Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1956, Az.: I ZR 137/55
„Uhrwerke“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 137/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13993
- Entscheidungsname
- Uhrwerke
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.05.1955
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 25 WZG
- § 1 UnlWG
- § 826 BGB
- Art. 12 EGBGB
Fundstellen
- BGHZ 21, 266 - 277
- DB 1956, 796 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1676-1679 (Volltext mit amtl. LS) "unlauterer Wettbewerb durch Nachbauen von Teilen fremder Vorrichtungen"
Prozessführer
der Firma A. S. Aktiengesellschaft in G./Sch., vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
1) die Firma V. U. in E. b. P., Alleininhaber Fabrikant Helmut Ep., daselbst,
2) die Firma Hans M. in K., Et. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff der Verkehrsgeltung im Sinne des §25 WZG erfordert, daß die Aufmachung der Ware als solche im Verkehr bekannt ist und die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar aus ihr auf den Hersteller schließen. Die bloße Möglichkeit, den Hersteller an Hand eines Kataloges zu ermitteln, der die Abbildung der Ware enthält, bedeutet noch nicht, daß die Aufmachung der Ware Verkehrsgeltung genieße.
- 2.
Kommt bestimmten Teilen von maschinellen Vorrichtungen (hier: den Aufzugteilen und Brücken von Uhrwerken) Kennzeichnungsfunktion in dem Sinne zu, daß an Hand dieser Teile mit Hilfe von dazu bestimmten Katalogen (hier: Werksuchern), die Hersteller der Vorrichtungen ermittelt werden, so ist es mit dem kaufmännischen Anstand nicht zu vereinbaren, wenn ein Wettbewerber ohne zwingenden technischen Grund auch die in Rede stehenden Teile einer fremden Vorrichtung maßstäblich übereinstimmend nachbaut und die nachgebaute Vorrichtung ungeachtet der dadurch hervorgerufenen Verwechslungsgefahr in Verkehr bringt.
- 3.
Ist ein Teil einer unzulässigen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Inlande begangen worden, so kann sie in allen Auswirkungen nach deutschem Recht als dem Recht des Begehungsortes Beurteilt werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Weiß, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Mai 1955 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Schweizer Uhrenindustrie, das dem in Form einer Aktiengesellschaft französischen Rechts gebildeten Konzern der Schweizer Rohwerk-Hersteller, nämlich der Eb. S.A. in N., angeschlossen ist. Sie stellt Rohwerke (Eb.) her und vertreibt sie an die sogenannten Uhrenremonteure, die daraus funktionsbereite Uhrwerke und handelsfertige Uhren herstellen. Daneben liefert sie Einzelteile von Uhrwerken für den Reparaturdienst. Seit dem Jahre 1938 stellt sie ein für Damenarmbanduhren bestimmtes Rohwerk her, das sie als Kaliber AS 1051 51/4 × 8 1/2''' vertreibt.
Die Beklagte zu 1) stellt seit dem Jahre 1952 ebenfalls ein Rohwerk gleichen Kalibers für Damenarmbanduhren her und vertreibt es teils selbst, teils durch die Beklagte zu 2) Das Rohwerk trägt eingraviert das Firmenzeichen und die Kalibernummer der Beklagten zu 1). Seine Aufzugteile und Brücken stimmen hinsichtlich ihrer Formgebung mit denen des Kalibers AS 1051 der Klägerin fast genau überein.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Kaliber der Beklagten sei ein sklavischer Nachbau ihres Kalibers AS 1051. Sie hat für die Aufzugteile und Brücken ihres Kalibers Ausstattungsschutz in Anspruch genommen und in dem Nachbau dieser Teile eine Verletzung ihres Ausstattungsrechtes und einen Verstoß gegen die §§1 UnlWG, 826 BGB erblickt. Dazu hat sie vorgetragen, die Form der Aufzugteile und Brücken von Uhrwerken sei nicht technisch bedingt. Sie lasse sich in weiten Grenzen unterschiedlich gestalten und diene als Kennzeichnungsmittel für die Herkunft des Werkes. Insbesondere pflege der Uhrmacher an Hand der Aufzugteile und Brücken mit Hilfe sogenannter Werksucher - Katalogen mit Abbildungen von Uhrwerken verschiedenster Herkunft, insbesondere ihrer Aufzugteile und Brücken - den Hersteller des Werkes zu ermitteln. Der sklavische Nachbau der Aufzugteile und Brücken ihres Kalibers AS 1051 durch die Beklagte zu 1) begründe daher, und zwar sowohl auf dem deutschen Markt wie auch im Ausland, die Gefahr von Verwechslungen.
Die Klägerin hat beantragt:
- I.
die Beklagten zu verurteilen,
- 1)
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, von der Beklagten zu 1) hergestellte Uhrwerke Kaliber 5 1/4'' feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, die folgenden grundsätzlichen Aufbau haben: - es folgt eine bildliche Darstellung (vgl. Bl. 3 GA) - und die eine Ausbildung von Einzelheiten, insbesondere Verschleißteilen derart aufweisen, daß ein Austausch mit den entsprechenden Einzelteilen des Kalibers AS 1051 der Klägerin möglich ist, und wenn dabei die Aufzugteile oder Brückenformen mit den entsprechenden Teilen des Kalibers AS 1051 der Klägerin übereinstimmen.
- 2)
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen der zu I 1) bezeichneten Art begangen haben unter Angabe der Liefermengen, - zeiten, - orte und der Abnehmer sowie des Umfanges der betriebenen Werbung einschließlich der Angabe von Zeit und Empfängern der Werbung.
- II.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird und zwar, soweit die Beklagte zu 2) Uhrwerke der vorbezeichneten Art der Beklagten zu 1) in Verkehr bringt, als Gesamtschuldner.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben die Behauptungen der Klägerin bestritten und im wesentlichen eingewandt, die von der Klägerin als schutzfähig beanspruchte Ausgestaltung der Aufzugteile und Brückenformen sei technisch-funktionell bedingt und daher nicht schutzfähig, bei dem Erzeugnis der Klägerin handele es sich um Massenware, auch bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat die Klage teilweise, insbesondere insoweit abgewiesen, als sie sich auf die von der Beklagten behauptete Übereinstimmung der Brückenformen der Kaliber der Parteien gründet. Im übrigen hat es der Klage weitgehend entsprochen und die Beklagten verurteilt,
- 1)
von der Beklagten zu 1) hergestellte Uhrwerke Kaliber 5 1/4'' feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, die folgenden grundsätzlichen Aufbau haben ... und die eine Ausbildung von Einzelteilen, insbesondere Verschleißteilen derart aufweisen, daß ein Austausch mit den entsprechenden Einzelteilen des Kalibers AS 1051 der Klägerin möglich ist, und wenn dabei die Aufzugteile mit den entsprechenden Teilen des Kalibers 1051 der Klägerin übereinstimmen.
- 2)
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in weichem Umfang sie Handlungen der zu 1) bezeichneten Art begangen haben unter Angabe der Liefermengen sowie der Angabe, wie weit die Lieferungen ins Ausland oder in welche Auslandsstaaten sie erfolgt sind sowie des Umfangs und der Zeit der erfolgten Werbung.
Ferner hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten bezüglich der zu 1) bezeichneten Handlungen festgestellt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin, soweit die Klage abgewiesen, die Beklagten, soweit ihr stattgegeben worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob der Klägerin in Ansehung der Form der Aufzugteile und Brücken ihres Kalibers AS 1051 Ausstattungsschutz im Sinne des §25 WZG zustehe. Es unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die Form der Aufzugteile und Brücken nicht technisch bedingt, sondern einer frei wählbaren Ausgestaltung zugänglich und deshalb Ausstattungsschutz hinsichtlich dieser Teile an und für sich rechtlich möglich sei. Jedoch ist es zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe keinen Ausstattungsschutz erworben, da sich die Form der Aufzugteile und Brücken des Kalibers AS 1051 nicht derart im Verkehr durchgesetzt habe, daß die beteiligten Verkehrskreise bei ihrem Anblick unmittelbar auf die Herkunftsstätte hingewiesen würden.
Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten. Sie rechtfertigt sich schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, die Form der Aufzugteile und Brücken ihres Kalibers genieße Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß die beteiligten Verkehrskreise, insbesondere die Uhrmacher, daraus unmittelbar auf sie als den Hersteller des Werkes schließen könnten. Ihre Behauptung geht vielmehr im Grunde nur dahin, daß sie infolge der besonderen Ausgestaltung jener Teile mit Hilfe der Wersucher als Hersteller des Werkes ermittelt werden könne. Bei einem solchen Sachverhalt sind aber entgegen der Meinung der Revision die Voraussetzungen des §25 WZG für die Begründung eines Ausstattungsschutzes nicht erfüllt. Die Möglichkeit, den Hersteller eines Erzeugnisses an Hand eines Katalogs - hier des Werksuchers - zu ermitteln, der die Abbildung des Erzeugnisses enthält, bedeutet nicht, daß die Aufmachung des Erzeugnisses im Sinne des §25 WZG Verkehrsgeltung genieße. Der Begriff der Verkehrsgeltung im Sinne dieser Bestimmung erfordert vielmehr, daß die Aufmachung des Erzeugnisses als solche im Verkehr bekannt ist und die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar aus ihr auf den Hersteller schließen. Da diesem Erfordernis im vorliegenden Falle schon nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht genügt ist, scheidet die Klagebegründung, daß der Klägerin Ausstattungsschutz für die Form der Aufzugteile und Brücken zustehe, von vornherein aus.
II.
Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen unter diesen Umständen nur die §§1 UnlWG, 826 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß das Kaliber der Beklagten dem Kaliber AS 1051 der Klägerin sklavisch nachgebaut worden sei und daß es sich bei dem Kaliber AS 1051 um ein technisch fortschrittliches Erzeugnis handele. Indessen ist es der Meinung, die Klägerin könne hieraus nichts für sich herleiten, da keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beklagte zu 1) habe, indem sie ihr Kaliber mit Fabrikzeichen und Kalibernummer versehe, in jedem Falle alles ihr Zumutbare getan, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Schließlich sei bei etwaigen Verwechslungen keine Beeinträchtigung der Eigenart des Kalibers AS 1051 zu besorgen, da die Ersatzteile der beiden Kaliber nicht austauschbar seien.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den vorgetragenen Sachverhalt weder erschöpfend noch rechtlich zutreffend gewürdigt hat.
1.
Nach den Rechtsgrundsätzen, die zu der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des sogenannten sklavischen Nachbaues technischer Erzeugnisse in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt worden sind, verstößt selbst der maßstäblich genaue Nachbau eines technischen Erzeugnisses, für das weder Patent- noch Gebrauchsmusterschutz besteht, als solcher nicht gegen die Bestimmungen der §§1 UnlWG, 826 BGB. Unzulässig ist er nach diesen Bestimmungen nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, ihn als unlauter oder sittenwidrig erscheinen zu lassen. Betrifft der Nachbau ein eigenartiges überdurchschnittliches Erzeugnis, so liegt ein solcher Umstand darin, daß der Nachbauer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbild zu kümmern oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz - mit weiteren Nachweisungen).
2.
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Die Anwendung dieser Grundsätze wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Klage nicht nur gegen den Inlandsvertrieb der Beklagten; sondern, wie der Sachvortrag der Klägerin eindeutig ergibt und zudem aus der Fassung der Klageanträge erhellt, auch gegen ihren Export in das Ausland richtet, denn auch insoweit ist der Sachverhalt nach deutschem Recht zu beurteilen. Das folgt aus dem Grundsatz, daß für Wettbewerbsverstöße ebenso wie für unerlaubte Handlungen das Recht des Begehungsortes gilt. Die mit der Klage beanstandeten Wettbewerbshandlungen der Beklagten vollziehen sich zwar, soweit sie den Export betreffen, zu einem Teile im Auslande und kommen dort in erster Linie zur Auswirkung. Zu einem wesentlichen Teile werden sie jedoch auch insoweit im Inlande begangen. Denn unstreitig werden die für den Export vorgesehenen Kaliber ebenso wie die für den Inlandsvertrieb bestimmten im Inlande hergestellt und auch die Korrespondenz mit dem Auslande und der Versand in das Ausland erfolgen vom Inlande aus. Deutsches Recht als Recht des Begehungsortes ist aber, wie allgemein anerkannt wird, auch dann anzuwenden, wenn nur ein Teil der Wettbewerbshandlung im Inlande begangen wird (BGHZ 14, 286 (291)[BGH 13.07.1954 - I ZR 14/53] - Farina/Belgien; BGH GRUR 55, 441 - Zahl 55; RGZ 150, 265 (271); Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Allg 132/134; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Kpt 85, Anm. 1). Hiervon abzuweichen, sieht der erkennende Senat keinen begründeten Anlaß. Das Urteil vom 18.5.1955 - I ZR 10/54 -, auf das die Revisionsbeantwortung verweist, betrifft ebenso wie das insoweit gleichlautende Urteil BGHZ 17 (294) - Magnettonaufnahme - einen von dem vorliegenden insofern abweichenden Sachverhalt, als dort die Herstellung und der Vertrieb des Erzeugnisses an sich auch nach deutschem Recht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden waren und es sich nur darum handelte, ob dem Hersteller die Verpflichtung obliege, beim Vertrieb seines Erzeugnisses darauf hinzuweisen, daß bestimmte Verwendungsarten des Erzeugnisses in bestimmten Staaten nur mit Zustimmung der damaligen Klägerin zulässig seien. Aus diesen Urteilen kann daher nicht die Auffassung abgeleitet werden, der erkennende Senat habe den Grundsatz aufgeben wollen, daß Wettbewerbsverstöße nach dem Recht des Begehungsortes zu beurteilen seien. Ob und inwieweit die Klägerin nach dem Rechte der Auslandsstaaten, in die die Beklagte ihr Kaliber exportieren, aus dem Gesichtspunkte des sklavischen Nachbaues wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen könnte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung. Der Anwendung des deutschen Rechts steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Klägerin um ein Schweizer Unternehmen handelt. Auch ein Ausländer kann einen deutschen Wettbewerber für einen ihn beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß in Deutschland zur Verantwortung ziehen, sofern der Verstoß in Deutschland begangen worden ist und von deutschen Gesetzen verboten wird.
III.
Die Anwendung der Rechtsgrundsätze über den sklavischen Nachbau führt, wenn mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß die Form der Aufzugteile und Brücken nicht technisch bedingt sei und ein Nachbau vorliege, zu dem Ergebnis, daß die Beklagten sich mit dem Vertrieb ihres Kalibers eines zum mindesten objektiven Verstoßes gegen die §§1 UnlWG, 826 BGB schuldig gemacht haben, der zur Rechtfertigung der Klageanträge I, 1 und 2 ausreichen würde und darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche begründen könnte, soweit den Beklagten ein Verschulden nachgewiesen werden könnte.
1.
Daß es sich bei dem Kaliber AS 1051 um ein eigenartiges überdurchschnittliches Erzeugnis im Sinne der angeführten Rechtsprechung handelt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Technische Fortschrittlichkeit in patentrechtlichem Sinne ist dazu, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1954, 337 - Radschutz - ausgeführt hat, nicht erforderlich. Das Merkmal des "Überdurchschnittlichen" ist auch nicht dahin zu verstehen, daß das Erzeugnis vergleichbare Erzeugnisse anderer Hersteller qualitativ überragen müßte. Das Merkmal soll im wesentlichen die Abgrenzung gegenüber bloßer Massen - (Dutzend-) ware zum Ausdruck bringen, bei der der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflegt, so daß selbst bei Verwechslungsgefahr der sklavische Nachbau nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wettbewerblich beanstandet werden kann. Daß das Kaliber AS 1051, mag es auch durchweg maschinell und "massenweise" hergestellt werden, als erprobtes Erzeugnis feinmechanischer Präzisionstechnik keine Massenware in diesem Sinne ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Kaliber der Klägerin ist auch als eigenartig im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu bezeichnen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein technisches Erzeugnis Besonderheiten aufweist, die geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft und Güte des Erzeugnisses gewertet zu werden, und die daher Verwechslungsgefahr begründen können, wenn sie sich gleichförmig bei dem nachgebauten Erzeugnis vorfinden. Solche Besonderheiten sind aber bei Uhrwerken und daher auch bei dem Kaliber der Klägerin in der Form der Aufzugteile und Brücken gegeben. Denn den - durchweg unterschiedlich gestalteten - Aufzugteilen und Brücken kommt, wie selbst bei Zugrundelegung der Ausführungen des angefochtenen Urteils angenommen werden muß, zum mindesten in gewissem Umfange Kennzeichnungsfunktion zu. Sie stellen, wie die Revision mit Recht bemerkt, das "Gesicht" des Uhrwerks dar, das dem Uhrmacher, wenn auch unter Zuhilfenahme der Werksucher, die Ermittlung des Herstellers ermöglicht wenn er für eine Reparatur Originalersatzteile benötigt.
2.
Bei einer solchen Sachlage ist es aber mit den Anforderungen kaufmännischen Anstandes nicht zu vereinbaren, wenn ein Wettbewerber ohne zwingenden technischen Grund auch die Aufzugteile und Brücken eines fremden Kalibers sklavisch nachbaut und das nachgebaute Erzeugnis ungeachtet des Umstandes in den Verkehr bringt, daß dadurch der Erkenntniswert der Aufzugteile und Brücken des fremden Kalibers beeinträchtigt und die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen wird.
a)
Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß in neuerer Zeit zum mindesten in Deutschland die Bedeutung der Aufzugteile und Brücken als Herkunftshinweis in dem angeführten Sinne zurückgetreten und auf Ausnahmefälle beschränkt worden sei, da die Rohwerke durchweg mit Firmenzeichen oder Kalibernummern versehen würden und der Uhrmacher die Herkunft des Werkes an Hand dieser Kennzeichnungen leichter und sicherer feststellen könne als an Hand der Aufzugteile und Brücken. Es entnimmt daraus, daß diese Werkteile damit ihre Kennzeichnungsfunktion jedenfalls in Deutschland eingebüßt hätten.
Diese Auffassung ist jedoch von der rechtsirrigen Vorstellung beeinflußt, daß der - noch dazu nur für das Inland - festgestellte Schwund an praktischer Bedeutung für sich allein schon den Verlust der Kennzeichnungseigenschaft zur Folge haben müsse. Wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, sind Werksucher mit Abbildungen sowohl der Platinen- und Klobenseiten wie auch der einzelnen Aufzugteile nach wie vor auch in Deutschland, und zwar zum Zwecke der Ermittlung der Hersteller, verbreitet. Selbst der "Flume-Schlüssel" von 1952, der Ersatzteilkatalog der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wohl bedeutendsten deutschen Fourniturenhandlung, enthält trotz seiner Umstellung auf die Kennzeichnung der Werke nach Fabrikmarken und Kalibernummern einen Nachtrag mit den Werkabbildungen der wichtigsten Kaliber, die nach Abschluß des im Jahre 1947 ausgegebenen Werksuchers alter Art der gleichen Firma neu erschienen sind. Solange aber das auf der Form der Aufzugteile und Brücken aufgebaute System der Werksucher besteht, ist für den Uhrmacher die Möglichkeit gegeben, den Hersteller des Werkes mit Hilfe dieser Werksucher an Hand der Aufzugteile und Brücken zu ermitteln. Es wird auch immer Fälle geben, in denen der Uhrmacher zu diesem Verfahren genötigt ist, sei es, weil der Hersteller das Rohwerk aus besonderem Anlaß nicht mit seinen Kennzeichen versehen hat, oder die Kennzeichen, etwa durch den Remonteur, entfernt worden sind. Denkbar ist auch, daß im Verlaufe der hier in Betracht kommenden nicht unerheblichen Zeiträume Änderungen der Kennzeichen eintreten oder das eine oder andere Fabrikat vom Markte verschwindet und mit seinen Kennzeichen nicht mehr in den neuesten Katalogen verzeichnet wird. Mag es sich dabei auch um Ausnahmefälle handeln, so besteht doch, wie die Revision mit Recht bemerkt, kein begründeter Anlaß, diese Fälle bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen. Die Tatsache, daß die Werksucher auch heute noch - selbst in Deutschland - verbreitet sind, erweist, daß der Verkehr solchen Ausnahmefällen durchaus Beachtung schenkt und mithin die Kennzeichnungsfunktion der Aufzugteile und Brücken als solche nach wie vor besteht. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht die Bemerkung auf S. 4 der Ausgabe des Flume-Schlüssels von 1952:
"Oft aber ist die bildmäßige Darstellung der Werke doch nicht zu entbehren. Werke ohne Marke, Werke mit Marke aber ohne Kalibernummer, Werke mit Handelsmarke, Werke mit schwer lesbarer Kalibernummer oder Marke und ältere Werke, sie alle verlangen die Abbildungen des "Flume-Werk-Suchers" zu ihrer genauen Feststellung. Deshalb haben wir alle in Betracht kommenden neueren Werke in einer Ergänzung zusammengestellt."
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Aufzugteile und Brücken ihre früher allgemein anerkannte Kennzeichnungsfunktion eingebüßt hätten, ist hiernach mit dem vorgetragenen Sachverhalt nicht einmal für das Inland vereinbar. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen die Auslandsverhältnisse außer acht gelassen hat. Da die Klage sich, wie bemerkt, auch gegen den Export des Kalibers der Beklagten in das Ausland richtet, kam es für die Entscheidung auch auf diese Verhältnisse an. Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind aber gerade im Auslande noch zahlreiche Werksucher alter Art verbreitet, ohne daß sich demgegenüber der "Flume-Schlüssel" in demselben Maße wie im Inlande hätte durchsetzen können.
b)
Der Annahme, daß den Aufzugteilen und Brücken Kennzeichnungsfunktion in dem angegebenen Sinne zukommt, steht auch nicht entgegen, daß der "Flume-Schlüssel" gelegentlich "fast gleiche" Werke aufweist, deren Identifizierung besondere Schwierigkeiten verursacht, oder daß, wie in dem "Offiziellen Katalog der Ersatzteile der Schweizer Uhr" bemerkt wird, die Aufzugteile im Verlaufe der Zeit abgeändert worden sein können und in solchen Fällen nur die Brückenformen als Erkennungsmittel in Betracht kommen. Die Kennzeichnungsfunktion der Aufzugteile und Brücken als solche ist dadurch nicht beseitigt worden, wie denn das System der Werksucher nach dem vorgetragenen Sachverhalt ungeachter solcher gelegentlichen Unzulänglichkeiten allgemein in Gebrauch gewesen ist und selbst im Inlande - jedenfalls subsidiär - noch heute in Gebrauch ist. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf eine Anzahl im "Flume-Werk-Sucher", Nachdruck der Ausgabe 1947, abgebildeter Werke mit identischen Aufzugteilen verweist, läßt es im übrigen, wie die Revision mit Recht rügt, den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin außer acht, wonach diese Abbildungen identische Werke betreffen, die teils auf Grund von Lizenzvereinbarungen von mehreren Herstellern angefertigt werden oder sowohl unter der Firma des Herstellers als auch der des Remonteurs in dem Katalog aufgeführt worden sind. Daß etwa die Aufzugteile und Brücken gerade des Kalibers AS 1050 der Klägerin in ihrer Kennzeichnungsfunktion durch gleichgestaltete Kaliber entwertet worden seien, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Bei dem Durowe-Kaliber, auf das sich die Revisionsbeantwortung beruft, handelt es sich nach dem vom Berufungsgericht nicht erörterten Sachvortrag der Klägerin insofern um einen Sonderfall, als die Klägerin auch dieses Werk als eine Nachbildung des Kalibers AS 1051 bezeichnet. Im übrigen weisen die Aufzugteile des Durowe-Kalibers gegenüber denen des Kalibers der Klägerin immerhin Unterschiede auf, die es ermöglichen, die beiden Werke auseinanderzuhalten. Die Kennzeichnungsfunktion des durch die Form der Aufzugteile und Brücken bestimmten äußeren Erscheinungsbildes des Kalibers AS 1051 wird daher durch das Durowe-Kaliber nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt.
c)
Das Berufungsgericht hat weiterhin die Verwechslungsgefahr nicht nach ausreichenden Gesichtspunkten beurteilt, wenn es eine solche Gefahr verneinen zu können glaubt, weil das Kaliber der Beklagten mit dem Fabrikzeichen und der Kalibernummer der Beklagten zu 1) versehen sei und auch die Klägerin und die übrigen Hersteller von Rohwerken dazu übergegangen seien, ihre Werke in dieser Weise zu kennzeichnen. Das Berufungsgericht legt diesem Umstande rechtsirrig zu großes Gewicht bei. Die Klägerin hat vorgetragen und auch Unterlagen dafür beigebracht, daß sie wiederholt auf Wunsch von Remonteuren ihre Rohwerke ohne Kennzeichnungen habe liefern müssen. Auch ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die Kennzeichnungen von dritter Hand entfernt werden, mag auch die Klägerin Einzelfälle nicht unter Beweis gestellt haben. In solchen Fällen ist aber ersichtlich die Gefahr von Verwechslungen jedenfalls solange gegeben, wie das System der Werksucher besteht und der Uhrmacher daher den Hersteller eines nicht mit Kennzeichnungen versehenen Werkes an Hand der Abbildungen der Aufzugteile und Brücken in den Werksuchern ermitteln kann. Wenn das Berufungsgericht dazu bemerkt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß sie auch nach Deutschland Kaliber ohne Kennzeichnungen geliefert habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach dem Gesagten auch die im Auslande hervorgerufene Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist und überdies nicht beachtet wird, daß solche Werke auch vom Auslande her den Weg ins Inland finden und hier einem Uhrmacher zur Reparatur übergeben werden können. Der Umstand ferner, daß die Klägerin für die Zeit vom Jahre 1952 ab Lieferungen ohne Kennzeichnungen nicht nachgewiesen hat, schließt es nicht zwingend aus, daß sie in Zukunft im Bedarfsfalle derartige Lieferungen wieder vornehmen wird. Für die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, die Klägerin könne sich in dem gegenwärtigen Zusammenhang aus Rechtsgründen nicht zu ihren Gunsten darauf berufen, daß sie Rohwerke auch ohne Kennzeichnungen geliefert habe und liefere, ist jedenfalls solange kein Raum, als die Uhrenindustrie dabei verbleibt, die Aufzugteile und Brücken unterschiedlich zu gestalten, sodaß sie in Verbindung mit den Werksuchern die Ermittlung der Hersteller gestatten.
Abgesehen von alledem läßt das angefochtene Urteil rechtsirrig außer acht, daß die auf den Rohwerken angebrachten Firmenzeichen und Kalibernummern keinesfalls die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszuschalten vermögen. Ersieht der Uhrmacher aus den Werksuchern, daß das Kaliber eines von ihm auf Grund von Firmenzeichen oder Kalibernummer ermittelten Herstellers in der Form seiner Aufzugteile und Brücken mit einem in dem Werksucher abgebildeten Kaliber eines anderen Herstellers übereinstimmt, so ist die Besorgnis gegeben, daß er auf Grund der ihm bekannten Kennzeichnungsfunktion dieser Teile aus deren Übereinstimmung auf organisatorische Zusammenhänge oder sonstige geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Herstellern schließen wird, zumal die Erstbeklagte als "Vereinigte Uhrenfabriken" firmiert. Die Klägerin hat aber, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, ein berechtigtes Interesse daran, auch gegen die Gefahr von Verwechslungen in diesem weiteren Sinne geschützt zu werden. Wenn die Revisionsbeantwortung demgegenüber meint, die Frage der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne spiele im Rahmen des Reparaturdienstes keine Rolle, weil es für den Uhrmacher lediglich darauf ankomme, die richtigen Ersatzteile zu erhalten, so beachtet sie nicht die Gefahr, die darin liegt, daß der Uhrmacher, wenn er das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien mit Rücksicht auf die Übereinstimmung der Aufzugteile und Brücken ihrer Kaliber vermuten sollte, dazu geführt werden kann, die Klägerin für die Qualität des Kalibers und der Ersatzteillieferungen der Beklagten mitverantwortlich zu machen. Das kann sich aber im Einzelfalle durchaus nachteilig für die Klägerin auswirken.
d)
Der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die Beklagte zu 1) habe mit der Kennzeichnung ihres Kalibers durch Fabrikzeichen und Kalibernummer alles Zumutbare zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr getan, die Klägerin müsse also die verbliebene Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen, scheidet für die Beurteilung aus, da unterstellt worden ist, daß die Form der Aufzugteile und Brücken freier Ausgestaltung zugänglich sei. Ist die Möglichkeit freier Ausgestaltung dieser Teile gegeben, so kann der Klägerin nicht angesonnen werden, die im Falle übereinstimmender Ausgestaltung trotz Kennzeichnung verbleibende Verwechslungsgefahr hinzunehmen. Bei dieser Unterstellung bedeutet es für die Beklagte zu 1) auch nichts Unzumutbares, wenn von ihr verlangt wird, daß sie mit den Formen der Aufzugteile und Brücken ihres Kalibers in gehörigem Abstande von denen der Aufzugteile und Brücken des Kalibers der Klägerin bleibe.
e)
Auch die abschließende Erwägung des Berufungsgerichts kann nicht durchgreifen, es sei selbst im Falle etwaiger Verwechslungen beim Einbau von Ersatzteilen keine Beeinträchtigung der Eigenart des Kalibers AS 1051 zu befürchten, da die Ersatzteile der Kaliber der Parteien nicht miteinander ausgetauscht werden könnten und der Uhrmacher mithin seinen Irrtum alsbald bemerken werde, auch eine Nachbearbeitung wegen der damit verbundenen Kosten praktisch nicht in Betracht komme. Es kommt in einem solchen Falle nicht oder doch nicht in erster Linie darauf an, ob die Eigenart des Kalibers AS 1051 beeinträchtigt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß der Ruf der Klägerin bei derartigen Verwechslungen in Mitleidenschaft gezogen wird, da der Uhrmacher zunächst und jedenfalls bis zur Aufklärung seines Irrtums geneigt sein wird, die Klägerin für die entstandenen Schwierigkeiten verantwortlich zu machen.
III.
Hiernach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit mußte zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in erster Linie zu klären haben, ob die Beklagte zu 1) die Formen der Aufzugteile und Brücken des Kalibers AS 1051 nachgebaut hat. Die Frage, ob auch hinsichtlich der übrigen Teile des Werkes ein Nachbau im eigentlichen Sinne vorliegt, tritt demgegenüber an Bedeutung zurück. Wettbewerbsrechtlich ist das äußere Erscheinungsbild des Kalibers entscheidend; daher genügt es, wenn das Kaliber der Beklagten die gleiche Konstruktion und Größe wie das der Klägerin aufweist, mögen auch in den Einzelheiten maßstäbliche, die Toleranzgrenzen übersteigende Abweichungen vorliegen und die Einzelteile - jedenfalls ohne Nachbearbeitung - durchweg nicht austauschbar sein. Diese Voraussetzung wird schon nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts als erfüllt angenommen werden können, so daß bei der weiteren Prüfung das Schwergewicht auf die Frage des Nachbaues der Aufzugteile und Brücken zu legen sein wird. Sollte die Beweisaufnahme insoweit nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, so wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu erwägen haben, ob nicht bei der nahezu völligen und kaum durch einen Zufall zu erklärenden Übereinstimmung dieser Teile die Beklagte zu 1) gegenüber dem Vorwurf des sklavischen Nachbaues entlastungspflichtig ist. Sodann muß das Berufungsgericht die bislang offengelassene Frage klären, ob und inwieweit die Aufzugteile und Brücken bei im übrigen festliegender Konstruktion des Kalibers der äußeren Form nach abweichend von den entsprechenden Teilen des Kalibers der Klägerin hätten ausgestaltet werden können. Wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß für die Beklagte zu 1) kein zwingender technischer Grund für eine so weitgehende Annäherung an die Form der Aufzugteile und Brücken des Kalibers der Klägerin bestanden habe, wie sie tatsächlich vorliegt, so wird insbesondere noch zu prüfen sein, ob die Abweichung, die die Räderwerkbrücke des Kalibers der Beklagten gegenüber der des Kalibers der Klägerin aufweist, ausreicht, um die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Klobenseiten der beiden Kaliber auszuschalten, oder ob nicht der Uhrmacher angesichts der nahezu völligen Übereinstimmung der übrigen Brücken und der Aufzugteile zu der Annahme geneigt sein wird, daß es sich bei dieser Abweichung um eine für die Ermittlung der Herkunft des Kalibers unerhebliche Variante handele. Sollte die erneute Verhandlung zu einer Verurteilung der Beklagten führen, so wird schließlich noch geprüft werden müssen, ob nicht die Fassung des Klageantrages zu Ziff I 1 zu der irrigen und auch nicht der Absicht der Klägerin entsprechenden Auffassung verleiten könnte, daß den Beklagten der Vertrieb eines Kalibers verboten werden solle, das dem Kaliber AS 1051 nachgebaut worden ist. Mit der Klage wird, wie aus dem Sachvortrage der Klägerin zu entnehmen ist und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auch ausdrücklich bestätigt hat, nur die Form der Aufzugteile und Brücken des Kalibers der Beklagten angegriffen. Dem dürfte am ehesten eine Fassung des Klageantrages Ziff I 1 entsprechen, bei der die Worte: "und die eine Ausbildung von Einzelteilen, insbesondere Verschleißteilen der Art aufweisen, daß ein Austausch mit den entsprechenden Einzelteilen des Kalibers AS 1051 der Klägerin möglich ist", fortgelassen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.