Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1986, Az.: BVerwG 8 C 5.85

Feststellungsklage; Rechtsschutzinteresse; Zusicherung; Abgeltungsbetrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 5.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.01.1982 - AZ: 11 VG 813/81
OVG Hamburg - 28.02.1984 - AZ: Bf III 104/82

Fundstellen

  • DokBerA 1986, 254-256
  • NVwZ 1987, 471-472 (Urteilsbesprechung von Ri Dr. P. Stelkens)
  • NVwZ 1986, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Klage, mit der begehrt wird, die zuständige Behörde zu verpflichten, eine Zusicherung zur Höhe des Abgeltungsbetrags nach § 19 Abs. 5 WGG zu erteilen, ist unzulässig.

Für eine vorbeugende (Feststellungs-)Klage mit dem Ziel, durch gerichtliche Entscheidung eine Hilfe für die Kalkulierbarkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen einer erwogenen Disposition zu erhalten, fehlt es grundsätzlich an dem dafür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1984 aufgehoben.

Die Klage wird in ihrem Antrag, die Beklagte zur Erteilung einer Zusicherung zu verpflichten (Klageantrag A), abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schleßentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1932 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannte Klägerin möchte gerichtlich geklärt wissen, mit welcher Höhe eines Abgeltungsbetrages nach § 19 Abs. 5 WGG sie rechnen muß, wenn ihr die Anerkennung als gemeinnützig entzogen wird.

2

Im Zuge eines um die Vereinbarkeit geplanter Maßnahmen mit den Bindungen des § 9 a WGG geführten Vorprozesses kam es 1977 zu mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten über die umstrittene Frage, nach welchem Modus und in welcher Höhe die Beklagte den Abgeltungsbetrag festsetzen würde, falls die Klägerin sich entschließen sollte, die Gemeinnützigkeit aufzugeben.

3

In einem unter dem 7. Februar 1980 von einem Mitarbeiter der Beklagten gefertigten Aktenvermerk über eine am 5. Februar 1980 unter Leitung des seinerzeitigen Referatsleiters R. - in Anwesenheit eines Vertreters der Oberfinanzdirektion - durchgeführte Besprechung heißt es u.a.: Die Behördenvertreter hätten darauf aufmerksam gemacht, daß beschränkt auf die Errechnung der Steuer- und Gebührenvorteile auf jeden Fall auch Steuervorteile vor 1948 berücksichtigt werden müßten. Hierüber seien die Vertreter der Klägerin überrascht gewesen, weil ihnen von Dr. O., dem früheren Referatsleiter der Beklagten, zugesagt worden sei, derartige Vorteile würden nicht berücksichtigt. Die Behördenvertreter hätten ferner erklärt, daß der von der Klägerin als angemessene Abgeltung genannte Betrag von 15 Millionen DM die erhaltenen Steuer- und Gebührenvorteile auf keinen Fall decke. Die Behörde sei aber von sich aus nicht bereit, im Vorfeld einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit eine genaue Zahl hinsichtlich der Höhe des möglichen Abgeltungsbetrages mitzuteilen, und zwar auch deshalb nicht, weil die Behörde grundsätzlich von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung des Vermögens ausgehe.

4

Die von der Klägerin am 9. April 1981 erhobene Feststellungsklage hinsichtlich der Höhe eines nach einer Entziehung der Gemeinnützigkeit festzusetzenden Abgeltungsbetrages hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Januar 1982 als unzulässig abgewiesen, da es an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehle. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Diese Zweifel bestünden deshalb, weil die Klägerin mit ihrer Klage lediglich das Ziel verfolge, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verstoßes gegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kalkulieren zu können.

5

In der auf die Berufung der Klägerin anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren schon vorher modifiziert angekündigten Antrag abermals umgestellt und nach ausführlicher Erörterung der Sachdienlichkeit ihrer bisherigen Anträge - unter Rücknahme der Klage im übrigen - beantragt,

  1. A.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Zusicherung zu erteilen, sie im Falle der auf einen eigenen Antrag erfolgenden Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen lediglich zu einem Ausgleich gemäß § 19 Abs. 5 WGG heranzuziehen, der

    1. 1)

      den - ohne Einbeziehung der Auswirkungen des Teilwertansatzes nach § 13 KStG zu ermittelnden - Betrag der Steuer- und Gebührenvergünstigungen nicht übersteigt, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung nach dem jeweils maßgeblichen Gesetz im Zeitpunkt der Entziehung noch nicht verwirklicht sind,

    2. 2)

      - hilfsweise -

      den - ohne Einbeziehung der Auswirkungen des Teilwertansatzes nach § 13 KStG zu ermittelnden - Betrag der. Steuervergünstigungen und Gebührenvorteile nicht übersteigt, die der Klägerin innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Entziehung der Anerkennung zugeflossen sind,

    3. 3)

      - weiter hilfsweise -

      den - ohne Einbeziehung der Auswirkungen des Teilwertansatzes nach § 13 KStG zu ermittelnden - Betrag nicht übersteigt, der der Gesellschaft aus der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit an steuerlichen und sonstigen Vorteilen in der Zeit nach dem 29. Februar 1940 tatsächlich zugute gekommen ist, abzüglich der Nachteile, die die Klägerin aufgrund der für gemeinnützige Wohnungsunternehmen vorgeschriebenen Verhaltensbindungen erlitten hat, mit der Maßgabe, daß die etwaigen sich aus der Zeit bis zum 20. Juni 1948 ergebenden Abgeltungsbeträge im Verhältnis 10: 1 von Reichsmark in Deutsche Mark umzustellen sind,

    4. 4)

      - weiter hilfsweise -

      jedenfalls keine Auswirkungen des Teilwertansatzes nach § 13 KStG einbezieht,

    5. 5)

      - ganz hilfsweise -

      jedenfalls nicht nach dem im Erlaß zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1980 beschriebenen Pauschalierungsverfahren gebildet ist.

6

Darüber hinaus hat die Klägerin hilfsweise für den Fall der Abweisung sämtlicher Anträge zu A neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter B 1 bis 5 den Inhalt des Antrags A 1 bis 5 entsprechende Feststellungen beantragt, wobei sie ihr Begehren insoweit nicht auf eine antragsbedingte Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen beschränkt hat.

7

Durch Zwischenurteil vom 28. Februar 1984 hat das Berufungsgericht den Klageantrag A für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es erscheine angezeigt, gemäß § 109 VwGO vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Diese Entscheidung könne für den gesamten Antrag A getroffen werden, weil die dortigen Positionen 1 bis 5 nicht in einem echten Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stünden, sondern jeder Unterantrag ein Minus gegenüber dem vorangehenden Antrag beinhalte.

8

Mit der Antragsumstellung in der mündlichen Verhandlung ziele die Klägerin primär auf eine Leistung der Beklagten ab. Gemeinhin werde ein solcher Übergang von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage nicht als Klageänderung angesehen; ob das auch dann gelte, wenn nicht zur Klage auf endgültige Leistung, sondern auf eine sie vorbereitende Leistung übergegangen werde, könne unentschieden bleiben, weil auch eine insoweit unterstellte Klageänderung jedenfalls sachdienlich sei. Durch sie werde nämlich eine Klärung des Begehrens der Klägerin ermöglicht, ohne daß es darauf ankomme, ob ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet gewesen sei. Da - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergebe - die geänderte Klage insgesamt zulässig sei, bestünden keine Bedenken gegen die Sachdienlichkeit der Klageänderung.

9

Der Antrag A sei als Verpflichtungsantrag zulässig. Er richte sich auf die Abgabe einer Zusicherung im Sinne von § 38 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auch auf die teilweise Unterlassung eines Verwaltungsakts gerichtet sein könne.

10

Trotz Fehlens eines Vorverfahrens sei die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage zulässig. Der in § 75 VwGO vorausgesetzte Verwaltungsantrag liege vor. Die Klägerin habe der Beklagten vor Erhebung der Klage zu erkennen gegeben, daß sie eine verbindliche Entscheidung über die Höhe eines etwaigen Abgeltungsbetrags und die Methode der Berechnung erstrebe. Da Anträge auch mündlich oder konkludent gestellt werden könnten, sei hierdurch dem Antragserfordernis genügt. Die Beklagte habe über diesen Antrag ohne zureichenden Grund sachlich bisher nicht entschieden. Die Äußerung in der Besprechung vom 5. Februar 1980, wonach vor rechtskräftiger Entziehung der Anerkennung keine verbindlichen Erklärungen über die Höhe eines Abgeltungsbetrages erfolgen würden, könne nicht als wirksame Ablehnung des klägerischen Antrags betrachtet werden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin subjektiv die Äußerungen der Beklagten als Ausdruck einer endgültig ablehnenden Haltung verstanden habe. Die Klägerin sei sich nämlich seinerzeit gar nicht der Tatsache bewußt gewesen, mit ihrem Begehren auf Vorabklärung der Folgen einer Entziehung der Gemeinnützigkeit einen bescheidungsfähigen Antrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestellt zu haben.

11

Der Klägerin stehe für ihren Verpflichtungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein einfacherer Weg stehe nicht zur Verfügung, weil unmittelbar über einen Abgeltungsbetrag erst nach Entziehung der Gemeinnützigkeit gestritten werden könne.

12

Auch könne der Klägerin nicht zugemutet werden, erst nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Stelle sich ihre Rechtsmeinung, wonach sie mit einem erheblich geringerem Abgeltungsbetrag zu rechnen habe als von der Beklagten angenommen, im nachhinein als falsch heraus, so drohe - wegen der Unbedingtheit eines Antrags auf Aberkennung der Wohnungsgemeinnützigkeit - ihre wirtschaftliche Existenzvernichtung. Wegen dieses hohen Risikos könne die Klägerin derzeit einen Antrag auf Entlassung aus der Gemeinnützigkeit nicht stellen. Unter diesen Umständen gebiete das Rechtsstaatsprinzip vorbeugenden Rechtsschutz zur Klärung der Frage, welche Rechtsfolgen die fragliche Disposition (Antragstellung) hätte.

13

Ein auf die Zusicherung für eine zukünftige Situation abzielendes Rechtsschutzbegehren könne zwar sinnlos und damit unzulässig sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, daß sich die Situation verwirkliche, für welche die Zusicherung Bedeutung haben solle. So liege es hier aber nicht. Weder könne ausgeschlossen werden, daß die Klägerin den Antrag auf Entziehung der Gemeinnützigkeit stellen werde, noch könne mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden, daß die Beklagte den Antrag positiv bescheiden werde oder gar bescheiden müsse.

14

Da nicht klar auf der Hand liege, daß eine Entziehung der Anerkennung auf Antrag gesetzlich ausgeschlossen sei, müsse das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden.

15

Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen und formellen Bundesrechts rügt.

16

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

17

Er hält das Berufungsurteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für unzutreffend.

18

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Zwischenurteil widerspricht der Rechtslage (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag (Klageantrag A) verfolgte Verpflichtungsklage unzulässig.

19

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Verpflichtungsklage die Zusicherung der Beklagten, im Falle einer auf ihren Antrag erfolgenden Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen den Abgeltungsbetrag gemäß § 19 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 (RGBl. I S. 437) - WGG - nach bestimmten, von ihr in ihrem Antrag im einzelnen genannten Regeln festzusetzen, während sie ihr ursprüngliches Begehren auf entsprechende Feststellungen nunmehr hilfsweise (Klageantrag B) weiterverfolgt. Diese Verpflichtungsklage ist schon wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Denn aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Beklagte den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren mündlich gestellten Antrag, eine verbindliche Entscheidung über die Höhe des Abgeltungsbetrags und die Methode für dessen Berechnung zu treffen, am 5. Februar 1980 durch einen mündlichen Verwaltungsakt abschlägig beschieden hat. Da dieser Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, begann die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO an diesem Tage mit der Folge zu laufen, daß die von der Klägerin am 9. April 1981 erhobene Klage verspätet ist.

20

Das Berufungsgericht hat in Auslegung der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärung festgestellt, das Begehren der Klägerin sei auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet gewesen, sie habe seinerzeit einen Antrag gestellt, der inhaltlich der jetzt mit dem Verpflichtungsantrag verfolgten Zusicherung entspreche. Dagegen ist auf der Grundlage der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Begehren der Klägerin auch in diesem Sinne verstanden, bundesrechtlich nichts zu erinnern. Bei der Auslegung von Willenserklärungen handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO. Sie ist folglich für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Diese Bindung tritt allerdings nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.>[BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64]). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auf die Auslegung von Willenserklärungen ist im öffentlichen Recht § 133 BGB entsprechend anwendbar (vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 28.82 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 3 S. 1 <3>). Im Rahmen der Auslegung einer solchen Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille des Erklärenden als eine "innere" Tatsache zu erforschen. Hat der Erklärungsempfänger - wie hier die Beklagte - den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt, so bestimmt dieser wirkliche Wille den Inhalt der Erklärung, ohne daß es auf weiteres ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - IV a ZR 80/82 - NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82] m.weit.Nachw.).

21

Demgegenüber hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Abgabe einer verbindlichen Erklärung über die Höhe des Abgeltungsbetrags und die Methoden für dessen Ermittlung nicht abschließend beschieden, auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar gilt auch für die Auslegung der diesbezüglichen Willenserklärungen der Beklagten, daß es sich um eine gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung handelt. Die Auslegung durch das Berufungsgericht beruht jedoch auf einem Verstoß gegen die einschlägigen Auslegungsregeln. Deshalb entfällt die Bindung. Bei richtiger Auslegung ergibt sich, daß die Beklagte den Antrag der Klägerin am 5. Februar 1980 endgültig abgelehnt, d.h. einen entsprechenden - mündlichen - Verwaltungsakt erlassen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Besprechung am 5. Februar 1980 ihren Willen "deutlich werden lassen, daß sie vor einer rechtskräftigen Entziehung der Anerkennung keine verbindlichen Erklärungen über die Höhe eines Abgeltungsbetrags abgeben werde, weil sie sich daran rechtlich gehindert sehe" (Berufungsurteil S. 45). Damit hat die Beklagte ihren Willen zur endgültigen Ablehnung des Antrags der Klägerin erklärt. Die Klägerin ihrerseits hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Erklärung der Beklagten "als Ausdruck einer endgültig ablehnenden Haltung verstanden" (Berufungsurteil S. 46), d.h. als eine endgültige Ablehnung ihres Begehrens. Angesichts des somit übereinstimmenden Verständnisses der Beteiligten vom Inhalt und von der Bedeutung der vom seinerzeit zuständigen Referatsleiter der Beklagten abgegebenen Erklärung, erlaubt eine dem § 133 BGB angemessene Auslegung nur den Schluß, die Beklagte habe seinerzeit einen Ablehnungsbescheid erteilt, und zwar - da keine entgegenstehende Vorschrift ersichtlich ist - zulässigerweise mündlich (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 HambVwVfG).

22

Überdies ist die Verpflichtungsklage noch aus einem anderen - vom Berufungsgericht nicht erörterten - Grunde unzulässig. Der Klägerin fehlt es für die von ihr erstrebte Zusicherung der Beklagten an der Klagebefugnis.

23

Die Klägerin könnte mit ihrer Verpflichtungsklage nur durchdringen, wenn sie auf die ihr von der Beklagten verweigerte Zusicherung Anspruch hätte (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Läßt sich das schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ohne weiteres ausschließen, so ist die Klage (nicht erst unbegründet, sondern mangels Klagebefugnis bereits) unzulässig. Denn in diesem Fall machte die Klägerin (schlüssig) nicht einmal geltend, durch die Unterlassung des von ihr begehrten Verwaltungsakts in Rechten verletzt zu sein. Das aber setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus. Die Würdigung des vorliegenden Falles ergibt, daß dieser Anforderung hier nicht genügt ist. Das geltende Recht/begründet einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erteilung eines Verwaltungsakts in Gestalt einer Zusicherung mit dem von der Klägerin in ihrem Verpflichtungsantrag formulierten Inhalt offensichtlich nicht. Für einen Anspruch auf eine Zusicherung, die ausgerichtet ist auf ein zukünftiges Verhalten der Beklagten für den von der Klägerin bisher nur erwogenen Fall, daß sie einen Antrag auf Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen stellt, geben weder das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz noch sonstige Rechtsvorschriften oder allgemeine Rechtsgedanken etwas her. Soweit die Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - (BVerwGE 57, 158 <161>[BVerwG 06.12.1978 - 8 C 24/78]) den Eindruck vermitteln, es könne in bestimmten Konstellationen für einen rechtsstaatlich bedenklichen Ausschluß vorbeugenden Rechtsschutzes zu halten sein, wenn es dem Bürger verwehrt sei, schon im Verwaltungsverfahren eine verbindliche behördliche Entscheidung über die Folgen einer von ihm geplanten Disposition zu erlangen, hält der Senat daran nicht fest. Denn die dem möglicherweise zugrundeliegende Vorstellung, (nur) durch eine solche behördliche Vorabentscheidung in Form eines Verwaltungsakts werde - sofern sie negativ ausfällt - der Weg zu einer richterlichen Überprüfung eröffnet, vernachlässigt das Institut des vorbeugenden Verwaltungsrechtsschutzes. Die Verwaltungsgerichtsordnung macht die Befriedigung des Rechtsschutzbedürfnisses, zu dem es kommen kann, wenn eine Behörde dem Bürger eine lästige, von ihm für falsch gehaltene Rechtsauffassung offenbart, nicht davon abhängig, daß zuvor eine verbindliche Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts gewissermaßen zwischengeschaltet wird. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird vielmehr - wenn es im Einzelfall anzuerkennen ist - durch den von der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassenen vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. etwa die Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13 S. 11 <17> und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 130 S. 19 <22>) hinreichend erfüllt, und zwar sogar wesentlich besser erfüllt insbesondere deshalb, weil die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes namentlich in Gestalt einer Feststellungsklage stets nur möglich, nicht aber (wegen drohender Bestandskraft) notwendig ist (vgl. dazu Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Abdruck S. 10).

24

Ob die Klägerin ihren Wunsch nach einer Klärung der Rechtslage durch die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes befriedigen kann, ist (derzeit) nicht entscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der vorbeugende Rechtsschutz "ein entsprechend qualifiziertes ... gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus" (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - a.a.O. - unter Hinweis insbesondere auf das Urteil vom 23. Februar 1979 - a.a.O.; im gleichen Sinne etwa Urteile vom 26. September 1969 - BVerwG VII C 65.68 - BVerwGE 34, 69 <73>[BVerwG 26.09.1969 - VII C 65/68] und vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 27 <29>). Sollte es der Klägerin an einem solchen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehlen, so hätte es mit der Versagung vorbeugenden Rechtsschutzes sein Bewenden; diesem Ergebnis dürfte dann auch nicht durch die "Erfindung" eines Anspruchs auf Zusicherung ausgewichen werden.

25

Der erkennende Senat hält - mit Einverständnis der Parteien - für angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem vorbeugenden Klageantrag zu äußern. Er hält dieses Rechtsschutzinteresse für nicht gegeben. Zwar ist ohne weiteres einzuräumen, daß die Klägerin ein verständliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage hat, welche wirtschaftlichen Folgen es für sie haben kann, wenn sie einen Antrag auf Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen stellt, d.h. nach welcher Methode die Behörde in einem solchen Fall den Abgeltungsbetrag nach § 19 Abs. 5 WGG festsetzen und welche Höhe dieser Betrag erreichen wird. Dem aber steht das Interesse der Behörde entgegen, ihre diesbezügliche Entscheidung zu treffen, wenn die Zeit dazu gekommen ist, und das ist nach der Regelung des § 19 Abs. 5 WGG erst nach einer rechtskräftigen Entziehung der Anerkennung der Fall. Die Entscheidung der Behörde über den Abgeltungsbetrag hat - mit anderen Worten - nach der gesetzlichen Regelung ihren zeitlichen Bezug zur rechtskräftigen Entziehung der Anerkennung, und sie ist in diesem zeitlichen Bezug geschützt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 8 S. 1 <3>). Bei einem Interessenkonflikt der vorliegenden Art hat sich der Gesetzgeber mit der in der Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelung in der Sache grundsätzlich auf die Seite der Behörde gestellt, indem er für den Regelfall den Bürger auf die Inanspruchnahme nachträglichen (gegebenenfalls auch vorläufigen) Rechtsschutzes verwiesen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dadurch werde seinen Interessen grundsätzlich angemessen und ausreichend Rechnung getragen.

26

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es einem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Entscheidung der Behörde abzuwarten und erst gegen sie gerichtlich vorzugehen, etwa weil die Gefahr besteht, schon durch die Entscheidung selbst würden "vollendete Tatsachen" geschaffen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <327>[BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71]), so daß ein nachträglicher Rechtsschutz gegebenenfalls im Ergebnis bedeutungslos wäre. In einem solchen Fall ist ein schutzwürdiges, die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigendes Interesse anzunehmen. Ein solches Interesse steht der Klägerin indes nicht zur Seite. Ihr Interesse in der von ihr begehrten gerichtlichen Feststellung betreffend die Methode der Bestimmung des Abgeltungsbetrags und damit letztlich der Höhe dieses Betrags beschränkt sich darauf, durch eine vorgreifliche gerichtliche Entscheidung eine Hilfe für die Kalkulierbarkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen einer von ihr erwogenen Disposition zu erhalten. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, Bürgern das mit ihren Planungen verbundene wirtschaftliche Risiko abzunehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl