Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1973, Az.: BVerwG II WD 41/72
Trunkenheitsfahrt eines Soldaten als Dienstvergehen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Pflicht eines Soldaten zum vorbildlichen Verhalten als Vorgesetzter; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Selbstständige Dienstpflicht eines Soldaten in Vorgesetztenstellung zu beispielhaftem Verhalten; Dienstpflichten eines Soldaten; Umfang einer Berufung in Wehrdienstsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 41/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG E - 22.06.1972 - AZ: E 2 VL 6/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 46, 105 - 108
In dem Rechtsstreit
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. April 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Röhrig,
Oberfeldwebel Lind als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts E vom 22. Juni 1972 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und in der Kostenentscheidung geändert.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der ordnungsgemäß in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufene Soldat ist seit 1970 als zuletzt "voll befriedigend" beurteilter Rechnungsführer eingesetzt. Er wurde außer in dem sachgleichen Strafverfahren durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 9. Februar 1970 - 47 Ds 190/69 - wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu 1.200 DM Geldstrafe verurteilt. In einem wegen desselben Sachverhalts durchgeführten disziplinargerichtlichen Verfahren erkannte die 2. Kammer des Truppendienstgerichts E am 11. Juni 1970 - E 2 VL 13/70 - wegen eines Dienstvergehens auf Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.
II
Im Sommer 1971 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem er durch am selben Tage rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts K. vom 21. Januar 1972 - 47 Ds 172/71 - wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.400 DM und gegen die weitere Auflage, zehn Tage Dienst in einem Krankenhaus zu leisten, zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf 20 Monate festgesetzt.
In dem rechtswirksam eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts E den Soldaten am 22. Juni 1972 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 20. April 1972 zur Last gelegten Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Arrest.
Sie legte ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde:
Der Soldat feierte am Abend des 30. August 1971 in der Gaststätte "Aquarium" in K. mit anderen Kameraden die Beförderung des Stabsunteroffiziers B. zum Feldwebel. Dabei trank er erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 2.00 Uhr nachts trat er mit seinem Wagen die Heimfahrt an. Dabei wurde er von der Polizei gestellt, der seine Fahrweise aufgefallen war. Die ihm entnommene Blutprobe ergab, auf die Zeit der Fahrt zurückgerechnet, eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2 Promille.
Die Kammer folgte damit den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, an die sie sich für gebunden hielt, beschloß aber die Nachprüfung der weiteren Feststellung, der Soldat habe bei der Trunkenheitsfahrt einen Teil seiner Kameraden nach Hause fahren wollen, und stellte hiervon abweichend fest, er sei allein gefahren. Ein Nachprüfungsbeschluß wurde ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung nicht verkündet.
Die Kammer würdigte die Trunkenheitsfahrt des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zugleich als Verstoß gegen seine Pflicht, als Vorgesetzter ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme führte sie aus:
Die wiederholte Trunkenheitsfahrt eines Soldaten sei ein so schweres Dienstvergehen, daß grundsätzlich eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderlich sei. Milderungsgründe seien nicht gegeben. Die Kammer habe aber Bedenken gehabt, die beantragte Gehaltskürzung zu verhängen, weil sie sich in erster Linie zu Lasten der großen Familie des Soldaten auswirke. Entscheidend müsse der erzieherische Zweck sein, der eine Maßnahme erfordere, die in erster Linie den Soldaten selbst treffe. Dies könne nur mit einer Freiheitsentziehung erreicht werden.
Gegen dieses ihm am 17. Juli 1972 ausgehändigte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 27. Juli 1972 Berufung eingelegt und diese am 9. August 1972 wie folgt begründet:
Die Berufung werde auf das Disziplinarmaß beschränkt, und es werde beantragt, statt auf Arrest auf eine Geldbuße oder Ausgangsbeschränkung zu erkennen. Die Kammer habe zu Unrecht Milderungsgründe verneint und angenommen, daß der Soldat seine Pflicht zu beispielhaftem Verhalten als Vorgesetzter verletzt habe. Eine Verletzung dieser Pflicht könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil Untergebene, denen er ein schlechtes Beispiel hätte geben können, nicht zugegen gewesen seien. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 SG in Zivil müsse weniger schwer wiegen, da er keine Auswirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit habe. Ein Arrest, zumal in der höchstzulässigen Dauer, erscheine weder zur Aufrechterhaltung der Disziplin noch zur Herstellung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geboten. Der Soldat habe sich, wie auch das angefochtene Urteil feststelle, in siebenjähriger Dienstzeit ordentlich geführt und als Rechnungsführer befriedigende Leistungen gezeigt; er habe sich auch offen und einsichtig zu seiner Pflichtverletzung bekannt. Entgegen der Ansicht der Kammer seien also sehr wohl Milderungsgründe vorhanden.
III
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO in der damals geltenden Fassung) führte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 3 i.V.m. § 118 Satz 1 WDO.
1.
Ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung führender Verfahrensmangel lag hier nicht vor. Die Kammer hat sich zwar erst in der Schlußberatung von einer von ihr als bindend angesehenen Feststellung des Strafurteils gelöst, ohne nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten und ihren Nachprüfungsbeschluß zu verkünden (vgl. den Beschluß des Senats vom 10. Mai 1972 - II WD 12/72). Dieser Fehler konnte hier aber auf sich beruhen, da die Kammer zu Unrecht die von ihr nachgeprüfte Feststellung des Strafurteils, der Soldat habe bei der Trunkenheitsfahrt Kameraden nach Hause gefahren, als bindend angesehen hat. Bindend waren nach § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO in der damals geltenden Fassung - und sind auch heute (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO) - nur die Feststellungen, auf denen die Entscheidung des Strafgerichts beruhte. Die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB) beruhte aber nicht auf dieser Feststellung; die Kammer konnte insoweit ohne Nachprüfungsbeschluß abweichende Feststellungen treffen.
2.
Der ausdrücklichen Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß stand der Inhalt der Berufungsbegründung nicht entgegen. Selbst wenn die Kammer mit einer zumindest mißverständlichen Formulierung die Verletzung einer von ihr angenommenen selbständigen Dienstpflicht zu beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) feststellen wollte und dies mit der Berufungsbegründung gerügt wurde, so mußte ein solcher Angriff er Berufungsbegründung nicht zur Annahme einer unbeschränkten Berufung führen. Der Senat war vielmehr auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung in der Lage, einem gegen die Anwendung des § 10 Abs. 1 SG gerichteten Angriff der Berufungsbegründung nachzugehen, denn nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate bringt § 10 Abs. 1 SG nur eine verschärfte Haftung des Soldaten in Vorgesetztenstellung zum Ausdruck und hat nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme Bedeutung.
Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß hatte zur Folge, daß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die rechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur darüber zu befinden hatte, ob die von der Kammer verhängte Maßnahme aufrechtzuerhalten oder zu mildern war (§§ 327, 331 StPO i.V.m. § 85 WDO). Die Änderung des § 17 Abs. 2 SG, auf dessen Verletzung die Kammer die Feststellung eines Dienstvergehens gestützt hat, hätte nur dann zu einer erweiterten Nachprüfungsbefugnis des Senats aus Gründen der Gerechtigkeit führen können, wenn das Fehlverhalten des Soldaten nach dem seit dem 24. November 1972, also nach der Hauptverhandlung vor der Kammer, in Kraft getretenen, das Verhalten außerhalb des dienstlichen Bereichs betreffenden § 17 Abs. 2 Satz 2 SG kein Dienstvergehen mehr darstellen würde (vgl. BVerwG Urteile vom 28. November 1972 - II WD 48/71 - und vom 13. Dezember 1972 - II WD 30/72). Die Gesetzesänderung stellt aber hier die von der Kammer vorgenommene Bewertung der Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen nicht in Frage. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der eineinhalb Jahre nach einer strafgerichtlichen und 15 Monate nach einer disziplinargerichtlichen Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer erneut mit einer derartig hohen Blutalkoholkonzentration auffällt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden muß, genügt nicht der Pflicht, sich so zu verhalten, daß er seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigt.
3.
Da nur der Soldat Berufung eingelegt hat, war der Senat bei seinen Erwägungen zum Disziplinarmaß mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) von vornherein auf den Bereich der einfachen Disziplinarmaßnahmen beschränkt. Der Verhängung einer solchen Maßnahme stand § 8 Satz 1 WDO entgegen. Danach ist neben einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts eine einfache Disziplinarmaßnahme nur zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Keine dieser beiden alternativen Voraussetzungen ist hier gegeben.
a)
Der Begriff der militärischen Ordnung wird zwar auch in anderen Wehrgesetzen verwandt (vgl. § 55 Abs. 5 SG, § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG), ist jedoch an keiner Stelle näher bestimmt worden. Der Senat versteht darunter den sich bei Beachtung der für die Bun deswehr geltenden Rechtsnormen, Befehle und Grundsätze ergebenden Zustand von Personal und Material, dessen die Bundeswehr zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages bedarf. Die militärische Ordnung kann daher sowohl durch unzureichende Ausbildung, mangelnde Verteidigungsbereitschaft und Disziplinlosigkeit einer Truppe einerseits als auch durch Beeinträchtigung des Bestandes an Wehrmitteln und ihrer Verwendungsfähigkeit andererseits berührt sein (vgl. zu letzterem BVerwGE 38, 178).
Der Senat hat nicht feststellen können, daß durch das Ausbleiben einer der hier noch in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen die militärische Ordnung gefährdet würde. Der Soldat hat als Rechnungsführer mit dem Kraftfahrzeugwesen der Bundeswehr nichts zu tun. Seine wiederholte Trunkenheitsfahrt außer Dienst hat negative Folgen für die militärische Ordnung nicht gezeitigt, so daß vollends nicht eine Disziplinarmaßnahme erforderlich sein konnte, um diese Ordnung aufrechtzuerhalten.
b)
Ebensowenig war eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr festzustellen. Zwar kann eine wiederholte Trunkenheitsfahrt eines Soldaten in Vorgesetztenstellung geeignet sein, auch das Ansehen der Bundeswehr, nicht nur das des Soldaten, ernsthaft zu beeinträchtigen. § 8 Satz 1 WDO läßt nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch eine Eignung des Verhaltens zur Ansehensminderung nicht genügen, es muß vielmehr eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr tatsächlich eingetreten sein. Auswirkungen des Dienstvergehens sind nach § 34 Abs. 1 WDO grundsätzlich bei der Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen. In § 8 Satz 1 WDO, der eine Regelung für die Maßnahmenbemessung darstellt, wollte der Gesetzgeber in seiner zweiten Alternative die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme offensichtlich allein von dem Eintritt einer besonders schweren Folge des Dienstvergehens abhängig machen, ohne daß es dabei darauf ankommen sollte, ob wegen der ernsthaften Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr - aus welchen Gründen auch immer - eine solche Maßnahme auch erforderlich ist; denn die beiden mit dem Wort "wenn" beginnenden Bedingungssätze in § 8 Satz 1 WDO sind einander grammatikalisch gleichgeordnet. Diese Regelung ist auch sinnvoll, weil durch die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme zwar die Gefahr für die militärische Ordnung abgewendet, nicht aber die einmal eingetretene ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr wieder beseitigt werden kann.
Hier ist das Fehlverhalten des Soldaten über den Kreis seiner Unteroffizierskameraden und der Strafverfolgungsorgane hinaus nicht bekannt geworden. Es ergab sich auch sonst kein Anhalt dafür, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr tatsächlich eingetreten wäre.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 5 WDO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Soldaten auf § 132 Abs. 1 WDO.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Röhrig
Lind