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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1980, Az.: BVerwG 2 C 16.78

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Entlassung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 16.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 26.08.1974 - AZ: I 205/73
VGH Baden-Württemberg - 18.05.1976 - AZ: IV 1269/74

Fundstelle

  • BVerwGE 59, 361 - 366

Amtlicher Leitsatz

Zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß BVerfG § 55 Abs. 5 (vergleiche BVerwG, 29.06.1971, VIII C 180.67, BVerwGE 38, 178; vergleiche BVerwG, 26.09.1963, VIII C 11.63, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 1974 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistete seit dem 1. Oktober 1969 Grundwehrdienst in der Bundeswehr. Die Beklagte berief ihn durch Urkunde vom 3. April 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seit dem 16. November 1971 war er Unteroffizier. Er war als Wartungstruppführer eingesetzt. Die auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit sollte am 30. September 1973 enden.

2

Der Kommandeur der Korpstruppen des II. Korps entließ den Kläger durch Verfügung vom 15. Juni 1972 gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - mit Ablauf des 30. Juni 1972 aus der Bundeswehr. Anlaß war eine im April 1972überraschend durchgeführte Kontrolle, bei der im Spind des Klägers unter anderem ein Seitenschneider sowie ein Doppelmaulschlüssel und in seinem privaten Pkw ein Reifendruckprüfer gefunden worden waren. Der Doppelmaulschlüssel und der Reifendruckprüfer standen ebenso wie ein Schraubenzieher, der sich entweder im Spind oder im Pkw des Klägers befand, im Eigentum der Bundeswehr, während dies hinsichtlich des Seitenschneiders nicht ganz geklärt ist.

3

Beschwerde und weitere Beschwerde des Klägers gegen seine Entlassung blieben erfolglos. Der Bundesminister der Verteidigung führte in der die weitere Beschwerde zurückweisenden Entscheidung unter anderem aus: Der Kläger habe sich das erwähnte Material rechtswidrig zugeeignet. Damit habe er seine Dienstpflichten als Soldat und Vorgesetzter erheblich verletzt. Er habe die militärische Ordnung der Bundeswehr sehr geschädigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, sei ein strenger Maßstab anzulegen, wenn er sich am Eigentum des Dienstherrn vergreife, für das ihn eine besondere Obhutspflicht treffe. Eine solche Obhutspflicht habe der Kläger hinsichtlich des Reifendruckprüfers gehabt. Auch das Ansehen der Bundeswehr werde bei seinem Verbleiben im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ernstlich gefährdet.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Dem Kläger könne kein Diebstahl und keine Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne nachgewiesen werden. Möglicherweise beruhe der Besitz bzw. Gewahrsam an den im Eigentum der Bundeswehr stehenden Gegenständen zwar lediglich auf einer groben Nachlässigkeit. § 5 Abs. 5 SG setze indes keine strafbare Handlung voraus, sondern lediglich eine Verletzung der Dienstpflichten. Durch den ungerechtfertigten Besitz bzw. Gewahrsam und die ordnungswidrige Aufbewahrung der der Bundeswehr gehörenden Gegenstände habe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt, wobei offenbleiben könne, ob ihm der Seitenschneider gehört habe oder nicht. Auch ein verhältnismäßig nicht sehr schwerwiegendes Dienstvergehen könne eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründen. Ob eine solche Annahme hier wegen des Anreizes auf andere Soldaten zu ähnlichem Verhalten gerechtfertigt und die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr ernsthaft gefährdet sei oder ob diese Vorgänge dem Randbereich des militärischen Dienstes zuzuordnen seien, bedürfe gleichwohl keiner Entscheidung. Selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des§ 5 Abs. 5 SG vorlägen, sei die sofortige Entlassung des Klägers nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte jedenfalls die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten habe. Die Erwägung, daß beim weiteren Verbleib des Klägers im Dienst andere Soldaten annähmen, sie hätten nunmehr einen "Freibrief" fürähnliches undiszipliniertes Verhalten, sei zwar grundsätzlich sachgerecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde jedoch verletzt, wenn der Kläger wegen seines in den Bereich der "Schlamperei" fallenden nachlässigen Umgangs mit Bundeswehrwerkzeugen sofort entlassen werden könnte. Kleinere Dienstvergehen könnten die sofortige Entlassung zwar ebenfalls rechtfertigen. Doch sei dafür Voraussetzung, daß leichtere disziplinäre Maßnahmen wirkungslos geblieben seien.

6

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1976 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des§ 55 Abs. 5 SG.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.

12

Gemäß § 55 Abs. 5 des Gesetzesüber die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314) - SG - kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die auf diese Vorschrift gestützte Entlassung des Klägers ist rechtmäßig.

13

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger seine Dienstpflichten verletzt hat, auch wenn ihm ein Diebstahl oder eine Unterschlagung an den in seinem Spind und in seinem Pkw aufgefundenen, im Eigentum der Bundeswehr stehenden Gegenständen, einem Schraubenschlüssel, einem Schraubenzieher und einem Reifendruckprüfer, nicht nachgewiesen werden kann. Zwar ist ein Verstoß gegen die Gesetze von Moral, Anstand und guter Sitte nicht ohne weiteres eine derartige Pflichtverletzung, wohl aber ein Verstoß, der - wie im vorliegenden Falle - eindeutig den dienstlichen Bereich, nämlich die Verwahrung von Bundeswehrbeständen, berührt (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [Buchholz 238.4§ 55 SG Nr. 2]). Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwGE 38, 178; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 -).

14

Die weiteren - ohne Beurteilungsspielraum der Behörde von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachprüfbaren (Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.] und BVerwGE 17, 5 [8]; 42, 20 [22]) - gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG sind ebenfalls gegeben. Das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis hätte die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdet.

15

Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. Durch das Wort "ernstlich" wird der Begriff der Gefährdung näher bestimmt (BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -). Damit beantwortet - wie das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - (a.a.O.) ausgeführt hat - das Gesetz selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Die ernstliche Gefährdung, die das weitere Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr haben muß, konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 42, 20 [23] zu den insoweit entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des 7. ÄndG vom 3. September 1969 [BGBl. I S. 1567]), dem das Gesetz überdies auch durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum. Diese Gesetzeskonzeption hat das Berufungsgericht verkannt, als es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG hat dahingestellt sein lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt und auf die Möglichkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen verwiesen hat.

16

Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine derartige drohende Gefährdung für die Bundeswehr abzuwenden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinanderstehende, an - abgesehen von der Dienstpflichtverletzung - unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Nicht jeder eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtfertigender Sachverhalt läßt zugleich auch eine Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheinen, und nicht jedes disziplinarrechtlich erhebliches Verhalten ist im Rahmen des§ 55 Abs. 5 S relevant. Erwägungen darüber, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist, sind deshalb im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht gerechtfertigt (BVerwGE 38, 178 [181 f.]; 42, 20 [22 f.]; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 -). Nur soweit ein befürchteter Schaden für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr von vornherein u.a. im Hinblick auf eine verhängte Disziplinarmaßnahme zu verneinen ist, kann deren Wirkung von Bedeutung sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -), so daß schon deshalb mangels Gefährdung der Bundeswehr in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung gemäß § 55 SG ausscheidet. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt aber hier nicht vor.

17

Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 42, 20 [24]). Diesen Zweck kann die Bundeswehr nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Bei einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Streitkraft gehört zur Einsatzbereitschaft, daß der Truppe nicht nur Waffen, Munition und Verpflegung zur Verfügung stehen, sondern auch das notwendige Werkzeug und die erforderlichen Geräte, um die technischen Einrichtungen fachgerecht zu warten und gegebenenfalls instand zu setzen. Daher müssen sich alle Werkzeuge und Geräte, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind, zu jeder Zeit an dem für sie bestimmten und den Soldaten bekannten Aufbewahrungsort befinden. Nur dann ist sichergestellt, daß sie jederzeit, insbesondere in dringenden Fällen ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Für die Beurteilung, ob das Verhalten eines Soldaten zu einer Gefahr für die militärische Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG führen kann, ist deshalb nicht ausschlaggebend, ob er fehlende Werkzeuge oder Geräte in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich nimmt oder aber sie nur aus Nachlässigkeit in seinen privaten Bereich verbringt. Der im Einzelfall vielleicht geringe Fehlbestand an Werkzeugen oder Geräten ist ebenfalls nicht entscheidend.

18

Maßgebend ist vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im ganzen droht, wenn Werkzeuge nicht mehr uneingeschränkt verfügbar sind. Wird der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nicht für sich betrachtet, sondern - ebenso wie in der in BVerwGE 38, 178 abgedruckten einen Benzindiebstahl betreffenden Entscheidung - als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so ist die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als der Einzelfall erkennen läßt. Auch hier muß bei der vorausschauenden Beurteilung der drohenden Gefahr und ihrer Ernstlichkeit berücksichtigt werden, daß derartige um sich greifende, in den Bereich typischer menschlicher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können und daß die Frage, ob ein Soldat auf Zeit Werkzeuge oder Geräte in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen hat - wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt - nur schwer oder gar nicht aufzuklären ist. Wie in der Privatwirtschaft oder sonst im öffentlichen Dienst ein Verhalten der vom Kläger gezeigten Art zu werten wäre, ist angesichts des aufgezeigten Gesetzeszwecks unerheblich.

19

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 178 [183]) hat die Beklagte geprüft, ob gerade das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden würde. Sie hat mit Recht darauf abgehoben, daß der Kläger Vorgesetzter und schon deshalb zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet war. In seiner Eigenschaft als Wartungstruppführer war ihm ferner Bundeswehreigentum anvertraut, ein Vertrauen, dem er durch sein Verhalten nicht gerecht geworden ist. Zwischen der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung und der Gefährdung der militärischen Ordnung besteht deshalb ein unmittelbarer Zusammenhang. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß von einem Soldaten auf Zeit, dessen Status mit Berufscharakter freiwillig und einvernehmlich begründet wird, mehr Loyalität erwartet wird als vom Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht dient. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist störempfindlicher (BVerwGE 42, 20 [23 f.]). Es ist bei der gebotenen objektiv nachträglichen Prognose nicht erkennbar, daß eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung gemäß § 55 Abs. 5 SG durch eine gegenüber dem Kläger ausgesprochene bloße Disziplinarmaßnahme vermieden worden wäre, vor allem weil die Dienstpflichtverletzung als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit anzusehen ist.

20

Die angefochtenen Bescheide sind auch im übrigen nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BVerwGE 38, 178 [183 f.]; 42, 20 [22]; vgl. aber auch Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.]) von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. So hat sie im Berufungsverfahren klargestellt, daß sie die Entscheidung auch für den Fall einer nicht nachweisbaren Zueignungsabsicht getroffen hat (Schriftsatz vom 16. März 1976 - Bl. 61 der Prozeßakten). Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ist ersichtlich, daß sich die Beklagte nicht in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Einer weiteren Begründung ihrer Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. hierzu BVerwGE 22, 215 sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 - mit weiteren Nachweisen).

21

Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer