Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1972, Az.: BVerwG VII C 29.70
Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts; Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens; Defintion eines berechtigten Schutzbedürfnisses der Wirtschaft; Einfuhrbeschränkung zum Schutze der Landwirtschaft; Rechtsverletzung durch Mangel im Verteilungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 29.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.11.1969 - AZ: VI OE 99/68
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 S. 3 AWG
- § 10 Abs. 3 AWG
- § 12 Abs. 1 AWG
- § 86 VwGO
Fundstellen
- Betrieb 1972, 1334
- DB 1972, 1334-1335 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1972, 895-896 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Dok.Ber. A 1972, 8556
- DÖV 1972, 687 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Festsetzung einer internen Mengenbegrenzung bei genehmigungsbedürftiger Einfuhr nach § 12 AWG kann vom Gericht nur auf Ermessensmängel nachgeprüft werden.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das B. der Beklagten veröffentlichte am 30. November 1965 (BAnz. Nr. 224 S. 4) die Ausschreibung Nr. 24 1024 über den Import von Schafen und Lämmern aus Ländern der Länderlisten A und B. Nach Nr. 4 dieser Ausschreibung waren antragsberechtigt nur Firmen, die im Rahmen von Ausschreibungen in der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis 30. September 1965 solche Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung eingeführt hatten. Für diese Ausschreibung war eine interne Mengengrenze von 2.000 t festgesetzt. Da 60 Firmen in einem Gesamtumfang von ca. 4.000 t Referenzen vorlegten, setzte das B. die Zuteilungsquote auf 50 v.H. der Referenzmenge fest. Die Anträge von Firmen, die keine Referenzen aufweisen konnten, lehnte das B. ab, darunter den Antrag der Klägerin vom 1. Dezember 1965 auf Zuteilung einer Importquote von 50 t, der u.a. folgenden Absatz enthielt:
"Sollte es Ihnen nicht möglich sein, unserem Antrag für die Menge von 50 t stattzugeben, so erwarten wir jedoch, daß man uns eine Menge zuteilt, die es erlaubt, einen wirtschaftlich sinnvollen Import durchzuführen, d.h. es muß eine Menge sein, für die man einen wettbewerbsgerechten Preis mit den ausländischen Abladern aushandeln kann."
Das B. wies den gegen seine Ablehnung des Antrags gerichteten Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 26. Januar 1966 zurück. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 13. Januar 1966 hatte die Klägerin ausgeführt, sie vermöge mit einer Zuteilung von einigen wenigen Tonnen nichts anzufangen.
Die Klägerin erhob gegen den Ablehnungs- und den Widerspruchsbescheid Klage mit dem Antrag festzustellen, daß diese Bescheide rechtswidrig seien und die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr eine Einfuhrgenehmigung über mindestens 25 t Schaffleisch zu erteilen. In der Klageschrift führte sie aus, mit einer Zwergquote sei ihr nicht gedient. Die Grenze, unterhalb deren ein Import wirtschaftlich uninteressant werde, liege bei ca. 25 t.
Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten zwei weitere Ausschreibungen, an denen die Klägerin sich beteiligte und die die Beklagte gleichfalls mangels einer Referenz der Klägerin ablehnte. Es handelte sich einmal um die vom Bundesamt am 11. Oktober 1966 (BAnz. Nr. 191 S. 4) veröffentlichte Ausschreibung Nr. 24 1219 über den Import von geschlachteten Lämmern aus Ländern der Länderlisten A und B. Antragsberechtigt waren dabei Importeure, die im Rahmen von zwei Ausschreibungen im Dezember 1963 und/oder November 1964 Einfuhrgenehmigungen erhalten und Einfuhren durchgeführt hatten. Die interne Mindestmenge war hier auf 750 t festgesetzt. Auch bei dieser Ausschreibung fanden 60 Firmen Berücksichtigung, während neun Anträge, darunter der Antrag der Klägerin, abgelehnt wurden, weil die Antragsteller keine Referenzen aufzuweisen hatten. In dem Antrag der Klägerin hieß es u.a.:
"Wir stellen trotzdem wieder einen Antrag mit der Bitte, uns als 'newcomer' mit einer wirtschaftlich sinnvollen Menge zu berücksichtigen. Als wirtschaftlich sinnvolle Menge betrachten wir eine Partie von 20 tons."
Den gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch der Klägerin beschied das B. nicht.
Am 2. Dezember 1966 schließlich veröffentlichte das B. (BAnz. Nr. 225 S. 3) die Ausschreibung Nr. 24 1309 über den Import von lebenden oder geschlachteten Schafen und Lämmern aus Ländern der Landerlisten A und B sowie Polen. Zuteilungen sollten nur solche Firmen erhalten, die in der Zeit vom 1. November 1964 bis 31. Oktober 1966 lebende oder geschlachtete Schafe und Lämmer eingeführt hatten. Die interne Mengengrenze betrug 1.750 t. 58 Firmen, die Referenzen auf zuweisen hatten, fanden Berücksichtigung, während fünf Anträge, darunter der Antrag der Klägerin, abgelehnt wurden. In dem Antrag der Klägerin hieß es u.a.:
"Wir stellen heute wiederum den Antrag, endlich einmal an einer Ausschreibung beteiligt zu werden, und zwar mit einer wirtschaftlich sinnvollen Menge."
Auch, in diesem Fall entschied die Beklagte den gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichteten Widerspruch der Klägerin nicht.
Die Klägerin führte diese Vorgänge in das bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren durch Erweiterung ihres bisherigen Klagantrags ein.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der im Rahmen der Ausschreibung Nr. 24 1024 ergangene Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1966 rechtswidrig gewesen seien. Dagegen hat es den Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet, gewesen sei, ihr eine Einfuhrgenehmigung über mindestens 25 t Schaffleisch zu erteilen, als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsanträge der Klägerin, daß die Ablehnungsbescheide der Beklagten in den beiden anderen Ausschreibungsverfahren rechtswidrig gewesen seien, hat es schließlich als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte dieser als Klagänderung anzusehenden Klägerweiterung widersprochen habe und deren Zulassung auch nicht sachdienlich sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ergänzend beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr, der Klägerin, im Rahmen der Ausschreibungen Nr. 24 1219 und Nr. 24 1309 je eine Einfuhrgenehmigung von mindestens 20 t zu erteilen.
Das Berufungsgericht hat Beweis durch Anhörung eines Sachverständigen darüber erhoben, welches im Jahre 1966 die untere Grenze einer wirtschaftlich sinnvollen Zuteilung von gefrorenem Schaffleisch an einen Fachimporteur gewesen sei. Die Klägerin hat zu diesem Beweisthema zusätzlich zwei weitere gutachtliche Äußerungen von Sachverständigen eingereicht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 26. November 1969 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten, die gesamte Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar sei die Klage in vollem Umfang zulässig, aber insgesamt auch unbegründet. In ihrer Klageschrift habe die Klägerin dargelegt, daß die untere Grenze, bei der für sie ein Import wirtschaftlich noch interessant sei, bei ca. 25 t liege. Ähnlich habe sie sich in ihren Antrags- und Widerspruchsbegründungen zu den Ausschreibungen Nr. 24 1219 und Nr. 24 1309 geäußert. Ihre Anträge habe sie dahin gestellt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr im Rahmen der Ausschreibung Nr. 24 1024 mindestens 25 t und im Rahmen der beiden anderen Ausschreibungen mindestens 20 t Schaffleisch zuzuteilen. Die Klägerin habe damit die Mindestmenge, die sie habe zugeteilt erhalten wollen, konkretisiert. Der Erfolg der Klage sei also davon abhängig, ob die Beklagte ihr im Rahmen der Ausschreibungen mindestens eine Einfuhrgenehmigung über 25 t oder 20 t Schaffleisch hätte erteilen müssen. Das sei nicht der Fall. Ob die den Ausschreibungen zugrunde liegenden internen Mengengrenzen zu niedrig seien, sei von den Gerichten nicht nachprüfbar, weil es sich insoweit um eine politische Entscheidung handele. Die Vergabe der Zuteilungen im Rahmen eines Referenzverfahrens sei grundsätzlich zulässig. Allerdings hätten auch Nichtreferenzinhaber Anspruch auf Zuteilung einer wirtschaftlich sinnvollen Quote gehabt. Auf Grund des in den beiden von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Äußerungen unterbreiteten Zahlenmaterials, das auch die Klägerin für zutreffend erachte, sei es, das Berufungsgericht, der Ansicht, daß die volkswirtschaftlich zweckmäßig ausnutzbare Mindestquote bei der Einfuhr von gefrorenem Schaffleisch aus Neuseeland bei etwa 10 t liege. Auf eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage komme es deshalb nicht an. Die Klägerin könne für sich nicht in Anspruch nehmen, daß die Zuteilungsquote speziell auf den Umfang ihres Unternehmens hätte zugeschnitten werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,
- 1.
unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1969
a)
festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1965, der der Klägerin gegenüber im Rahmen der Ausschreibung Nr. 24 1024 ergangen ist, und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 1966 rechtswidrig gewesen sind;b)
festzustellen, daß auch der Bescheid der Beklagten vom 7. November 1966, der der Klägerin gegenüber im Rahmen der Ausschreibung Nr. 24 1219 ergangen ist, und der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1966, der der Klägerin gegenüber im Rahmen der Ausschreibung Nr. 24 1309 ergangen ist, rechtswidrig gewesen sind;c)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Nr. 24 1024 eine Einfuhrgenehmigung über mindestens 25 tons und im Rahmen der Ausschreibungen Nrn. 24 1219 und 24 1309 je eine Einfuhrgenehmigung über mindestens 20 tons zu erteilen;hilfsweise zu c):
d)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin im Rahmen der vorgenannten drei Ausschreibungen je eine Einfuhrgenehmigung über 10 tons zu erteilen; - 2.
hilfsweise zu 1.:
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1969 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Sie sei in dem Verwaltungsstreitverfahren von Anbeginn davon ausgegangen, daß die Bescheide der Beklagten schon deshalb rechtswidrig gewesen seien, weil sie ihr, der Klägerin, jegliche Beteiligung an den Ausschreibungen verwehrt hätten; denn die Beklagte hätte ihr jedenfalls eine, wirtschaftlich sinnvolle Mindestquote zuteilen müssen. Sie, die Klägerin, habe kumulativ zwei Anträge gestellt, nämlich einerseits festzustellen, daß die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen seien, und andererseits, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr die Einfuhr von mindestens je 20 bis 25 t zu genehmigen. Wenn also das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, sie, die Klägerin, habe einen Anspruch auf Genehmigung zur Einfuhr von 10 t gehabt, so hätte zumindest ihr erster Antrag Erfolg haben müssen. Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auch ihrem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten wenigstens zum Teil stattgeben müssen. Das Ziel ihrer Klage sei immer gewesen festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr eine wirtschaftlich sinnvolle Menge zuzuteilen. Mit der Aufnahme bestimmter Warenmengen in die Anträge habe sie das Gericht lediglich auf ihre Vorstellungen über die zuzuteilende Mindestquote hinweisen wollen. Darüber hinaus beruhe die Begrenzung ihrer Ansprüche auf 10 t auf einer unrichtigen Auslegung der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes. Wenn ein Referenzverfahren einzelne Händler in ungerechtfertigter Weise nicht berücksichtige und andere ohne zwingenden Grund von der Einfuhr ausschließe, so sei es insgesamt rechtswidrig. Das sei hier der Fall, weil es bestimmten Importeuren, die über eine Referenz verfügt hätten, eine Monopolstellung eingeräumt habe. Wenn aber das Referenzverfahren insgesamt rechtswidrig gewesen sei, so komme es nicht darauf an, wie die Klägerin im Rahmen des Referenzverfahrens hätte behandelt werden, dürfen. Das Referenzverfahren sei nicht mit der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes zu rechtfertigen; denn diese Bestimmung eröffne nur die Möglichkeit, besonders hart betroffene Unternehmer bevorzugt zu behandeln. Derart gravierende Auswirkungen könnten aber bei einem bloßen Zusatzgeschäft, wie es der Import von Schaffleisch darstelle, nicht eintreten. Die Ausschreibung Nr. 24 1024 habe Referenzen nur auf Grund der Einfuhr in einem Zeitraum zugelassen, in dem lediglich zwei Ausschreibungen stattgefunden hätten. Das bedeute eine unzulässige Einengung. Seit 1956 habe die Beklagte die Einfuhr von Schaffleisch regelmäßig vom Nachweis früherer Einfuhren abhängig gemacht und dadurch die etablierten Unternehmen ständig einseitig bevorzugt. Das Berufungsgericht habe auf Grund seiner falschen Rechtsauffassung eine Überprüfung des Referenzverfahrens für unnötig erachtet; darin liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Ein Verstoß gegen § 86 VwGO sei auch insofern gegeben, als das Berufungsgericht es unterlassen habe zu überprüfen, ob die Beschränkung auf eine so geringe Einfuhrmenge erforderlich gewesen sei. Letztlich hätte das Berufungsgericht auch ein Obergutachten zur Klärung der Frage einholen müssen, ob ihr, der Klägerin, nicht eine Mindestquote von 20 t hätte zugeteilt werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Klägerin, ob das Bundesamt das von ihr begehrte Mindestkontingent hätte kürzen dürfen, stellten einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts dar, der Klägerin sei es um die Genehmigung einer bestimmten Mindestmenge gegangen. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf die Außenhandelsfreiheit; diese sei nur im Rahmen der Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes gewahrt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes seien Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen würden, bevorzugt zu berücksichtigen. Diesem Grundsatz müsse das B. gerade bei kleinen Einfuhrkontingenten besonders Rechnung tragen, weil eine Berücksichtigung aller Antragsteller zu unzumutbaren Zwergquoten führen würde. Die Bevorzugung der gewerblich besonders Betroffenen stelle eine zulässige Regelung der Berufsausübung dar. Dagegen könne Firmen, die schon immer die Einfuhr anderer Waren betrieben hätten und die nur ihr Sortiment erweitern wollten, die Genehmigung zur Einfuhr versagt werden. Den Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG könnten nämlich nur die Personen für sich in Anspruch nehmen, die den Beruf als Importeur neu gewählt hätten.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
1.
Der Antrag der Klägerin zu 1 d) ist unzulässig. Entweder ist dieser Antrag bereits in dem Antrag zu 1 c) eingeschlossen, dann bedarf es seiner nicht, oder er stellt ein andersartiges Begehren der Klägerin dar. Im letzteren Fall würde es sich um eine Klagänderung handeln, die nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.
2.
Die Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet; sie beziehen sich sämtlich auf § 86 VwGO.
a)
Einen solchen Verstoß sieht die Klägerin zu Unrecht bereits darin, daß das Berufungsgericht nicht vollen Umfangs das Referenzverfahren auf mögliche Rechtsverstöße geprüft hat. Die insoweit nicht erfolgte weitere Untersuchung des Verfahrens beruht nämlich auf der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es komme hierauf für die Entscheidung nicht an. Dann aber liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor; denn bei der Prüfung ist von, der Rechtsauffassung auszugehen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1; Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 115.62 -; Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII B 59.61 - [DGemStZ 1965, 100 = DKommStZ 1965, 76]; Beschluß vom 20. Juli 1971 - BVerwG III B 127.70 - [ZLA 1971, 210]).
b)
Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, das Gericht habe es versäumt, die Festsetzung des Gesamtkontingents, also der Menge zu überprüfen, für die die Einfuhr freigegeben worden ist. Hier hat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, es handele sich bei der Mengenfestsetzung um eine politische Entscheidung, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzögen sei. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Beweis über die Erforderlichkeit der Einfuhrkontingentierung in der vorgesehenen Höhe erhoben.
c)
Ebensowenig war das Berufungsgericht gehalten, ein Obergutachten zu der Frage einzuholen, ob die volkswirtschaftlich zu verantwortende Mindestquote 20 t betragen habe. Zur Klärung dieser Frage hat es nämlich einen Sachverständigen gehört und Zahlenangaben von zwei von der Klägerin eingereichten gutachtlichen Äußerungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß es einer weiteren Beweiserhebung nicht bedürfe, weil es sich auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses und der vorgelegten unbestrittenen Zahlenangaben ein sicheres Urteil gebildet habe (vgl. Beschluß vom 25. August 1961 - BVerwG VIII B 20.61 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 21 = DÖV 1962, 504; Urteil vom 17. Dezember 1960 - BVerwG II C 92.65 -).
3.
Durch die Zuteilung der Kontingente haben sich die Verpflichtungsansprüche, die die Klägerin geltend macht, zumindest zum Teil noch vor Klagerhebung erledigt. Dennoch konnte die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Feststellung klagen, daß eine Verpflichtung der Beklagten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bestanden habe (s. Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 36.63 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37 = VerwRspr. 19, 503 = MDR 1968, 347; Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG VII C 52.69 -). Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht einmal in der Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und andererseits darin, Wiederholungen zu vermeiden, damit sie, die Klägerin, nicht von weiteren Importzuteilungen ausgeschlossen wird.
4.
Die Anträge der Klägerin zu 1 a) bis c) und 2. sind unbegründet.
a)
Die Beklagte durfte mit Recht von einer internen Mengenbegrenzung in Höhe von 2.000 t im Falle der Ausschreibung Nr. 24 1024, von 750 t bei der Ausschreibung Nr. 24 1219 und von 1.750 t bei der Ausschreibung Nr. 24 1309 ausgehen. Nach § 1 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 481) - AWG - ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Nach § 10 Abs. 1 AWG ist nur die Einfuhr von Waren durch Gebietsansässige nach Maßgabe der Einfuhrliste ohne Genehmigung zulässig, während die Einfuhr von Waren im übrigen der Genehmigung bedarf.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AWG sind nun allerdings Einfuhrbeschränkungen aufzuheben, soweit u.a. ein berechtigtes Schutzbedürfnis der Wirtschaft der Aufhebung der Beschränkung nicht mehr entgegensteht. Das Schutzbedürfnis ist jedoch vor allem dann berechtigt, wenn ohne die Beschränkung ein erheblicher Schaden für die Erzeugung gleichartiger Waren im Wirtschaftsgebiet eintritt oder einzutreten droht und dieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muß (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AWG). Ein solches Schutzbedürfnis ist mit Rücksicht auf die bekannte Lage der deutschen Landwirtschaft, die der Konkurrenz in der Welt, insbesondere aus Übersee, nicht standhalten könnte, im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die Einfuhrmenge hätte ohne Schaden für die Landwirtschaft erhöht werden können. Mit Recht vertritt demgegenüber jedoch das Berufungsgericht die Ansicht, die Entscheidung über die Höhe der Einfuhr, die zum Schütze der Landwirtschaft erforderlich sei, beruhe nach § 12 Abs. 1 AWG auf wirtschaftspolitischen Erfordernissen und stehe daher im pflichtgemäßen Ermessen des dafür zuständigen Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Klägerin hat Beweis dafür angetreten, daß auch die doppelte Menge eingeführten Schaf- und Lammfleischs Abnehmer gefunden hätte. Darauf kommt es aber nicht an; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob eine solche erhöhte Einfuhr für die heimische Landwirtschaft von Nachteil gewesen wäre. Das aber kann kein Sachverständiger mit Sicherheit sagen. Es handelt sich hier nicht nur um eine Entscheidung, die die Prüfung umfassender Statistiken und Rücksprachen mit den beteiligten Interessenverbänden erfordert, die von einem Sachverständigen kaum nachvollzogen werden könnte, sondern vor allem auch um eine Prognose für die Zukunft.
Jede Einfuhrsperre von Nahrungsgütern muß allerdings - wenn sie Bestand haben soll - der deutschen Landwirtschaft dienen, die einen Schutz dringend benötigt. Es müssen deshalb zur Entscheidung der Frage, was dem Gesamtwohl am meisten förderlich ist, die Interessen der Landwirtschaft gegen die der übrigen, insbesondere der Stadtbevölkerung abgewogen werden. Dieses Abwägen erfolgt im Rahmen eines Ermessensspielraums (vgl. zu ähnlichen Erwägungen im Bereich des Stadteplanungsrechts BVerwGE 34, 301 [308 f]). Gegen die Annahme eines solchen Spielraums bestehen auch insofern keine Bedenken, als das Verbot gewisser Geschäfte im Außenhandel zunächst eine Regelung der Berufsausübung darstellt, in deren Gestaltung der Gesetzgeber weitgehend frei ist (BVerfGE 12, 281 [294]). Sowie allerdings die Regelung der Berufsausübung auch die Berufswahl einschränkt, sind die Grenzen enger zu ziehen (vgl. BVerfGE 7, 377 f). Das hat der Senat bei der Gestaltung des Referenzverfahrens berücksichtigt, indem er die Ausschaltung von Berufsneulingen im Rahmen des Referenzverfahrens für unzulässig erklärt hat (BVerwGE 31, 289 f).
Bedenken gegen die Einräumung eines Ermessens bei der Festsetzung der internen Mengengrenze für die Einfuhr bestehen im übrigen unter dem genannten Aspekt auch deswegen nicht, weil die Festsetzung selbst nicht zur Ausschaltung von Berufsneulingen führt, sondern erst die sachwidrige Handhabung des Referenzverfahrens, die durch die erwähnte Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen wird.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von dem ihm eingeräumten Ermessen bei der Festsetzung der internen Mindestmenge einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die von der Klägerin behauptete und von gerichtlichen Sachverständigen bestätigte erhebliche Gewinnspanne im Falle der Einfuhr von Schaf- und Lammfleisch ist kein Indiz für eine willkürliche Beschränkung der Einfuhrmengen. Da die Preise für Inlanderzeugnisse der Landwirtschaft erheblich über dem Weltmarktniveau liegen, weil anderenfalls eine erwünschte Inlandproduktion nicht rentabel wäre, ist der Import der landwirtschaftlichen Produkte aus Agrarländern immer ein gewinnbringendes Geschäft, soweit der Staat die Differenz zwischen dem Preisniveau des Weltmarkts und der Binnenwirtschaft nicht abschöpft. Aus der hohen Verdienstmöglichkeit kann folglich nicht geschlossen werden, daß die für den Import freigegebenen Mengen willkürlich zu niedrig festgesetzt worden seien.
b)
Die Verteilung der im Ermessenswege festgestellten Einfuhrmenge auf die Importeure hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Recht vertritt hier das Berufungsgericht die Ansicht, daß sich die Klägerin nur insoweit auf die Mängel dieses Verteilungsverfahrens berufen kann, als sie dadurch selbst in ihren Rechten verletzt worden sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Grundsätzlich kann bei der Begrenzung der Einfuhr die Vergabe der Einfuhrgenehmigungen nach dem Referenzverfahren durchgeführt werden (BVerwGE 5, 334 [339], 31, 289 [290]; Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG VII C 52.69 -). Im vorliegenden Fall findet ein solches Verfahren zudem in § 3 Abs. 2 Satz 3 AWG seine gesetzliche Grundlage. Diese Vorschrift ermöglicht es, Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, bevorzugt zu berücksichtigen. Die Klägerin hält, diese Vorschrift im vorliegenden Fall für nicht anwendbar, weil es keine Fachimporteure auf dem Gebiet des Schaf- und Lammfleischimports gebe. Selbst wenn das zutrifft, schließt das die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 AWG nicht aus. Ein Importeur wird immer dann durch die Beschränkung besonders betroffen, wenn dieses Geschäft mit zu seinem Berufskreis gehört und er deshalb durch die Beschränkung Nachteile zu erwarten hat. Ob aber der Import von Schaf- und Lammfleisch zum Berufskreis eines Importeurs gehört, läßt sich am sichersten anhand der Tatsache ermitteln, ob er bisher schon entsprechende Importe ausgeführt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht überprüft, ob das Referenzverfahren möglicherweise deshalb an einem Mangel leiden könne, weil der Referenzzeitraum zu kurz gewählt worden sei; denn auch eine Erweiterung des Referenzzeitraums wäre der Klägerin nicht zugute gekommen, weil sie sich bisher noch nie mit dem Import von Schaf- und Lammfleisch befaßt hatte. Durch ein etwaiges fehlerhaftes Verhalten der Beklagten in dieser Hinsicht wäre also die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Zu Unrecht meint die Klägerin, daß im Falle einer insoweit etwa vorliegenden Rechtswidrigkeit bei der Ausgestaltung des Referenzverfahrens durch die Beklagte im vorliegenden Fall nach einem anderen Schlüssel hätte verteilt werden müssen, der ihr möglicherweise zugute gekommen wäre. Das ist nicht der Fall. Auf Grund der ständig ausgeübten Praxis und der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 AWG hätte die Beklagte bei der Ausschreibung unter allen Umständen das Referenzverfahren anwenden müssen. Die Klägerin kann sich daher, nur auf solche angeblichen Mängel dieses Verfahrens berufen, deren Vermeidung ihr selbst einen Vorteil gebracht hätte. Da der Klägerin ein irgendwie gearteter Anspruch aus Referenzen nicht zustand, kann sie nur noch geltend machen, daß sie als Neuling von der Zuteilung nicht völlig hätte ausgeschlossen werden dürfen.
Mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG darf nämlich das Referehzverfahren nicht dazu führen, einzelne Einfuhrhändler in ungerechtfertigter Weise zu berücksichtigen und andere ohne zwingenden Grund von der Einfuhr auszuschließen (BVerwGE 31, 289 [290]). Bei der geringen Menge der Einfuhrkontingente konnte die Beklagte nicht jeden Antrag genehmigen. Andererseits hätte die Beklagte Neuimporteure mit einer wirtschaftlich sinnvollen Mindestquote berücksichtigen müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, mit ihrem neu gewählten Beruf zu beginnen.
Ob die Klägerin, die jahrelang nur anderweitige Importe ausgeführt hat, zu dem Kreis der Neuimporteure gerechnet werden kann und ob die Mindestquote von 10 t auf Grund einer Einfuhr unter extremen Bedingungen, nämlich aus Neuseeland, für die Zuteilung an Neuimporteure maßgebend ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Klagansprüche selbst unter diesen Bedingungen unbegründet sind.
c)
Geht man nämlich mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin Anspruch auf Zuteilung einer wirtschaftlich sinnvollen Mindestquote in Höhe von 10 t gehabt hätte, so hätte die Klage dennoch abgewiesen werden müssen, weil sich die Klägerin mit der Menge von 10 t nicht begnügt hatte und die Beklagte die Zuteilung der von der Klägerin begehrten Menge auch unter diesen weitgehenden Voraussetzungen ablehnen durfte.
Die Anträge der Klägerin zu den Ausschreibungen Nr. 24 1219 und Nr. 24 1309 betrafen nach ihrem objektiven erkennbaren Inhalt nur eine Mindestmenge von 20 t, so daß die Beklagte selbst dann diese Anträge zu Recht abgelehnt hätte, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag hin 10 t zuzuteilen. Die Klägerin hatte bei der Ausschreibung Nr. 24 1219 ausdrücklich beantragt, sie mit einer, wirtschaftlich sinnvollen Menge zu berücksichtigen, wobei sie diese Menge mit 20 t bezifferte. In ihrem Antrag zur Ausschreibung Nr. 24 1309 hatte die Klägerin abermals die Genehmigung zur Einfuhr einer wirtschaftlich sinnvollen Menge begehrt. Schon auf Grund ihres kurz vorher erfolgten Antrags in der Ausschreibung Nr. 24 1219 mußte die Beklagte das so deuten, daß die Klägerin die Genehmigung zur Einfuhr von mindestens 20 t begehrte. In dieser Ansicht mußte das Bundesamt durch die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 17. Februar 1966 hinsichtlich der Ausschreibung Nr. 24 1024 bestärkt werden; denn dort hatte die Klägerin die Mindestquote nicht nur mit 25 t angegeben, sondern hinzugefügt, daß die Einfuhr einer geringeren Menge wirtschaftlich nicht tragbar gewesen wäre. Die Beklagte konnte daher davon ausgehen, daß die Klägerin an der Zuteilung einer geringeren Menge als 20 oder 25 t nicht interessiert sein würde, so daß die Ablehnung auf jeden Fall zumindest im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
Bei der Ausschreibung Nr. 24 1024 hat die Klägerin in der Widerspruchsbegründung vorgetragen, sie vermöge mit der Zuteilung von einigen wenigen Tonnen nichts anzufangen. Ob diese Ausführungen die Beklagte berechtigte, nunmehr auch nicht eine Menge von 10 t zur Einfuhr zu genehmigen, mag dahinstehen; denn die Klägerin ist zumindest durch die Ablehnung einer Einfuhrmenge von nur 10 t nicht in ihren Rechten verletzt; sie war nämlich nach ihren wiederholt vorgetragenen Äußerungen an einer Einfuhr von weniger als 20 t nicht interessiert, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 14. Februar 1966 (act 8) und in ihren Schriftsätzen vom 6. Juni 1968 S. 15, 16 (act 166, 167) und vom 28. September 1968 S. 10 bis 12 (act 210 bis 212). Auf Grund dieser berechtigten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich also, daß die Klägerin eine Zuteilung von nur 10 t zurückgewiesen oder doch zumindest nicht ausgenutzt hätte, so daß sie durch die Ablehnung einer solchen Zuteilung nicht verletzt sein kann.
Da die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind oder doch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, sind auch ihre Anträge auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung unbegründet, und es besteht kein Anlaß, die Sache zur anderweiten. Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Vielmehr ist nach § 144 Abs. 2 VwGO die Revision zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.
Die Klägerin muß nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen, weil sie mit ihrer Revision keinen Erfolg hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 32.500 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg