, daß er nach Beendigung seines Urlaubs im September 1988 unaufgefordert seinem Disziplinarvorgesetzten seine Fehlverhalten bekannt und daß er sich freiwillig der Polizei zur Verfügung gestellt hat, um einen Rauschgifthändler im Allgäu dingfest zu machen. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Soldat die Pflicht zu treuem Dienen nach § 7 SG nur fahrlässig verletzt hat, wenngleich andererseits zu beachten ist, daß er den strafbaren Erwerb und die Einfuhr von Haschisch und Marihuana vorsätzlich verschuldet hat. So hätten Milderungsgründe in der Person des Soldaten den Ausschlag für die Maßnahmebemessung geben können. Solche lagen aber nicht in ausreichendem Umfang vor. Der Soldat hat sich zwar vor dem Dienstvergehen als Staatsbürger tadelfrei geführt. Er mußte jedoch im Januar 1989, nachdem die strafgerichtlichen und disziplinaren Ermittlungen im vorliegenden Fall bereits liefen und dieses disziplinargerichtliche Verfahren schon eingeleitet worden war, wegen verschiedener Nachlässigkeiten und Pflichtverletzungen im Dienst mit einer Disziplinarbuße zur Pflicht gemahnt werden. Davon wog der sich über Stunden hinweg erstreckende verbotene Alkoholkonsum mit einem Unteroffizier und anderen Mannschaften im Unterkunftsbereich für den Senat besonders schwer. Auch die dienstlichen Leistungen des Soldaten übersteigen den Durchschnitt kaum, wobei sein Vorgesetzter ihn als gutwillig, aber etwas labil bezeichnet hat. Der Umstand, daß der Soldat sein Verhalten bereut und sich völlig von der Drogenszene abgesetzt hat, ist sehr lobenswert und für seine weitere Entwicklung sicher von großer und wichtiger Bedeutung. Dies allein kann aber nicht so sehr ins Gewicht fallen, daß dem Soldaten die wegen der Schwere des Dienstvergehens und seiner dienstlichen Führung verwirkte Dienstgradherabsetzung noch erspart bleiben kann.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Billigkeitsgründe, davon abzusehen, waren nicht ersichtlich. Es bestand auch kein Anlaß, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier
Turnwald
Feddern