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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1983, Az.: BVerwG 6 C 2.81

Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit; Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung durch eine außerhalb des Dienstes begangene Rauschtat; Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 2.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 01.10.1975 - AZ: M 21 XII 74
VGH Bayern - 03.06.1977 - AZ: 341 III 75

Fundstelle

  • NJW 1984, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen einer außerhalb des Dienstes begangenen Rauschtat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der frühere Kläger leistete ab 1. April 1970 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in der Bundeswehr. Mit Urkunde vom 9. September 1970 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Entsprechend seinen Verpflichtungserklärungen wurde das Ende seiner Dienstzeit auf den 31. März 1974 festgesetzt. Sein letzter Dienstgrad war Hauptgefreiter. Durch Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 1970 wurde er wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit einer Geldbuße von 80 DM und durch Disziplinarverfügung vom 6. September 1973 wegen Schlafens während eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes mit einer Disziplinarbuße von 50 DM belegt.

2

Seit dem 12. April 1972 war der frühere Kläger verheiratet. Aus dieser Ehe hat er einen im Jahre 1972 geborenen Sohn, den jetzigen Kläger. Außerdem lebte in seinem Hausstand eine im Jahre 1968 geborene Stieftochter.

3

In der Nacht vom 17./18. November 1973 ließ sich der frühere Kläger gegen 2.00 Uhr morgens in erheblich betrunkenem Zustand von einem Taxi nach Hause fahren. In der Nähe seiner damaligen Wohnung forderte er von dem Fahrer Geld und hielt dabei eine Gaspistole in Anschlag. Nach einem Handgemenge mit dem Taxifahrer flüchtete er, wurde aber kurz danach von der Polizei festgenommen. Bei seiner Vernehmung durch den Kompaniechef gab er an, er habe sich betrunken und sei in diesem Zustand "durchgedreht", weil ihn seine Ehefrau, wie schon öfters, verlassen und die Kinder ohne Betreuung zurückgelassen hatte. Die familiären Schwierigkeiten würden ihn unerträglich belasten. Durch Urteil vom 25. Februar 1974 verurteilte ihn das Schöffengericht bei dem Amtsgericht München wegen Vergehens einer fahrlässigen Rauschtat nach § 330 a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

4

Mit Verfügung vom 14. Januar 1974 entließ das Heeresamt den früheren Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des 25. Januar 1974 fristlos aus der Bundeswehr, weil er sich eines versuchten Verbrechens des schweren Raubes schuldig gemacht und dadurch die militärische Ordnung ernstlich gefährdet sowie das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit in schwerwiegender Weise geschädigt habe. Die hiergegen von dem früheren Kläger erhobene Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 20. März 1974 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der vorangegangene Alkoholgenuß nicht schuldmindernd berücksichtigt werden könne. Ein Soldat auf Zeit, der den Versuch eines Verbrechens begehe, erschüttere dadurch das in seine Dienstwilligkeit und Zuverlässigkeit gesetzte Vertrauen aufs tiefste. Es sei zu befürchten, daß sich das schlechte Beispiel nachteilig auf die Disziplin und die Moral der Kameraden seiner Einheit auswirken würde, wenn der Eindruck entstünde, daß ein solcher Verstoß eines Soldaten auf Zeit gegen seine Dienstpflichten keine laufbahnrechtlichen Folgen haben würde und ohne besonderes Risiko begangen werden könne. Außerdem würde es von der Öffentlichkeit nicht verstanden, wenn der frühere Kläger trotz seiner schweren Verfehlung in seinem Dienstverhältnis verbleiben würde.

5

Der frühere Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. Juni 1977 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der frühere Kläger habe zwar durch die am 18. November 1973 begangene strafbare Handlung seiner Pflicht nach § 17 Abs. 2 SG zuwidergehandelt, wonach das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst habe sich der Soldat auch außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtige. Die kriminelle Betätigung eines Soldaten verstoße in jedem Fall gegen diese Pflicht.

7

Die Dienstpflichtverletzung habe jedoch nicht die militärische Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG berührt. Dieser Begriff beziehe sich nicht auf die militärische Disziplin als solche. Er bedeute vielmehr den Inbegriff der Elemente, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sei aber durch die außerhalb des Dienstes und des dienstlichen Bereiches begangene Pflichtverletzung des früheren Klägers nicht beeinträchtigt worden.

8

Auch werde das Ansehen der Bundeswehr durch das Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis nicht ernstlich gefährdet. Eine Gefahr sei ernstlich, wenn sie objektiv drohe und nachhaltige und schwerwiegende Verstöße in Frage stünden. Die von dem früheren Kläger begangene Tat sei als persönlichkeitsfremd zu bewerten, da er sich vorher keine vergleichbaren Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen und auch sonst keine Anhaltspunkte für Trunkenheitsexzesse oder Gewalttätigkeit gegeben seien. Das Verhalten des früheren Klägers sei als Reaktion in einer schwierigen Ausnahmesituation, der er nicht mehr gewachsen gewesen sei, verständlich. Die Tat, die der frühere Kläger nicht in Uniform und außerhalb des Dienstes begangen habe, sei zwar durch eine kurze Nachricht in der Presse bekanntgeworden. Sie habe jedoch darüber hinaus kein Aufsehen in der Öffentlichkeit gefunden. Die für die Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dürfe im übrigen nicht nach den Reaktionen der Öffentlichkeit und der anderen Bundeswehrangehörigen auf die verkürzte Darstellung in der Presse abgestellt werden, auf die der Betroffene keinen Einfluß habe. Sie müsse vielmehr nach der bei einem einsichtigen und objektiv informierten Betrachter zu erwartenden Reaktion beurteilt werden. Dieser würde aber aus dem Verbleiben des früheren Klägers keine für das Ansehen der Bundeswehr nachteiligen Schlüsse ziehen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß auch der Strafrichter eine für den früheren Kläger günstige Zukunftsprognose gestellt habe, da die Tat als eine einmalige Verfehlung in einer schwierigen Lebenssituation zu werten sei. Der frühere Kläger habe auch durch Veranlassung der Ehescheidung folgerichtig persönliche Konsequenzen gezogen. Aus den früheren, disziplinär geahndeten Verstößen des früheren Klägers gegen die Dienstpflicht sei keine negative Prognose für die Zukunft herzuleiten, da sie Disziplinlosigkeiten innerhalb des militärischen Dienstbetriebes gewesen seien, wie sie typisch immer wieder verkämen. Ein innerer Zusammenhang zu der Straftat vom 18. November 1973 sei nicht erkennbar.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1977 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Oktober 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 55 Abs. 5 SG. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr durch die Pflichtverletzung des früheren Klägers nicht beeinträchtigt worden sei. Bei einem Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis sei die militärische Disziplin ernsthaft gefährdet gewesen, weil bei der Truppe dann der Eindruck entstanden wäre, daß erhebliche kriminelle Handlungen von Bundeswehrangehörigen ohne die erforderlichen Konsequenzen im dienstlichen Bereich bleiben und die Bundeswehr derartigen Straftaten in dienstrechtlicher Hinsicht nicht die notwendige Bedeutung beimesse. Das Verbleiben des früheren Klägers hätte eine negative Vorbildwirkung in dem Sinne ausgeübt, daß die Hemmschwelle bei anderen Soldaten herabgesetzt werde, weil die Risiken in dienstrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gering eingeschätzt würden. Die besonderen Umstände der Straftat, die strafmildernden Einfluß gehabt hätten, könnten hierbei keine Berücksichtigung finden.

11

Auch wäre bei einem Verbleiben des früheren Klägers in der Bundeswehr deren Ansehen ernstlich gefährdet gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Sachverhalt tatsächlich in der Öffentlichkeit bekanntgeworden sei und dort Aufsehen erregt habe. Unerheblich seien auch etwaige strafmildernde Umstände der Dienstpflichtverletzung. Maßgebend sei allein, daß der frühere Kläger eine strafbare Handlung von erheblichem Gewicht begangen habe mit der Folge, daß sein weiteres Verbleiben im Dienst geeignet sei, das Ansehen der Bundeswehr in den Augen der Öffentlichkeit und der Kameraden des früheren Klägers herabzusetzen. Für diese Beurteilung sei nicht entscheidend, ob die Öffentlichkeit und die Bundeswehrkameraden Kenntnis aller wesentlichen Einzelheiten der Straftat gehabt hätten.

12

Der frühere Kläger ist während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verstorben. Sein Sohn hat als Erbe den Rechtsstreit aufgenommen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den rechtlichen Ausführungen der Revision entgegen.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger des früheren Klägers wirksam aufgenommen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 250 ZPO). Der Rechtsstreit hat sich durch das Ableben des früheren Klägers nicht erledigt, da die zu treffende Entscheidung für den Kläger versorgungsrechtlich von Bedeutung sein kann.

15

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist nach der Vorschrift des § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 3969 (BGBl. I S. 313) - SG - zu beurteilen, wonach ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall nicht gegeben.

16

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß der frühere Kläger seine Dienstpflichten dadurch verletzt hat, daß er sich in einen volltrunkenen Zustand versetzt und in diesem Zustand einen Taxifahrer zu berauben versucht hat. Dem steht nicht entgegen, daß er die strafbare Handlung, für die er nach § 330 a StGB a.F. (inhaltsgleich mit § 323 a StGB in der Fassung des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. März 1980, BGBl. I S. 373) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, außerhalb des Dienstes begangen hat. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in der Fassung des Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481) hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72] [43]; 73, 15 [18]). Ob der Soldat sich dieser Pflicht gemäß oder pflichtwidrig verhält, muß nämlich schon zur Zeit der Tat feststellbar sein und kann nicht erst rückwirkend danach beurteilt werden, ob dadurch eine Ansehens-, Achtungs- oder Vertrauensminderung bewirkt wurde. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Rauschtat des früheren Klägers eine Dienstpflichtverletzung war, auch wenn sich das strafrechtlich vorwerfbare Verschulden auf das Versetzen in den Rauschzustand und damit auf das Herbeiführen eines gefährlichen Zustandes beschränkt. Es besteht zumindest ein Bewertungs- und Zurechnungszusammenhang zwischen der objektiven Erfüllung des Tatbestandes der versuchten räuberischen Erpressung und dem Verschulden des früheren Klägers. Die im Rausch begangene Tat kann von der Persönlichkeit des Täters nicht gelöst werden. Sie kann daher durchaus geeignet sein, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert:, zu beeinträchtigen. Der frühere Kläger hat somit: durch sein außerdienstliches Verhalten seine Dienstpflichten nach § 17 Abs. 2 SG verletzt.

17

Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG sind jedoch nicht gegeben. Durch das Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis wären die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet worden.

18

In diesen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung kommt deutlich zum Ausdruck, daß § 55 Abs. 5 SG allein dem Schutz der Bundeswehr dient und künftigen Schaden für sie verhindern soll. Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38,178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]). Für die Frage, ob durch das Verbleiben des Soldaten auf Zeit, der die Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, ist demnach nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363]). Mit dem Erfordernis, daß die Gefährdung "ernstlich" sein muß, hat das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der "ernstlichen Gefährdung" konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjähre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [23] undUrteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2]).

19

Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]; 42, 20 [24]; 59, 361 [364]). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. auch BVerwGE 46, 105 [BVerwG 10.04.1973 - II WD 41/72] [107]; 46, 274 [277]). Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muß sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [24]). Im Gegensatz zu der zweiten Alternative, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können. Eine ernstliche Gefährdung der so verstandenen militärischen Ordnung durch das Verbleiben eines Soldaten, der seine Dienstpflichten verletzt hat, im Dienst, kann sich einerseits aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr kann im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Strafgerichts wegen der Besonderheit der Tat des früheren Klägers ausgeschlossen werden. Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]). Der Revision ist somit insoweit zuzustimmen, als eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung auch darin gesehen werden kann, daß durch das Verbleiben des zu entlassenden Soldaten die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, denn die Bewahrung der militärischen Disziplin ist zweifellos eines der Mittel, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]). Das ergibt sich u.a. auch aus dem Wortlaut des § 8 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) - WDO -, wonach einfache Disziplinarmaßnahmen sowie Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nach einer gerichtlichen Bestrafung nur verhängt werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist.

20

Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG war jedoch im Falle des früheren Klägers nicht erforderlich, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden. Zwar mag der Revision insoweit zu folgen sein, daß es Einfluß auf die Disziplin der Truppe haben würde, wenn ein mit Unteroffizieraufgaben betrauter Hauptgefreiter ohne weiteres im. Dienst verbleiben würde, nachdem er eine Rauschtat von derart schwerwiegendem Gewicht wie vorliegend begangen hat. Jedoch ist, wie oben dargelegt, im Rahmen der Auslegung des Begriffs der ernstlichen Gefährdung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieser Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als notwendiges, aber milderes Mittel begegnet werden kann. Es kam hier insbesondere die Dieristgradherabsetzung gemäß § 57 WDO in Betracht, die den früheren Kläger von der Wahrnehmung von ünteroffizieraufgaben ferngehalten und Wirkungen auf die Disziplin auch im übrigen gehabt hätte. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung gemäß § 55 Abs. 5 SG war somit durch das Verbleiben des früheren Klägers im Dienst nicht gegeben, die vorhandene Gefährdung konnte vielmehr durch ein einfacheres Mittel sicher und endgültig beherrscht werden. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Stellung des früheren Klägers in der Truppe ohnehin untergeordnet und seine Vorbildfunktion als Hauptgefreiter für die Kameraden gering war. Da seine Pflichtverletzung nicht ohne Ahndung geblieben wäre, bestand keine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Verhalten des früheren Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen, etwa einer Zunahme von Rauschtaten in nennenswertem Umfang, hätte sein können.

21

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß durch das Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet wäre.

22

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Begehen einer objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen mißbilligten (§§ 255, 250, 12 StGB) Straftat dazu führt, daß das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre (vgl. z.B. für Disziplinarverfahren BVerwGE 53, 47 [BVerwG 21.05.1975 - 1 D 64/74] [50]). Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (BVerwGE 59, 361 [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 16.78] [364] unter Bezugnahme aufUrteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -).

23

Hier war zu berücksichtigen, daß sich der frühere Kläger bei der Rauschtat außer Dienst befand und weder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu erkennen gegeben hat. Da die Information der Öffentlichkeit darüber erst über das Ermittlungsverfahren und das für die Öffentlichkeit zugängliche Strafverfahren erfolgte, konnte erwartet werden, daß die dort verwendeten Tatsachen insgesamt bei der vorzunehmenden Prognose, ob eine ernstliche Gefährdung für das Ansehen der Bundeswehr entstehen würde, bewertet werden. Zwar können die zum Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG nicht ohne weiteres auf dieses Verfahren übertragen werden, jedoch muß das Gebot der Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit (BVerwGE 53, 10 [BVerwG 09.04.1975 - 1 D 70/74] [12]; 53, 310 [312]), das - wie sich aus § 7 Abs. 2 WDO (§ 3 BDO) ergibt - sogar bei der Prüfung der Frage zu beachten ist, ob überhaupt wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist, auch auf dieses Verfahren seinen Einfluß finden. In dem Strafverfahren ist jedoch festgestellt worden, daß der frühere Kläger eine fahrlässige Rauschtat begangen hat, wobei Ursache des "Sich Betrinkens" zu dem bei dem früheren Kläger nicht etwa eine allgemeine Neigung bestand, die außergewöhnliche, ihn sehr stark bewegende eheliche Konfliktlage und die scheinbar ausweglose Situation für seine Kinder war. Die Tat wurde als einmalige Verfehlung in einer schwierigen Lebenslage bewertet, die nicht Ausdruck der Persönlichkeit des früheren Klägers sei.

24

Im Disziplinarrecht ist die Prüfung, ob der Beamte (Soldat) in seiner Dienststellung noch tragbar ist und ob er das Ansehen des Berufsbeamtentums geschädigt habe, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters vorzunehmen (BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72] [43]). Da für den früheren Kläger die Folgen seiner Tat vorhersehbar gewesen sein müssen, kann auch für die allein dem Schutz der Bundeswehr dienende fristlose Entlassung nicht etwa auf eine Gefährdung abgestellt werden, die möglicherweise durch eine von dem Täter unbeeinflußbare Presseberichterstattung entsteht. Insoweit ist vielmehr daran zu denken, daß der Dienstherr im Rahmen seiner sich hier aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht gehalten wäre, sich schützend vor den Soldaten zu stellen, indem er zu einer umfassenden Aufklärung beiträgt. Bei Kenntnis der spätestens im Strafverfahren allgemein zugänglichen Umstände war jedenfalls keine Reaktion der Öffentlichkeit zu besorgen, die eine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr bedeutete.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst