Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1973, Az.: BVerwG VIII C 116.70
Gefährdung einer militärischen Ordnung ; Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 116.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 04.06.1970 - AZ: I VG W 9/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 42, 20 - 26
- Dok Ber A 1973, 257
- DÖV 1974, 32 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1976, 32
Amtlicher Leitsatz
Zur Entlassung eines Wehrpflichtigen aus der Bundeswehr, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht seine Entlassung aus der Bundeswehr ein. Er ist im Jahre 1948 geboren und von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker. Am 1. April 1968 trat er den Grundwehrdienst beim Marineausbildungsbataillon in Eckernförde an. Nach der Grundausbildung und der Teilnahme an einem technischen Fachlehrgang wurde er am 1. Oktober 1968 zum Gefreiten befördert und von da an bis zu seiner Entlassung auf einem zu einem Versorgungsgeschwader gehörenden Troßschiff eingesetzt.
Während seiner Dienstzeit wurde der Kläger wie folgt disziplinarisch bestraft:
- 1.
Zu einer Geldbuße von 25 DM, weil er am 30. April 1968 seinen bis 23.00 Uhr befristeten Nachtausgang um 50 Minuten überschritt, unter erheblichem Alkoholeinfluß stand und sich dem Befehl des UvD, sich in die Koje zu legen, widersetzte.
- 2.
Zu einer Geldbuße von 30 DM, weil er am 8. Juni 1968 seinen auf 23.00 Uhr befristeten Nacht aus gang um eine Stunde und 55 Minuten überschritt.
- 3.
Zu 21 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er am 5. November 1968 nach Rückkehr aus der Kantine der Marinestützpunktanlage infolge übermäßigen Alkoholgenusses an Bord randalierte, Flaschen und Aschenbecher zerschlug und einen Obergefreiten, der ihn beruhigen wollte, mit einem Hammer bedrohte. Die Tätlichkeit wurde dadurch verhindert, daß andere Decksbewohner ihn überwältigten.
- 4.
Zu 21 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er am 25. Februar 1969 die Frage des UvD, ob er sich ins Ausgangsbuch eingetragen habe, wahrheitswidrig bejaht hatte und er am 26. Februar 1969 erst um 03.05 Uhr an Bord zurückkehrte, obwohl ihm der beantragte verlängerte Nachtausgang ausdrücklich versagt worden war, weil er bereits nachmittags getrunken hatte.
- 5.
Zu einer Geldbuße von 60 DM, weil er am 9. Mai 1969 den ihm gewährten verlängerten Nachtausgang bis 02.00 Uhr infolge übermäßigen Alkoholgenusses um zweieinhalb Stunden überschritt.
- 6.
Am 8. September 1969 zu zehn Tagen Arrest, weil er am 15. Juli 1969 als Angehöriger der Bordwache - wiederum unter Alkoholeinfluß stehend - die Kontrolle über sich verlor, einen Kapitänleutnant mit dem Fahrrad anfuhr, sich weigerte, seine Personalien feststellen zu lassen und mit dem Fahrrad zu fliehen versuchte. Nach, seiner vorläufigen Festnahme leistete er Widerstand, randalierte, beschimpfte den Kapitänleutnant und drohte ihm Tätlichkeiten an.
Der Kläger verbüßte die Arreststrafe vom 12. bis 22. September 1969.
Der letztgenannte Vorfall wurde der Stammdienststelle der Marine in Wilhelmshaven am 9. September 1969 mitgeteilt. Mit Bescheid vom 15. September 1969 verfügte diese unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes die vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr zum 26. September 1969 und sprach gleichzeitig den Verlust des Dienstgrades als Gefreiter aus. Die Beschwerde des Klägers wies der Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 16. Januar 1970 zurück.
Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen stattgegeben: Ein Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr bis zum Ablauf seiner regulären Dienstzeit am 30. September 1969 hätte die militärische Ordnung nicht ernstlich gefährdet. § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes wolle es der Truppe nicht ermöglichen, unbequeme Soldaten ohne weiteres auszuscheiden. Erst wenn, mit Sicherheit feststehe, daß der Wehrpflichtige auch durch volle Ausschöpfung der disziplinarrechtlichen Möglichkeiten nicht zu beeindrucken ist, komme eine Entlassung in Betracht. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte zunächst abwarten müssen, wie die Verbüßung der erstmals verhängten Arreststrafe auf das weitere dienstliche Verhalten des Klägers gewirkt hätte. Auch die Beklagte habe den Kläger nicht als untragbar für die Bundeswehr angesehen; denn sonst wären bereits früher Maßnahmen gegen seinen Verbleib ergriffen worden, und auch die Arreststrafe wäre höher ausgefallen. Die Beklagte habe bei der Entlassung des Klägers ferner nicht berücksichtigt, daß der 26. September 1969 ohnehin der vorgesehene Entlassungstag gewesen sei. Mit einer abschreckenden Wirkung auf andere Soldaten sei die Entlassung des Klägers nicht zu rechtfertigen; die Abschreckungsmaßnahme hätte unverzüglich erfolgen müssen; die Generalprävention habe bei Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (§ 29 des Wehrpflichtgesetzes), nicht die gleiche Bedeutung wie bei Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes). Da die vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr zu Unrecht erfolgt sei, sei auch die gleichzeitige Aberkennung seines Dienstgrades rechtswidrig.
Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach den unangegriffenen und den erkennenden Senat daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 15. September 1969 ist nebst dem Beschwerdebescheid aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebend für die Beurteilung des Bescheids ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG -, das bei Erlaß des Bescheids in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) galt und dessen hier einschlägige Vorschriften seitdem nicht geändert wurden. Die gestaltende Wirkung des Bescheids ist gegen die insoweit auch rechtlich geschützten Interessen des Klägers gerichtet. Sie löst gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG das Wehrdienstverhältnis des Klägers vorzeitig gegen dessen Willen auf. Sie hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Die in dem Bescheid getroffene Regelung über den Verlust des Dienstgrades des Klägers stellt eine in die Rechte des Klägers eingreifende Rechtslage fest, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG kraft Gesetzes mit der verfügten Entlassung verbunden ist, sofern ihr eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten zugrunde liegt.
Der angefochtene Bescheid verletzt die Rechte des Klägers, weil er rechtswidrig ist. Die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG aufgestellten Erfordernisse für die Entlassung und entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG auch für den Dienstgradverlust, die die getroffenen Regelungen allein rechtfertigen könnten, sind nicht erfüllt.
Auszugehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Entlassungszeitpunkt, dem 26. September 1969. Denn anzuknüpfen ist an das bisherige Verhalten des Wehrpflichtigen. Anders als in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG verlangt, wurde nach dem bisherigen Verhalten des Klägers nach dem Stande vom 26. September 1969 durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder Sicherheit der Truppe nicht ernstlich gefährdet. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
Der Revision ist nicht in der Erwägung zu folgen, die Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG sei ebenso auszulegen wie § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - in seiner bereits bei Erlaß des angefochtenen Bescheids geltenden, bis jetzt ungeändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Beide Vorschriften unterscheiden sich, wie unten darzulegen ist, in mehreren Punkten voneinander. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Zulassungsgründe in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO verweist, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Ferner ist hervorzuheben, daß entgegen der Ansicht der Revision der Entlassungsstelle (§ 29 Abs. 4 Satz 1 WPflG) kein Ermessen eingeräumt ist. Anders als in § 55 Abs. 5 SG muß die Entlassungsstelle den Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG entlassen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind durch das Gericht in vollem Umfang und letztverbindlich nachzuprüfen. Ein Beurteilungsspielraum der Entlassungsstelle besteht nicht. Grundsätzlich sind die Tatbestandsmerkmale einer Norm gerichtlich in vollem Umfang und letztverbindlich zu überprüfen. Eine Ausnahme ist im hier in Rede stehenden Fall nicht gegeben. Dafür gibt es weder Anhaltspunkte im Inhalt der Norm noch in ihrer verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Der Senat hat bei der Auslegung des § 55 Abs. 5 SG ständig angenommen, daß die Rechtsvoraussetzungen des dort der Entlassungsstelle eingeräumten Ermessens vom Gericht in vollem Umfang und letztverbindlich überprüft werden können (BVerwGE 17, 5; 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - V C 56/70]; Beschluß vom 12. Januar 1966 - BVerwG VIII ER 207.64 -; Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 34.65 - [NZWehrr 1968, 189]). Um so mehr gilt das für die hier anzuwendende Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG. Das zeigt gerade die durchgehend zwingende Natur der Vorschrift. Aus ihr kann nicht auf eine Einschränkung des Rechtsschutzes geschlossen werden, wie die Revision meint, sondern allenfalls auf dessen Ausdehnung. Die in den Urteilen BVerwGE 39, 197 und vom 21. Januar 1972 - BVerwG VII C 29.70 - (Buchholz 451.80 Nr. 12) sowie im Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OBG 3.70 - (BVerwGE 39, 355 [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]) getroffenen Entscheidungen ändern daran nichts. Sie betreffen andere Fälle und sind auf die hier gegebene Rechtslage nicht übertragbar (vgl. dazu Kellner DÖV 1972, 801).
Die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vorgesehene Entlassung des Wehrpflichtigen ist darnach eine wehrpflichtrechtliche Verwaltungsmaßnahme. Sie dient weder der Bestrafung noch der Disziplinierung des Wehrpflichtigen. Sie dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Überlegungen in Richtung auf die Angemessenheit der Sanktion für dienstliche Verfehlungen, wie sie im Beschwerdebescheid und von der Revision angestellt werden, oder die Heranziehung des disziplinarrechtlichen Begriffs der Tragbarkeit, auf den das Verwaltungsgericht sein Urteil gestutzt hat, sind nicht gerechtfertigt. Zu prüfen ist allein, ob in dem Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung und Sicherheit der Truppe liegt. Es ist auch nicht zutreffend, dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen. Er ist in diesem Falle konkretisiert durch die ernstliche Gefährdung, die das Verbleiben des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr für die militärische Ordnung und Sicherheit bilden muß.
Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG die Entlassungsfolge auslösenden Tatbestandsmerkmale "Verbleiben in der Bundeswehr", "militärische Ordnung" und "ernstlich gefährden" stehen in einem Bezugsverhältnis zueinander. Der dort weiter vorgesehene Rechtsbegriff "Sicherheit der Truppe" hat im vorliegenden Fall aus der Betrachtung auszuscheiden. Er ist nicht einschlägig. Die Beziehung dieser Tatbestandsmerkmale ist einerseits kausal, weil das Verbleiben des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr in die militärische Ordnung eingreifen muß. Sie ist andererseits normativ. Einmal muß die Berührung der militärischen Ordnung den Grad einer ernstlichen Gefährdung erreichen. Zum ändern hängen die Begriffe "Verbleiben in der Bundeswehr" und "militärische Ordnung" sachlich eng zusammen und beeinflussen sich wechselseitig. Daraus ergibt sich folgendes:
Das Verbleiben des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG ist dadurch gekennzeichnet, daß es sich dabei um das auf der Wehrpflicht beruhende Wehrdienstverhältnis (§ 1 SG) handelt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Vorschrift in § 55 Abs. 5 SG. Dort handelt es sich um das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieses Dienstverhältnis nicht weniger, sondern mehr störempfindlich als das auf der Wehrpflicht beruhende Dienstverhältnis. Das ergibt sich aus dem Status des Dienstleistenden und dem von der Bundeswehr damit verfolgten Zweck. Der Status eines Zeitsoldaten ist mit dem eines Beamten vergleichbar. Er hat ähnliche Voraussetzungen und Entstehungsformen und genießt einen ähnlichen Schutz. Er wird freiwillig und einvernehmlich mit zuvor ausgesuchten Personen begründet und hat Berufs Charakter. Er ist dazu bestimmt, der Bundeswehr einen Bestand an längerdienenden Soldaten zu sichern, aus dem sie Unteroffiziere und Offiziere heranbildet. Von dem Zeitsoldaten wird darum auch mehr Loyalität erwartet als vom Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht dient. Auf Grund der Wehrpflicht muß jeder Wehrpflichtige Wehrdienst leisten. Das Dienstverhältnis wird einseitig durch Einberufung begründet (§ 21 Abs. 1 WPflG). Der Wehrpflichtige übt keinen Beruf aus. Er erfüllt eine öffentliche Dienstleistungspflicht.
Der Begriff der militärischen Ordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG, die durch das Verbleiben des Wehrpflichtigen ernstlich gefährdet sein muß, ist dagegen ebenso zu verstehen wie der in § 55 Abs. 5 SG gebrauchte gleiche Begriff. Er ist nicht gleichzusetzen mit der Einhaltung der Pflichten des Soldaten. Das zeigen § 55 Abs. 5 SG, der die Verletzung der Dienstpflichten von der Gefährdung der militärischen Ordnung, und § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG, der die schuldhafte Dienstpflichtverletzung von der Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG trennen. Unter militärischer Ordnung ist vielmehr der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Das ist bereits in BVerwGE 38, 178 [182] zu § 55 Abs. 5 SG für den Gesichtspunkt der Kraftstoffreserve dargelegt und gilt, gleichermaßen auch hier. Daraus folgt zugleich, daß es nicht genügen kann, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muß sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen.
Die Beurteilung der Frage, ob eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG durch das Verbleiben des Wehrpflichtigen in seinem Wehrdienstverhältnis gegeben ist, hängt von einer Abwägung der Begriffe des Verbleibens im Dienstverhältnis und der militärischen Ordnung vom Maßstab der ernstlichen Gefährdung ab. Dabei ist davon auszugehen, daß die Gefährdung nur dann ernstlich ist, wenn sie konkret drohend ist und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen. Dies folgt aus § 29 Abs. 4 Nr. 2 WPflG, der die Entlassung eines Wehrpflichtigen, gegen den auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr erkannt ist, in das Ermessen der Entlassungsbehörde stellt, während nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG die Entlassung zwingend ist.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß dem Begriff des Verbleibens in der Bundeswehr eine Entlassungsschranke immanent ist. Da die Bundeswehr grundsätzlich jeden Wehrpflichtigen zur Dienstleistung heranziehen muß, ist es auch grundsätzlich ihre Sache, mit den Wehrpflichtigen fertig zu werden. Wenn sie, ohne von der Zurückstellung nach § 12 Abs. 5 WPflG Gebrauch machen zu können, den Dienst dieser Wehrpflichtigen beansprucht, muß sie dafür sorgen, daß der Dienst erfüllt wird. Sie kann sich nicht von unbequemen und disziplinlosen Wehrpflichtigen befreien und sie dadurch für ihre Widersetzlichkeit belohnen. Denn sie hat weder disziplinarrechtliche noch strafrechtliche Möglichkeiten, einen Wehrpflichtigen aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Diese Beurteilung wird durch § 56 Abs. 1 Satz 2 SG bestätigt, der vorsieht, daß eine Entlassung eines Zeitsoldaten nach § 55 Abs. 5 SG die Dienstleistungspflicht auf Grund der Wehrpflicht nicht berührt. Darnach führt eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Zeitsoldaten nicht ohne weiteres auch zu der aus dem Dienstverhältnis, das auf der Wehrpflicht beruht. Ferner ist bei der Abwägung im Auge zu behalten, daß bei der Betrachtung des Begriffs der militärischen Ordnung nicht dessen Randbereich gemeint ist.
Nach diesem Maßstab sind die Verstöße des Klägers für eine Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG nicht ausreichend. Eine Entlassung scheitert bereits an der dem Merkmal des Verbleibens in der Bundeswehr innewohnenden Entlassungsschranke. Denn so sehr die Verstöße des Klägers zu mißbilligen sind und so sehr die Bundeswehr darin Unterstützung verdient, sie zu unterbinden, sie fallen sowohl einzeln als auch im Zusammenhang betrachtet in den Kreis des Verhaltens eines Wehrpflichtigen, mit dem die Bundeswehr mit dienstlichen, disziplinären oder strafrechtlichen Maßnahmen fertig werden muß.
Die Verstöße des Klägers lagen entweder in der Überschreitung des Nachtausgangs, in einem Fall in der Erschleichung des Nachtausgangs durch Lügen, und in Trunkenheitstaten. Derartige Verstöße, so unerwünscht sie im einzelnen sind, gehören zu den Regelfällen disziplinlosen Verhaltens. Sie waren keine Protesthandlungen. Sie hatten keine bundeswehrfeindliche Tendenz.
Die darin liegende beispielgebende Wirkung auf andere Soldaten war gering. In jeder Pflichtverletzung liegt zwar ein böses Exempel. Eine darüber hinausgehende Anreizwirkung, wie sie erforderlich wäre, ist im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Die Stellung des Klägers innerhalb der Truppe war untergeordnet. Seine Vorbildfunktion für die Kameraden war gering. Der Kläger bekleidete bei seiner Entlassung, den Rang eines Gefreiten. Im Zivilberuf war er Autoschlosser. Mit knapp 21 Jahren war er noch jung. Auch für seine Kameraden war ersichtlich, daß seine Disziplinlosigkeiten von Labilität und Charakterschwäche geprägt waren. Sie drängten den Schluß auf fehlende Reife geradezu auf. Daß er den gewichtigeren Teil der Dienstvergehen im Zustand selbstverschuldeter Trunkenheit beging, kann ihn weder entlasten noch besonders belasten. Unter diesen Umständen bestand keine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Verhalten des Klägers auslösender Faktor sein konnte für Nachahmungshandlungen von nennenswertem Umfang, zumal ja die Pflichtverletzungen des Klägers nicht ohne Ahndung blieben.
Auch die Frage der in der Person des Klägers selbst liegenden Wiederholungsgefahr führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß der Kläger an einer Wiederholung schon deshalb gehindert war, weil seine reguläre Dienstzeit am 30. September 1969 ablief und er am 26. September 1969 ohnehin die Truppe hätte verlassen dürfen, wären als Wiederholungsfälle nur Verfehlungen in Betracht zu ziehen, wie sie der Kläger bisher schon begangen hatte. Sie reichen jedoch, wie dargelegt, nicht zur Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG.
Daher hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke