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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1991, Az.: BVerwG 2 WD 45.91

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Bestrafung eines Soldaten wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Ausgestaltung der wehrdienstrechtlichen Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Bundeswehrsoldaten wegen Handeln und Konsumieren von Haschisch bzw. Cannabis; Anforderungen an die Substantiierung einer soldatenrechtlichen Treuepflichtverletzung sowie einer Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst wegen wiederholten Konsums von Haschisch in militärischen Unterkünften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 45.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 21222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 18.06.1991 - AZ: 4 VL 16/91

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberstleutnant Achenbach, Stabsunteroffizier Wortmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 18. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 25 Jahre alte Soldat verließ die Volksschule nach neunjährigem Besuch mit dem Abschlußzeugnis der Hauptschule vom 12. Juni 1982. Die anschließende dreijährige Ausbildung zum Maurer schloß er in der Gesellenprüfung vom 20. April 1985 mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" ab, nachdem er die Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter bereits in der Abschlußprüfung vom 2. Juli 1984 mit demselben Ergebnis bestanden hatte. Anschließend war er nach kurzer Arbeitslosigkeit für die Dauer von etwa einem halben Jahr als Arbeiter beschäftigt.

2

Zum 2. Januar 1986 als Wehrpflichtiger zur Panzeraufklärungsausbildungskompanie ... in ...-L. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 9. Juni 1986 mit Wirkung vom 13. Juni 1986 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier und acht Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1993.

3

Der Soldat wurde am 30. September 1987 zum Unteroffizier und durch Urkunde vom 5. Juli 1989 am 7. Juli 1989 zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 27. bis 31. März 1986 zum 1. April 1986 zur 3./Panzergrenadierbataillon ... in F. als Panzergrenadier/Panzerabwehrsoldat Milan versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 6. Oktober bis 19. Dezember 1986 nahm er mit Erfolg am Unteroffizierlehrgang Teil 1 teil und schloß den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Panzergrenadiere - zunächst ohne Erfolg, sodann im Rahmen einer erneuten Kommandierung vom 21. Juli bis 2. Oktober 1987 mit der Note "befriedigend" ab. Danach wurde er bei seiner Einheit als Panzergrenadier-Unteroffizier und Kommandant eines Schützenpanzers (SPz) verwendet. Den Kommandanten-Lehrgang - SPz - absolvierte er im Rahmen einer Kommandierung vom 24. Oktober bis 17. November 1989 an der Kampftruppenschule 1 in H. mit der Abschlußnote "befriedigend". Vom 1. Juli 1990 an nahm er am Lehrgang für Militärkraftfahrlehrer Rad/Kette teil, wurde jedoch nach etwa einem halben Jahr abgelöst, als der Vorwurf gegen ihn erhoben wurde, der zur Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens führte. Seit 8. April 1991 ist er der 1./Panzergrenadierbataillon ... disziplinar unterstellt und leistet als Militärkraftfahrer/Stabsdienstsoldat zbV in der Fahrschulgruppe Dienst.

5

In der Beurteilung vom 17. September 1988 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einheitlich die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad, in der Beurteilung vom 7. September 1990 in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "3" sowie siebenmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad B für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung". In der Beurteilung vom 5. November 1991 erzielte er in der gebundenen Beschreibung dieselben Wertungen und wurde in der freien Beschreibung, wie folgt, charakterisiert:

"Z. handelt bei der Auftragserfüllung ruhig und überlegt; er führt durch Beispiel und fordert von seinen unterstellten Soldaten nur das, was er von sich selbst fordert.

Z. verfügt über gutes Vorschriftenwissen, das er auch in die praktische Arbeit umzusetzen vermag. Die Ausführung erteilter Aufträge muß er mitunter energischer und konsequenter durchsetzen. Z. ist ein ruhiger, höflicher und korrekt auftretender Soldat, der bei Kameraden anerkannt ist; er besitzt eine gute Allgemeinbildung und bildet sich stets weiter."

6

In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 21. November 1991 führte der Bataillonskommandeur Oberstleutnant K. aus:

"Z.'s Persönlichkeitsentwicklung gibt keinen Anlaß für eine positive Prognose. Er wirkt unsicher, und es mangelt ihm an selbstbewußtem und energischem Auftreten.

Ich habe nicht den Eindruck, daß seine Antriebskräfte ausreichen, seiner Laufbahn die entscheidende, notwendige Wende zu geben."

7

Der Soldat ist seit 1989 Träger des Leistungsabzeichens in Bronze sowie der Schützenschnur in Gold seit dem 2. März 1989.

8

Während im Bundeszentralregister keine Eintragung über den Soldaten enthalten ist, weist das Disziplinarbuch laut Auszug vom 21. August 1991 den von Oberstleutnant K. wegen des sachgleichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 17. Januar 1991 verhängten Disziplinararrest von 14 Tagen aus, der vom 22. Januar bis 4. Februar 1991 vollstreckt worden ist.

9

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich ca. 2.700 DM brutto, ca. 2.150 DM netto; unter Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich ca. 2.070 DM ausgezahlt.

10

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Er zahlt einen Kredit in Hohe von ursprünglich 3.000 DM mit monatlichen Raten von 200 DM zurück.

11

II

Im Januar 1991 kam es auf Grund einer Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das vom Amtsgericht Fritzlar durch Beschluß vom 25. März 1991 gemäß § 153 a StPO vorläufig unter der Auflage, bis spätestens 27. März 1991 einen Betrag von 2.000 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. in Bonn zu zahlen, und nach Erfüllung dieser Auflage durch Beschluß vom 9. April 1991 - 558 Js 27587/91 - 4 Ds - endgültig eingestellt wurde.

12

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 11. April 1991, den Soldaten am 18. Juni 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn - unter Aufhebung des vom Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 53 am 17. Januar 1991 verhängten Disziplinararrests von 14 Tagen - zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten.

13

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Im Dezember 1990 wurden im Panzergrenadierbataillon ... Ermittlungen wegen Verdachts von Rauschgiftkonsum einer größeren Anzahl von Soldaten aufgenommen. Zu diesen Soldaten gehörte eine Runde von Unteroffizieren, die in den Jahren 1989/90 in Fritzlar in der G.-Kaserne wohnten und regelmäßig auf der Stube eines Kameraden zusammentrafen, um gemeinsam den Abend zu verbringen. Zu dieser Runde gehörten außer dem Soldaten Soldaten der 3./PzGrenBtl ... und 3./PzGrenBtl ..., und zwar die früheren StUffz B., StUffz Kr., StUffz H., Uffz S., StUffz R. und der frühere Zeitsoldat, HptGefr S.. In der Runde wurde auch über das Thema 'Rauschgiftkonsum' gesprochen. Im November 1989 rauchten die Soldaten zum ersten Mal Haschisch, und zwar auf einer Stube in der Kaserne. Wer beim ersten Mal Haschisch mitgebracht hatte, ist nicht mehr festzustellen. Einer aus der Runde mit Ausnahme des StUffz K. brachte jeweils kleinere Mengen Haschisch mit. Nach dem Haschischgenuß blieb die Runde ca. 2 Stunden zusammen.

Für die Runde hatte auch der Soldat Haschisch besorgt, und zwar hat er zweimal in der Discothek 'World' in K. Haschisch jeweils zum Preis von ca. 10,- DM bis 15,- DM erworben; von dem HptGefr S. hat er mehrfach Haschisch erworben, jedoch höchstens immer ein bis zwei Gramm zu einem Preis in Sachleistungen (Bier) von ca. 15,- DM pro Gramm.

In der Zeit von November 1989 bis einschließlich Juli 1990 wurde in der Runde jeweils insgesamt durchschnittlich ein- bis zweimal in der Woche Haschisch geraucht.

Ab Juli 1990 erhielt der Soldat Fahrschulausbildung. Jetzt 'hat das Haschrauchen' bei dem Soldaten 'nachgelassen'. Er will seinen Haschischkonsum nach seiner unwiderlegten Einlassung in Fortsetzung der Fahrschule bis Ende 1990 völlig eingestellt haben.

Nach seiner Einlassung hatte er zwar die Folgen, wie Konzentrationsstörungen oder den sogenannten 'Nachhalleffekt' nie verspürt. Dennoch fühlte er sich nach Haschischgenuß nicht mehr in vollem Umfang leistungsstark. Er war müde und kam anders als nach haschischfreiem Schlaf nur schwer aus dem Bett.

Er schränkte mit Beginn der Fahrschulausbildung den Haschischgenuß ein und stellte ihn schließlich völlig ein, weil er in der Fahrschultätigkeit insbesondere wegen der Gefährdung von Kameraden eine 'höhere Verantwortung' sah, als in der Tätigkeit als Panzerkommandant und Gruppenführer in der Ausbildung.

Der Soldat war über die Gefahr im Umgang mit Rauschgift durch Teilnahme an den Quartalsbelehrungen belehrt. 'Er hat sich gedacht', daß Haschischkonsum für Soldaten verboten ist. Dem Soldaten war bekannt, daß Haschischkonsum, der Erwerb und die Weitergabe von Rauschgift 'strafrechtlich unter Strafe gestellt ist'. Er glaubte aber, 'beim ersten Mal' würde die Strafe nicht so hoch ausfallen.

Die genannten Ermittlungen im PzGrenBtl ... führten im einzelnen hinsichtlich folgender Soldaten zu folgenden disziplinaren und statusrechtlichen Ergebnissen (...):

StUffz B.3./PzGrenBtl ... mit 10 Tagen Disziplinararrest
Gefr D.3./PzGrenBtl ... mit 3 Tagen Disziplinararrest und 7 Tagen versch. Ausgangsbeschränkung
Gefr E.3./PzGrenBtl ... mit 5 Tagen Disziplinararrest und 7 Tagen versch. Ausgangsbeschränkung
StUffz H.3./PzGrenBtl ... mit 12 Tagen Disziplinararrest
Gefr K.3./PzGrenBtl ... mit 3 Tagen Disziplinararrest
Gefr. L.3./PzGrenBtl ... mit 3 Tagen Disziplinararrest
PzGren M.3./PzGrenBtl ... mit 5 Tagen Disziplinararrest und 7 Tagen versch. Ausgangsbeschränkung
PzGren R.3./PzGrenBtl ... mit 3 Tagen Disziplinararrest
StUffz R.3./PzGrenBtl ... mit 5 Tagen Disziplinararrest
Uffz S.4./PzGrenBtl ... mit 1.000,- DM Disziplinarbuße
Gefr S.3./PzGrenBtl ... mit 3 Tagen Disziplinararrest
HGefr S.3./PzGrenBtl ... mit 10 Tagen Disziplinararrest nicht vollstreckt wegen § 55 (5) SG
Gefr W.3./PzGrenBtl ... mit 3 Tagen Disziplinararrest
PzGren B.4./PzGrenBtl ... mit 150,- DM Disziplinarbuße
PzGren B.4./PzGrenBtl ... mit 150,- DM Disziplinarbuße
PzGren E.4./PzGrenBtl ... mit 150,- DM Disziplinarbuße
PzGren F.4./PzGrenBtl ... mit 500,- DM Disziplinarbuße
PzGren F.4./PzGrenBtl ... mit 250,- DM Disziplinarbuße
PzGren G.4./PzGrenBtl ... mit 150,- DM Disziplinarbuße
Gefr L.4./PzGrenBtl ... mit 250,- DM Disziplinarbuße
PzGren Z.4./PzGrenBtl ... mit 150,- DM Disziplinarbuße
Gefr E.3./PzGrenBtl ... keine Disziplinarmaßnahme, nur aktenkundige Belehrung, da nicht im Dienst und nicht in der Kaserne geraucht
Gefr M.3./PzGrenBtl ... " "
Gefr P.3./PzGrenBtl ... wegen 'krank zu Hause' bis Dienstzeitende nicht diszipliniert.

Die Stabsunteroffiziere B., H., R. und S. sowie der HptGefr S. (SaZ 2), der PzGren B. (SaZ 4) und der PzGren F. (SaZ 4) wurden zusätzlich nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen. Die Entlassungen sind rechtskräftig, StUffz K. (SaZ 12), 3./PzGrenBtl 53, konnte angesichts seiner längeren Dienstzeit ohnehin aus Rechtsgründen nicht nach § 55 Abs. 5 SG entlassen werden, sondern wurde in einem disziplinargerichtlichen Verfahren - rechtskräftig - verurteilt. Der Soldat wußte nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht, daß in diesem Umfang im PzGrenBtl 53 gehascht wurde; er kannte nur den Haschgenuß in seiner 'Runde'."

14

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 - den wiederholten Konsum von Haschisch in militärischen Unterkünften - als vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG) sowie die Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 - den strafbaren Erwerb und die Weitergabe von Haschisch an Kameraden - als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz I SG, insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Es handele sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, da der strafbare Erwerb, die Weitergabe und der Genuß von Haschisch durch Soldaten erhebliche Gefahren für die Gesundheit und die Einsatzbereitschaft der Truppe heraufbeschwöre. Ein solches Fehlverhalten sei geeignet, die Neugierde von Kameraden zu wecken und sie zur Nachahmung anzuregen, und beeinträchtige darüber hinaus die Erfüllung militärischer Belange im Rahmen des durch Art. 87 a GG der Bundeswehr erteilten Auftrages. Lasse sich ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft darauf ein, so gebe er, entgegen seiner Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG, ein äußerst schlechtes Beispiel. Nach Eigenart und Schwere derartiger Dienstvergehen sei nicht von einer Regelmaßnahme, sondern von der Maßnahmebemessung im Einzelfall auszugehen. Da der Soldat hier über einen langen Zeitraum trotz Kenntnis eines entsprechenden Verbots in Kasernen mit Kameraden Haschisch genossen und sogar besorgt sowie weitergegeben habe, und zwar nicht nur bei Gelegenheit, sondern nach Erörterung der Rauschgiftproblematik, handele es sich um einen qualifizierten Fall, der eine Maßregelung in Form der Dienstgradherabsetzung erfordere. Eine derartige Maßnahme müsse nicht zuletzt deswegen getroffen werden, weil im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Cannabis-Droge Haschisch und die Gefährdung der Einsatzbereitschaft von Soldaten durch den "Nachhall"-Effekt bereits ein einmaliger oder sich nur über verhältnismäßig kurze Zeit erstreckender Konsum dieser Droge als schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht gemäß § 7 SG zu werten sei. Das vorsätzliche, über lange Zeit andauernde Fehlverhalten des Soldaten habe im Hinblick auf sein Dienstverhältnis und seine Persönlichkeit einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein und Zuverlässigkeit offenbart. Seine Vorgesetztenstellung sei daher unheilbar erschüttert, so daß er dem Dienstherrn nicht nur als Vorgesetzter, sondern auch in einem herausgehobenen Mannschaftsdienstgrad nicht mehr zumutbar sei. Die insgesamt ordentliche Beurteilung des Soldaten und die Tatsache, daß er nunmehr unwiderlegbar kein Haschisch mehr konsumiere, rechtfertigten es nicht, ihm den Dienstgrad eines Vorgesetzten zu belassen. Angesichts seines in der Hauptverhandlung gezeigten Persönlichkeitsbildes, insbesondere seiner weitgehend an den Tag gelegten Teilnahmslosigkeit und insbesondere auch deswegen, weil er von der Ausbildung zum Militärkraftfahrlehrer Rad/Kette wegen des festgestellten Verhaltens habe abgelöst werden müssen und dadurch die Personalplanung des Dienstherrn erheblich beeinträchtigt habe, sei eine Degradierung zum Obergefreiten die tat- und schuldangemessene Ahndung des Fehlverhaltens. Die Aufhebung des Disziplinararrestes habe nach § 89 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 WDO zur Folge, daß der Soldat für die bereits in vollem Umfang vollstreckte Maßnahme Anspruch auf Ausgleich habe, der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 WDO für jeden angefangenen Tag des vollzogenen Disziplinararrestes einen Tag Urlaub ergebe; demgemäß werde ihm als Ausgleich für den aufgehobenen Disziplinararrest ein Urlaub von 14 Tagen gewährt.

17

Die Kammer habe den Soldaten in dem Bewußtsein degradiert, daß er durch diese Maßnahme hart getroffen werde; diese Folge seines Fehlverhaltens müsse er jedoch hinnehmen. Ohnehin sei er allein durch seine längere Dienstzeit besser gestellt als seine Kameraden, die bei kürzerer Dienstzeit fristlos entlassen worden seien mit der Konsequenz eines Verlustes ihrer sämtlichen Ansprüche und ihres Dienstgrades.

18

Gegen dieses ihm am 4. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 29. Juli 1991 am 30. Juli 1991 bei der Truppendienstkammer Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

19

Der Disziplinararrest von 14 Tagen habe bereits eine angemessene Ahndung des Fehlverhaltens dargestellt, wie sich auch aus einem Vergleich mit den gegen die übrigen Soldaten verhängten Maßnahmen ersehen lasse, weil der Soldat hiernach derjenige sei, der am härtesten gemaßregelt worden sei. Für die Maßnahmebemessung der Truppendienstkammer sei sicherlich die Tatsache von Bedeutung gewesen, daß der Soldat in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und sich mangels entsprechender Vorbereitung auch offensichtlich ungeschickt verteidigt habe. Ein Verteidiger hatte die Problematik seines Fehlverhaltens mit dem Soldaten besprochen, und dieser hätte dann in der ersten Instanz aus innerer Einsicht einen besseren Standpunkt bezogen und vermutlich auch einen besseren Eindruck hinterlassen.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

22

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

23

Das Fehlverhalten des Soldaten ist von der Truppendienstkammer zutreffend als schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft und mit der verhängten Maßnahme einer Degradierung zum Obergefreiten nicht zu hart geahndet worden. Denn der strafbare Erwerb und der Genuß von Haschisch durch Soldaten beschwören erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen und die Einsatzbereitschaft der Truppe herauf. Ein solches Fehlverhalten ist geeignet, die Neugierde von Kameraden zu wecken und zur Nachahmung anzuregen, und beeinträchtigt darüber hinaus die Erfüllung militärischer Aufgaben im Rahmen des der Bundeswehr durch Art. 87 a GG erteilten Auftrages. Läßt sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung darauf ein, so gibt er ein äußerst schlechtes Beispiel und haftet damit der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 SG entsprechend verschärft. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 2 WD 70.79 - <BVerwGE 73, 81[BVerwG 22.10.1980 - 2 WD 70/79]>, vom 17. März 1987 - BVerwG 2 WD 33.86 - <BVerwGE 83, 291[BVerwG 17.03.1987 - 2 WD 33/86]> und vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 -)unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere solcher Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt. Denn im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Cannabis-Droge Haschisch und der Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Konsumenten infolge des sogenannten Nachhall-Effekts ist schon ein einmaliger oder sich nur über verhältnismäßig kurze Zeit erstreckender Konsum dieser Droge als schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht nach § 7 SG zu bewerten. Nach der heute wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis gehört Haschisch zu den Mitteln, die die Psyche des Menschen mehr oder weniger stark beeinflussen und u.a. Halluzinationen hervorrufen können. Wenngleich Art und Ausmaß der schädlichen Auswirkung dieser Droge noch nicht abschließend erforscht sind, hat sich in einer Reihe einschlägiger Untersuchungen ergeben, daß der Genuß von Cannabis vor allem in ungewohnten Situationen die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit herabsetzt und die Raum-Zeit-Orientierung beeinträchtigt. Dem Haschisch kann dabei nach ebenfalls gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis der Rang einer Erst- und Einstiegsdroge zukommen (Kreuzer in DRiZ 1991, 173), deren fortlaufender Mißbrauch zu einer psychischen Abhängigkeit führt, die in Einzelfällen sehr erheblich sein kann. Bei längerem intensivem Haschischkonsum sind als wichtigste Auswirkungen auf junge Menschen ein emotionales Abstumpfen, Lethargie und Wesensveränderungen mit Vernachlässigung der persönlichen Belange beobachtet worden, die bis zum Verlust der Leistungsfähigkeit, zur Willensschwäche, Konzentrationsunfähigkeit und zu Gedächtnisstörungen führen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Beobachtung, daß Haschisch - auch bei einmaligem Konsum - nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen ein Wiederaufflammen der Rauschsymptome, einen "flash back" oder "Echorausch", zur Folge haben kann, das in Tiefe und Dauer dem willentlich herbeigeführten Rausch entspricht (vgl. Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit", 1985, Heft 67 der Schriftreihe für Verkehr S. 21; VG Karlsruhe, NJW 1986, 2901 f. [VG Karlsruhe 18.07.1985 - 5 K 95/85][VG Karlsruhe 18.07.1985 - 5 K 95/85]; VGH Mannheim, NJW 1989, 1625 f.; Ladewick/Hoby/Dubacher/Faust, Drogen unter uns S. 14; Kreuzer, Jugend-Rauschdrogen-Kriminalität S. 121). Es liegt daher auf der Hand, daß diese besonders gefährliche Eigenschaft der Rauschdroge Haschisch die psychische und physische Einsatzbereitschaft eines Soldaten beeinflussen und insbesondere im technischen Dienst, aber auch im Bereich des Kraftfahrwesens der Streitkräfte zur Gefährdung von Menschen und Wehrmitteln führen und ebenso wie die Fahrtüchtigkeit des einzelnen (vgl. Schwerd, Rechtsmedizin S. 103) die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen kann. Nach einer Studie der Psychiatrischen Klinik der Universität Erlangen-Nürnberg ist "Haschischkonsum nicht in den Alltag zu integrieren, sondern löst dessen soziale Ordnung auf" (Süddeutsche Zeitung 1987 Nr. 35 S. 49).

24

Hier handelt es sich um einen sehr schweren Fall des Konsums, des Erwerbs und der Weitergabe von Haschisch. Denn der Soldat gehörte zu einer Gruppe von Unteroffizieren, die sich regelmäßig auf der Stube eines Kameraden in der G.-Kaserne in F. trafen, um gemeinsam den Abend zu verbringen, und jeweils durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche von November 1989 bis einschließlich Juli 1990 Haschisch rauchten. Er ließ sich zunächst aus Neugier dazu verleiten, beteiligte sich dann jedoch aktiv am Rauschmittelkonsum und trug auch seinerseits zum strafbaren Erwerb der Droge für eigenen und fremden Bedarf bei; zweimal erwarb er in der Diskothek "World" in K. Haschisch jeweils zum Preis von ca. 10 DM bis 15 DM und mehrfach bei dem Hauptgefreiten S. jeweils in einer Dosis von ein bis zwei Gramm zum Gegenwert in Sachleistungen (Bier für ca. 15 DM pro Gramm). Da sich der regelmäßige Konsum von Haschisch über einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten erstreckte, in militärischen Unterkünften stattfand sowie durch wiederholten strafbaren Erwerb und Weitergabe an Kameraden einen nicht geringen kriminellen Charakter annahm, hat der Soldat einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein und Zuverlässigkeit offenbart und sich damit als Vorgesetzer in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee nachhaltig disqualifiziert. Erschwerend ist auch die Auswirkung des Fehlverhaltens zu berücksichtigen, weil der Soldat auf Grund des gegen ihn erhobenen Vorwurfs nach etwa einem halben Jahr vom Lehrgang für Militärkraftfahrlehrer Rad/Kette abgelöst werden mußte und sich somit die Notwendigkeit einer kurzfristigen Änderung der Personalplanung ergab.

25

Milderungsgründe in der Tat, die es rechtfertigen könnten, von der demnach gebotenen Degradierung abzusehen, sind nicht gegeben. Der Soldat hat zwar mit Beginn der Fahrlehrerausbildung den Haschischgenuß reduziert und schließlich völlig eingestellt, um insbesondere wegen der Gefährdung von Kameraden den Anforderungen der Fahrlehrertätigkeit gerecht zu werden; er hat aber vorher während seiner Verwendung als SPz-Kommandant und Gruppenführer in der Ausbildung vergleichbaren Anforderungen an seine persönliche Verantwortung hinsichtlich des Einsatzes von Personal und Material der Bundeswehr nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen, sondern über einen Zeitraum von neun Monaten durch regelmäßige Teilnahme an den Haschischrunden seiner Kameraden nicht nur seine eigene Einsatzbereitschaft in Frage gestellt, sondern auch den erkennbaren Interessen des Dienstherrn und seiner Kameraden kontinuierlich und vorsätzlich zuwidergehandelt.

26

Soweit Milderungsgründe in der Person des Soldaten, wie seine Auszeichnungen, die aus seinen Beurteilungen ablesbare Steigerung seiner dienstlichen Leistungen und seine im übrigen tadelfreie Führung in und außer Dienst, für ihn sprechen, fallen sie nicht derart ins Gewicht, daß der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu einer anderen Einstufung des schwerwiegenden Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart oder zu einer Milderung des Ausmaßes der Dienstgradherabsetzung kommen konnte. Im Hinblick auf die Vielzahl von Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst korrekt und untadelig erfüllen und gleichwohl nicht den Dienstgrad eines Hauptgefreiten erreichen können, hielt der Senat es nicht für vertretbar, den Soldaten angesichts seines schwerwiegenden Dienstvergehens lediglich in diesen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen. Denn er hat hier entgegen dem Gebot zu beispielhaftem Verhalten in Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG) ein sehr schlechtes Beispiel gegeben, das aus Erwägungen der Generalprävention wegen der hohen Gefährdung gerade junger Menschen durch Drogenmißbrauch und angesichts vielfältiger Bemühungen von interessierter Seite, den Haschisch-Konsum und -Erwerb zu verharmlosen, keinesfalls zu milde geahndet werden darf, sondern mit gebotener und angemessener Signifikanz geahndet werden muß.

27

Bei Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens hat der Senat daher die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaßnahme als gebotene und angemessene Ahndung angesehen.

28

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und es bestand auch keine gesetzliche Grundlage, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz - oder teilweise - zu entlasten (Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Achenbach
Der ehreamtliche Richter Stabsunteroffizier Wortmann ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker