Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1969, Az.: BVerwG VII C 65.68
Abgabe politischer Erklärungen durch den Allgemeinen Studentenausschuss; Erhebung einer allgemeinen Unterlassungsklage; Erledigung des Rechtsstreits; Bestimmtheit des Klageantrags; Beschränkung eines Verbandes auf die ihm zugewiesenen Aufgaben; Beteiligung an der politischen Meinungsbildung und Willensbildung in nicht hochschulbezogenen Angelegenheiten; Grundrecht der freien Meinungsäußerung ; Rechte eines Mitglieds eines Zwangsverbands
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 65.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.07.1968 - AZ: IV 159/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 69 - 77
- BayVBl 1970, 215
- DVBl 1970, 280
- DVBl 1970, 368 (Kurzinformation)
- DVBl 1970, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 146
- DÖV 1970, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 576-578 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1970, 146
- MDR 1970, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- RdJB 1970, 184
- VerwRspr 21, 269 - 273
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, welche Anforderungen bei der vorbeugenden Unterlassungsklage an die Bestimmtheit des Klagantrages zu stellen sind.
- 2.
Mitglieder öffentlicher Zwangsverbände haben einen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Anspruch darauf, daß der Verband Erklärungen außerhalb seines Aufgabenbereichs unterlasse.
- 3.
Die Rechtsauffassung, daß die Studentenschaft der Universität Tübingen nach baden-württembergischen Recht politische Forderungen als Stellungnahmen nicht äußern dürfe, soweit sie nicht hochschulbezogen seien, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt, soweit der Kläger W. geklagt hat.
Auf die Revision des Klägers M. wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1968 aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 1968 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Im Juni 1967 fanden in Berlin Demonstrationen gegen den Besuch des Schahs vom Iran statt. Dabei kam es zu Gewalttätigkeiten. Die Polizei schritt ein. Der Student Benno O. wurde von einem Schuß getroffen und erlag seinen Verletzungen. Der Beamte, der den Schuß abgegeben hatte, wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, aber zunächst freigesprochen. Er hatte sich u.a. auf Notwehr berufen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf. Nach der Zurückverweisung hat das Landgericht noch nicht wieder entschieden.
Der Allgemeine Studentenausschuß der Universität T. beschloß am ... Juni 1967 die folgende
"Resolution der Tübinger Studentenschaft".
Die Studentenschaft nimmt mit tiefer Bestürzung von dem Tod ihres Berliner Kommilitonen Benno O. Kenntnis. Er war weder "Rädelsführer" noch "Aggressor", sondern nahm zum ersten Mal aus Interesse an einer Demonstration teil.
Er wurde das Opfer des brutalen Vorgehens der Polizei, einer Polizei, die sich selbst nicht mehr unter Kontrolle hatte und von den Verantwortlichen nicht kontrolliert wurde, ja sogar zu diesem Vorgehen ermuntert wurde.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung in jeder legitimen Form von einer informierten und politisch wachsamen Minderheit ist uns wichtiger als Höflichkeitsfloskeln gegenüber einem ausländischen Staatsoberhaupt. Wenn die verantwortlichen Regierenden nicht den Mut haben, zu Mißständen und offensichtlichen Verletzungen der Menschenrechte Stellung zu beziehen, gerade dann sind wir Studenten aufgerufen, unsere Stimme zu erheben, besonders wenn die Presse uns bewußt falsch über Berlin informiert mit der Absicht, gegen die Studenten Stimmung zu machen.
Im Gegensatz zu denen, die nach einer Veränderung in der Struktur des Berliner Modells rufen, die Schnellgerichte für Demonstranten fordern, die für ein verschärftes Disziplinarrecht im Hochschulgesetz plädieren und drastisch Strafen wollen,
im Gegensatz dazu fordern wir eine Analyse der Administration, Bürokratie und Polizei.
Die Studentenschaft fordert, die rechten Folgerungen aus den Vorfällen zu ziehen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu rufen, wenn sie nicht selbst die Konsequenzen ziehen.
Die Studentenschaft der Freien Universität kann unserer Unterstützung gewiß sein, besonders in der Bitte des AStA der FU, am Donnerstag den Vorlesungsbetrieb ruhen zu lassen. Dieser Bitte haben sich die Studentenschaften der Universitäten Marburg, Göttingen, Heidelberg, Konstanz, München, Stuttgart und Frankfurt angeschlossen Unterstützen Sie unsere Forderung nach Einstellung des Vorlesungsbetriebes am Donnerstag!
Unterstützen Sie die Sammlung der Berliner Studenten für Frau O.!
Die Resolution wurde durch Flugblatt verbreitet. Ferner beschloß der Allgemeine Studentenausschuß am 7. Juni 1967 zwei Telegramme, die er absandte und veröffentlichte, und zwar:
"An den AStA der FU Berlin
Nach den unerhörten Vorfällen der letzten Tage stellt sich die Studentenschaft der Universität Tübingen hinter Verhalten und Forderungen ihrer Berliner Kommilitonen und befürwortet eine weitere entschlossene Verfolgung ihrer Ziele."
und
"An den Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin Heinrich A..
Mit Abscheu und größer Empörung nehmen wir davon Kenntnis, daß Sie nach der Erschießung unseres Kommilit nen Benno O. kein Wort der Trauer und Entschuldigung gefunden haben. Statt dessen haben Sie "ausdrücklich und mit Nachdruck" das brutale Vorgehen Ihrer Polizei gebilligt und gutgeheißen. Wir stehen Ihrem Verhalten verständnislos gegenüber und fordern Sie auf, von Ihrem Amt als Regierender Bürgermeister zurückzutreten."
Die Kläger, im Jahre 1967 als Studenten der Universität T. immatrikuliert, sind mit diesen Äußerungen nicht einverstanden. Sie meinen, daß der Allgemeine Studentenausschuß nicht berechtigt sei, politische Erklärungen dieser Art abzugeben. In der mündlichen Verhandlung haben sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, allgemeinpolitische Forderungen und Stellungnahmen zu unterlassen, soweit sie nicht hochschulbezogene Angelegenheiten betreffen,
hilfsweise,
allgemeinpolitische Forderungen und Stellungnahmen nur mit dem Zusatz abzugeben, daß die Abgabe nicht im Namen der ganzen Studentenschaft erfolge.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sie für unzulässig, da der Unterlassungsantrag nicht genügend bestimmt sei. Ferner seien die Kläger in ihren Rechten nicht beeinträchtigt, weil der Allgemeine Studentenausschuß die beanstandeten Erklärungen nicht im Namen der einzelnen Studenten, sondern im Namen der Gliedkörperschaft der Universität abgegeben habe. Zur Abgabe dieser Erklärungen sei der Allgemeine Studentenausschuß nach Hochschulrecht und Verfassungsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 3 GG berechtigt.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verurteilte die Beklagte mit dem Urteil vom 2. Februar 1968, politische Forderungen und Stellungnahmen zu unterlassen, soweit sie nicht hochschulbezogen seien.
Mit der Berufung begehrte die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Die Kläger haben
Zurückweisung der Berufung
beantragt und ferner auf Anregung des Berufungsgerichts Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrage,
festzustellen, daß sie gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung folgender Äußerungen hatten:
- a)
Resolution der T. Studentenschaft vom ... Juni 1967,
- b)
Telegramm an den Allgemeinen Studentenausschuß der Freien Universität B. vom ... Juni 1967,
- c)
Telegramm an den Regierenden Bürgermeister von Berlin Heinrich A. vom ... Juni 1967.
Die Beklagte ist der Anschlußberufung entgegengetreten.
Mit dem Urteil vom 23. Juli 1968 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, der Anschlußberufung jedoch stattgegeben und die Beklagte nach diesen Anträgen verurteilt (DVBl. 1968, 705).
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Als Mitglieder der Beklagten könnten die Kläger auf Grund öffentlichen Rechts Unterlassungsansprüche erheben. Der Klagantrag sei jedoch nicht hinreichend bestimmt. Deshalb sei die Klage mit dem ursprünglichen Antrag unzulässig. Die mit der Anschlußberufung erhobene Feststellungsklage sei jedoch zulässig. Durch die umstrittenen Erklärungen habe die Beklagte in den durch Art. 2 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Bereich der Kläger eingegriffen, da sie keine Zuständigkeit habe, Erklärungen der beanstandeten Art abzugeben. Eine solche Zuständigkeit ergebe sich weder aus der Satzung der Beklagten noch aus landesrechtlichen Rechtsnormen noch aus dem Grundgesetz.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt.
Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger W. die Sache für erledigt erklärt, da er seine Immatrikulation an der Universität Tübingen aufgehoben habe. Die Beklagte hat ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer den Rechtsstreit gegen beide Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger M. beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen habe, und insoweit den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt der Kläger M. im wesentlichen vor:
Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen, weil der Antrag zu unbestimmt sei. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne die Notwendigkeit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht anerkannten vorbeugenden Unterlassungsklage. Der Rechtsschutz werde verweigert, wenn erst nach Eintritt einer Rechtsverletzung festgestellt werde, daß ein Anspruch auf Unterlassung dieser Rechtsverletzung bestanden habe. Nach Lage der Sache könne sich der Kläger nur mit der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die sich wiederholenden Übergriffe der Beklagten wehren. Der gewählte und vom Verwaltungsgericht erster Rechtsstufe gebilligte Antrag sei nach Lage der Sache genügend bestimmt. Die Begriffe "politisch" und "hochschulbezogen" seien deutlich unterscheidbar.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren zur Sache keinen Antrag gestellt und keine Erklärungen abgegeben.
Der Oberbundesanwalt hält die Unterlassungsklage für zulässig und den ursprünglichen Antrag für hinreichend bestimmt. Ferner führt er aus: Den Universitäten könne zwar das Recht zu hochschulpolitischen Stellungnahmen und die Befugnis zugebilligt werden, sich für eine freiheitliche Staatsordnung als Voraussetzung ungehinderter wissenschaftlicher Betätigung einzusetzen. Die wissenschaftlich Lehrenden und Lernenden könnten aber zu nicht ausdrücklich hochschulbezogenen öffentlichen Vorkommnissen nur Stellung beziehen, um Angriffen oder unmittelbaren Gefährdungen ihrer Sondereigenschaft und ihres spezifischen Wissenschaftsbereichs zu begegnen. Diese Voraussetzungen träfen im vorliegenden Fall nicht zu.
Die beigeladene Universität T. und die beteiligte Landesanwaltschaft haben sich im Revisionsverfahren nicht erklärt.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Der Kläger W. hat die Sache für erledigt erklärt, da er seine Immatrikulation an der Universität T. aufgegeben habe. Der Kläger M. hat seine Klage aufrechterhalten. Die Beklagte hat mit dem am 28. Juli 1969 eingegangenen Schriftsatz ohne Datum den Rechtsstreit ohne Einschränkung für erledigt erklärt. Diese Erklärung konnte sie zwar ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer abgeben (Beschluß vom 29. Mai 1961 - BVerwG IV C 217.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 6). Die Sache kann aber nur, soweit der Kläger W. geklagt hat auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen dieses Klägers und der Beklagten für erledigt erklärt werden, da sie im übrigen nicht erledigt ist.
Ohne Rechtsirrtum hält der Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsrechtsweg für gegeben und die Unterlassungsklage für statthaft. Er hält sie jedoch für unzulässig, weil der ursprüngliche Klagantrag zu unbestimmt sei. Wie die Revision mit Recht vorträgt, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkte nicht überzeugend. Wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, ist eine verbeugende Unterlassungsklage gegeben. Der Rechtsschutz wäre ungenügend, wenn auch in diesen Fällen erst nach Eintritt einer Rechtsverletzung nur festgestellt werden könnte, daß ein Anspruch auf Unterlassung dieser Rechtsverletzung bestanden habe. In der Mehrzahl der Fälle sind die Begriffe "politisch" und "hochschulbezogen" unterscheidbar. Das gilt für die Erklärungen der Beklagten, die zu dem Rechtsstreit geführt haben. Weder die Frage, welche fremden Staatsoberhäupter die Bundesregierung einladen dürfe, noch die Frage, wer Regierender Bürgermeister von B. sein soll, sind hochschulbezogen. Auch die Frage, ob die Polizei bei einer Demonstration eingreifen durfte, an der sich nicht nur Studenten beteiligt haben, ist nicht hochschulbezogen. Über die Begründung des Urteils des ersten Rechtszuges hat die Beklagte ein Streitgespräch veranstaltet (Rudolf H., "Wissenschaft in der Gesellschaft", bei Gericht eingereicht mit dem Schriftsatz der Beklagten vom ... Juni 1968). Darin wird u.a. erörtert, daß der Allgemeine Studentenausschuß der Beklagten Beschlüssen zur Vietnam-Frage, zur Anerkennung der DDR und zum Faschismus in Griechenland und Spanien zugestimmt habe. Auch bei diesen Erklärungen ist die Frage leicht zu beantworten, ob sie politisch oder hochschulbezogen sind. Hieraus ergibt sich, daß der ursprüngliche Klagantrag, dem das Verwaltungsgericht erster Rechtsstufe entsprochen hat, genügend bestimmt ist. Er wird nicht dadurch unzulässig, daß Grenzfälle denkbar sind, bei denen Zweifel auftreten mögen, ob sie vom Urteil erfaßt werden. In solchen Grenzfällen mag die Vollstreckung scheitern. Dadurch wird aber die Bedeutung des Urteils für die Mehrzahl der klaren Fälle nicht berührt. Auch erschöpft sich die Bedeutung eines Urteils dieser Art nicht in der Vollstreckbarkeit.
Wenn jemand einem Verein beitritt, so wird dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein gegründet (§§ 21 ff. BGB). Die Mitglieder haben dann einen im Rechtswege verfolgbaren Anspruch darauf, daß sie nicht satzungswidrig behandelt werden, z.B. nicht rechtswidrig mit einer Vereinsstrafe belegt werden. Das ist ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte (RGZ 122, 266; 151, 229; BGHZ 21, 270 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55]; 29, 352) [BGH 25.02.1959 - KZR 2/58].
Auch die Mitglieder öffentlicher Verbände haben demgemäß, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, einen Anspruch darauf, daß der Verband sich auf die ihm zugewiesenen Aufgaben beschränke. Das gilt insbesondere für die Mitglieder von Zwangsverbänden. Wie sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Verbände nur gegründet werden, um solche öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen, die der Gesetzgeber bestimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]). Wie hieraus folgt, haben die Mitglieder eines solchen Verbandes auf Grund ihrer Mitgliedschaft einen im Verwaltungsrechtswege verfolgbaren Anspruch darauf, daß der Verband sich nicht mit Aufgaben befasse, die ihm der Gesetzgeber nicht zugewiesen hat.
Die Entscheidung über die Klage hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, welchen Aufgabenbereich der Normgeber der Beklagten zugewiesen hat. Diese Frage beurteilt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Rechtsnormen, die nicht dem Bundesrecht angehören, nämlich der Satzung der Beklagten vom 10. Februar 1960, der Verordnung des Kultusministeriums vom 1. Mai 1933 (RegBl. S. 124), dem Reichsgesetz vom 22. April 1933 (RGBl. I S. 215), das gemäß Art. 70, 123 ff. GG nicht Bundesrecht geworden ist, und der Landesverfassung. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit der Beklagten sich nicht auf die Beteiligung an der politischen Meinungs- und Willensbildung in Angelegenheiten erstreckte, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studenten in ihrer Eigenschaft als Studenten betrafen, und zwar auch dann nicht, wenn die Beteiligung erfolgte, weil nach Auffassung der Beklagten die Menschenrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet erschien. Bei dieser vom Verwaltungsgerichtshof ermittelten Rechtslage hat der Kläger Anspruch darauf, daß die Beklagte Erklärungen außerhalb ihrer so beschriebenen Zuständigkeit unterlasse.
Nun meint die Beklagte, daß sie nach dem Grundgesetz Erklärungen der streitigen Art abgeben dürfe. Das ist nicht richtig. Zwar könnten die Vorstandsmitglieder der Beklagten als natürliche Personen Erklärungen der streitigen Art nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 GG abgeben. Daraus folgt aber nicht, daß auch die Studentenschaft als Verband die gleiche Befugnis hat.
Auch wenn man annähme, daß ihr als einer inländischen juristischen Person nach Art. 19 Abs. 3 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zustände, ist doch das Rechtsverhältnis zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband zu beachten (das Innenverhältnis im Gegensatz zu dem Außenverhältnis, auf das sich Art. 5 Abs. 1 GG bezieht). Das muß einleuchten wenn man an öffentlich-rechtliche Verbände, wie einen Wasserverband oder eine Anstalt zur Ärzteversorgung denkt, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht befaßte (BVerfGE 10, 89; 10, 354) [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvL 8/55]. Die Mitglieder dieser Verbände könnten das Gericht anrufen, wenn die Vorstände in den politischen Meinungskampf eingriffen, z.B. öffentlich die Forderung erhöben, eine bestimmte Partei für den Bundestag zu wählen, obwohl die Vorstandsmitglieder als einzelne Personen hierzu berechtigt wären. Ebenso können einzelne Studenten als Zwangsmitglieder der Studentenschaft verlangen, daß diese keine politischen Erklärungen abgebe, die sie nicht billigen. Demgegenüber bemerkt die Beklagte, daß die Studentenschaften vor wenigen Jahren öfter Erklärungen zu politischen Fragen, z.B. zur Frage der Wiedervereinigung, abgegeben hätten, ohne deshalb Kritik aus Rechtsgründen erfahren zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich damals kein Mitglied fand, das auf Unterlassung geklagt hätte. Zwar hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die politischen Forderungen der Beklagten im Streitfalle berechtigt sind. Aber der Rechtsschutz des einzelnen und der Minderheiten ist dem Gericht anvertraut. Dem Begehren des Klägers, daß die Beklagte Erklärungen außerhalb ihres Aufgabenbereichs im Namen des Verbandes, zu dem der Kläger zwangsweise gehört, unterlasse, muß es stattgeben. Wollen die Verfasser vor Erklärungen der streitigen Art diesen einen größeren Widerhall geben, so sind sie nicht gehindert, sich in Vereinigungen mit politischer Zielsetzung zusammenzuschließen und in deren Namen politische Forderungen zu erheben. Einer solchen Vereinigung hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG VII C 73.68 - das Recht der freien Meinungsäußerung zuerkannt (NJW 1969, 1784, zum Abdruck in BVerwGE bestimmt).
Auch wenn man von den hiernach als entscheidend angesehenen Überlegungen absieht, ist das Ergebnis kein anderes. In welchem Umfang das Grundrecht des Artikels 5 Abs. 1 GG juristischen Personen zusteht, mag noch nicht abschließend geklärt sein (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG Art. 19 Abs. 3 Rdnrn. 40, 52, 53). Der erkennende Senat hat dieses Grundrecht in der Entscheidung vom 17. Januar 1964 der katholischen Kirche zuerkannt und sich dafür auf Art. 4 und 7 GG und die durch Art. 140 GG aufrechterhaltenen Vorschriften der Weimarer Verfassung berufen (BVerwGE 18, 14, Hirtenbrief). In dieser Sache war der Kläger übrigens kein Katholik, so daß es auf die Bedeutung von Mitgliedsrechten nicht ankam. Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1950 bedeutsam, wonach Gemeinden keine Volksabstimmung über die Ausrüstung der Bundeswehr mit Atomwaffen veranstalten dürfen (BVerfGE 8, 122 [134]). Das Wertsystem der Grundrechte geht von der Freiheit des einzelnen Menschen aus. Sie sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des einzelnen schützen und ihm die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern (BVerfGE 21, 362 [369]). Deshalb müßte, wenn man der Beklagten als einer juristischen Person das Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG zugestehen wollte, dieses doch durch die Rechte, und zwar gerade das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, ihrer Mitglieder begrenzt werden (vgl. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; 7, 198 [BVerfG 12.12.1957 - 1 BvR 678/57][208]; 25, 256 [264]).
Dieses Recht der Verbandsmitglieder müßte als eine Schranke im Sinne von Art. 5. Abs. 2 GG angesehen werden.
Die Beklagte beruft sieh weiter auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Zwar mag der verklagten Studentenschaft als einer Gliedkörperschaft der Universität, wenn man diese als eine Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden ansieht, dieses Grundrecht zustehen. Die streitigen Erklärungen sind aber nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Äußerungen der Wissenschaft sind Forschung und Lehre. Mit dem Begriff "Forschung" ist das Bemühen um die Findung, mit dem Begriff "Lehre" das Bemühen um die Verkündung der Wahrheit erfaßt (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 49). Ähnlich hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 26. Januar 1968 die Auffindung von Erkenntnissen und ihre Erklärung und Deutung als Wissenschaft bezeichnet (BVerwGE 29, 77 [78]). Auch Werner Hofmann sagt, allgemeines Erfordernis der Wissenschaft sei es, den Gang des Forschungsprozesses auf allen Stufen transparent zu machen (bei Preuß, Das politische Mandat der Studentenschaft, Frankfurt 1969, S. 130). Die Beklagte hat aber einen Forschungsprozeß nicht durchgeführt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts ihre Äußerungen abgegeben. Sie ist nicht wissenschaftlich verfahren, sondern hat in unwissenschaftlicher Weise politische Forderungen erhoben. Solche Erklärungen sind nicht nach Art. 5 Abs. 3, sondern nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht in erster Linie den Antrag gestellt, den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Diesem Antrag könnte nur entsprochen werden, wenn die Suche noch weiterer Aufklärung bedürfte. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Gemäß dem Hilfsantrag der Revision ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des ersten Rechtszuges wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kosten trägt die Beklagte nach § 154 Abs. 1, 2 und § 161 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Dr. Hopf