Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1971, Az.: BVerwG V C 56.70

Abweichung der Leistungen der Eingliederungshilfe von denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich einer Krankenhausbehandlung; Eingreifen der Sozialhilfe auch bei krankenversicherten Personen im Falle einer Nichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung; Eingreifen der Sozialhilfe im Falle einer nicht näher begründeten Abneigung gegen ein bestimmtes Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 56.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1969 - AZ: VIII A 1068/68
VG Aachen

Fundstelle

  • BVerwGE 38, 174 - 178

Amtlicher Leitsatz

Zum Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz im Falle der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat sich in einem außerhalb seines seinerzeitigen Wohnortes gelegenen Krankenhaus einer ärztlichen Behandlung unterzogen. Die für ihn zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse lehnte jedoch die Übernahme der durch die auswärtige Behandlung entstandenen Mehrkosten ab. Aus diesem Grunde wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Übernahme der Mehrkosten im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Übernahme der noch ausstehenden Krankenhauskosten in Höhe von 2 952,55 DM verpflichtet. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Klageabweisung erstrebt. Der Kläger bittet die Revision zurückzuweisen. Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.

3

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

Zu Recht ist das Berufungsgericht mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist. Zwar ist die Klage zunächst verspätet eingegangen. Das ist jedoch unschädlich; denn der Beklagte hat seinen ablehnenden Bescheid im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens wiederholt. Bei dieser neuerlichen Entscheidung haben allerdings sozial erfahrene Personen nicht mitgewirkt. Die sozial erfahrenen Personen waren aber in dem voraufgegangenen Widerspruchsverfahren beteiligt worden. Damit war dem § 114 BSHG Genüge getan.

5

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Krankenhausbehandlung des Klägers als Maßnahme der Eingliederungshilfe behandelt werden muß. Hiergegen bestehen keine; durchgreifenden Bedenken. Zwar war der Kläger zu Beginn der Krankenhausbehandlung noch nicht Behinderter im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Er ist erst durch die im Verlaufe der Behandlung notwendig gewordene Amputation eines Beines Behinderter geworden. Indessen bestehen wegen des einheitlichen Leidenszustandes des Klägers keine Bedenken, die Krankenhausbehandlung vor der Amputation als Vorwirkung einer Behinderung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln.

6

Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält jedoch keine Sozialhilfe, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Träger vorrangiger Sozialleistungen sind auch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.

7

Die Leistungen der Eingliederungshilfe (und ebenso der Krankenhilfe - § 37 BSHG -) und die der gesetzlichen Krankenversicherung weichen freilich was die Krankenhausbehandlung anlangt, voneinander ab. Die Wahl zwischen verschiedenen Krankenhäusern kann in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Rücksicht auf die Bestimmungen des§ 184 Abs. 5 in Verbindung mit § 371 der Reichsversicherungsordnung beschränkt sein, während eine derartige Beschränkung im Rahmen der Sozialhilfe nicht ohne weiteres Platz greift. Indessen ist zu beachten, daß der möglichen Beschränkung in der Krankenhausbehandlung nach der Reichsversicherungsordnung womöglich stärker ein entwickelter Rechtsanspruch auf die Leistungen der Krankenkasse im übrigen gegenübersteht, während die Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 4 BSHG) ihre Schranke findet. Das mag aber auf sich beruhen. Auf die Einzelheiten in der Krankenversorgung nach den beiden gesetzlichen Systemen kann es entscheidend nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr daß die Krankenversorgung nach derReichsversicherungsordnung im ganzen so ausgestaltet ist, daß für ein Eingreifen der Sozialhilfe regelmäßig kein Platz ist.

8

Wohl gilt auch im Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Sozialhilfe der allgemeine sozialhilferechtliche Grundsatz, daß Sozialhilfe nicht schon dann ausscheidet, wenn der Hilfesuchende Anspruch auf die begehrte Leistung; gegen Dritte hat, sondern erst dann, wenn er sie auch tatsächlich erhält. Mit Rücksicht darauf kann ein Eingreifen der Sozialhilfe auch bei krankenversicherten Personen dann in Betracht kommen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung aus welchen Gründen auch immer tatsächlich nicht leistet. Im vorliegenden Falle hat sich die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht nicht gänzlich entzogen. Nichts liegt dafür vor, daß sie die Krankenhauskosten nicht übernommen hätte, hätte sich der Kläger an seinem damaligen Wohnort behandeln lassen. Sie hat sich lediglich geweigert, die Mehrkosten zu übernehmen, die durch den Aufenthalt in einem auswärtigen Krankenhaus entstanden sind. Derartige Mehrkosten brauchen indessen im allgemeinen nicht im Wege der Sozialhilfe übernommen zu werden. Reicht die gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig aus, um eine ordnungsgemäße Krankenversorgung sicherzustellen, so kann der Träger der Sozialhilfe die Übernahme von Mehrkosten ablehnen, die durch einen auswärtigen Krankenhausaufenthalt entstehen. Diese Regel muß jedoch eine Durchbrechung erfahren, wenn der Träger der Krankenversicherung - unbeschadet bestehender Verpflichtungen - die Übernahme der Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung aber ablehnt, obwohl erst durch die auswärtige Unterbringung eine ausreichende Behandlung gewährleistet werden kann. Das kann etwa der Fall sein bei Erkrankungen die die Aufnahme in Spezialkrankenhäuser erfordern. Das kann auch der Fall sein wenn bei plötzlichen Erkrankungen die sofortige Einweisung in ein auswärtiges Krankenhaus erforderlich wird. Schließlich ist auch die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung dann nicht zu verneinen, wenn der Kranken erst im Verlaufe einer Behandlung wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, die Behandlungsmehrkosten zu tragen, die ihm durch die Reichsversicherungsordnung gewährleistete Krankenversorgung jedoch nicht in Anspruch nehmen kann, weil er aus medizinischen Gründen das zuständige Krankenhaus nicht aufsuchen kann. Zusammengefaßt: Im Einzelfall kann die Verweisung auf die gesetzliche Krankenversicherung dazu führen, daß eine ausreichende Krankenversorgung nicht mehr gewährleistet ist und deshalb die Sozialhilfe eingreifen muß. Ob ein derartiger Fall hier vorliegt, ist jedoch aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend zu erkennen.

9

Es mag sein, daß der Kläger für seine Person gute Gründe für das Verbleiben in dem auswärtigen Krankenhaus hatte.

10

Indessen fehlt es an ausreichenden Feststellungen zu der Frage, ob bei Verweisung des Klägers an ein anderes Krankenhaus seine ordnungsgemäße Versorgung gefährdet gewesen wäre. Das wäre etwa dann der Falls wenn er nach Beginn der Behandlung in dem auswärtigen Krankenhaus und nach Eintritt seiner wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ohne Schaden für die ärztliche Behandlung nicht mehr in sein Heimatkrankenhaus hätte verlegt werden können. In diesem Rahmen könnte auch bedeutsam sein, welche persönlichen Umstände auf den Erfolg der Krankenhausbehandlung Einfluß nehmen konnten. Dagegen kann eine nicht näher begründete Abneigung gegen ein bestimmtes Krankenhaus für sich allein das Eingreifen der Sozialhilfe nicht begründen.

11

Das angefochtene Urteil muß unter diesen Umständen aufgehoben werden um die nach dem Dargestellten erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Hierbei wird sich das Berufungsgericht insbesondere durch eine Auskunft des Arztes, der den Kläger in dem auswärtigen Krankenhaus behandelt hat, Gewißheit darüber verschaffen können, ob eine Verlegung des Klägers möglich gewesen wäre.

12

Sollte sich herausstellen, daß die ordnungsgemäße Versorgung des Klägers nur in dem auswärtigen Krankenhaus möglich war, so wird weiter zu prüfen sein, ob der Kläger auch für die Zeit vor Antragstellung die Erstattung der Krankenhauskosten verlangen kann.

13

Die Erstattung der aufgelaufenen Kosten wäre einmal dann möglich, wenn erst durch die Übernahme der Rückstände im Wege der Sozialhilfe das Ziel der Hilfeleistung hätte erreicht werden können. Indessen scheidet eine derartige Möglichkeit hier aus; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Behandlung des Klägers an der Weigerung gescheitert wäre, die aufgelaufenen Kosten zuübernehmen.

14

Die Übernahme der aufgelaufenen Kosten wäre aber auch unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Hilfe denkbar (§ 6 Abs. 1 BSHG), wenn nämlich erst durch die Übernahme eine zukünftige Aufnahme des Klägers in das Krankenhaus gewährleistet wäre. Insoweit kann es indessen nicht allein darauf ankommen, ob dieÜberbürdung der Kosten auf das Krankenhaus unbillig wäre. Vielmehr muß die begründete Befürchtung bestehen, daß der Kläger bei einer zukünftigen Erkrankung nicht die notwendige Hilfe finden wird. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, ob nicht dieÜbernahme der Krankenhauskosten irr Zukunft nach dem Umzug des Klägers und einem möglichen Wechsel der Krankenkasse durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist.

15

Schließlich wird zu klären sein, ob nicht am Ort des Krankenhauses das Krankenhaus nach Übereinkunft mit dem Sozialhilfeträger Anträge auf Sozialhilfe entgegennimmt und an den Träger der Sozialhilfe weiterleitet und deshalb davon auszugehen ist, daß der Antrag auf Sozialhilfe in dem Zeitpunkt gestellt ist, in dem Krankenhaus die Hilfsbedürftigkeit des Klägers bekanntgeworden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für ads Revisionsverfahren auf 2 952,55 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz