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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1954, Az.: I ZR 14/53

Verwendung eines gemeinsamen Firmenbestandteils unter verschiedenen "Kölnisch Wasser"-Herstellern; Berechtigung zum Gebrauch bestimmter wörtlicher Zusätze im belgischen Ausland; Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit; Androhung einer Klage im Fall des weiteren Gebrauchs der eingeführten Kennzeichnungen als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Vorliegen der für eine Unterlassungsklage notwendigen Beeinträchtigungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1954
Aktenzeichen
I ZR 14/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.11.1952
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 14, 286 - 294
  • DB 1954, 865 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 731-733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1931-1932 (Volltext mit amtl. LS) "Gerichtsstand"

Prozessführer

1. Firma Johann Maria F. gegenüber dem N.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Johann Maria F., K.-B., am M. hof ...,

2. Firma S.P.H.L. D. (naamlose Vennootschap. D.),
vertreten durch ihren Geschäftsführer in B., Avenue M.,

Prozessgegner

Firma Johann Maria F. gegenüber dem J. platz in K., O. pforten ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bei Verwarnungen wegen angeblicher Verletzungen von Firmenrechten ist eine die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigende Wiederholungsgefahr auch dann gegeben, wenn die Warnung nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem angeblichen Verletzer selbst ausgesprochen worden ist und der die Verwarnung begründende Vorwurf der Rechtsverletzung im Rechtsstreit aufrechterhalten wird (Bestätigung von RG GRUR 1940, 54).

  2. 2)

    Wenn ein inländischer Wettbewerber durch einen von ihm beauftragten ausländischen Anwalt ein deutsches Unternehmen schuldhaft widerrechtlich an der Führung der Firma im Ausland zu hindern versucht, so ist auf diesen Sachverhalt deutsches Recht anwendbar, da die Beauftragung des ausländischen Anwalts nicht nur Vorbereitungshandlung, sondern Initiativhandlung ist, durch die ein Tatbestandsstück der unerlaubten Handlung im Inland verwirklicht worden ist (vgl. RGZ 150, 265).

  3. 3)

    Inländische Wettbewerber, die in Deutschland zur Achtung bestimmter Firmenrechte und Warenzeichen verpflichtet sind, dürfen in Deutschland auf Grund im Auslande erworbener älterer Markenrechte diese Firmen und Warenzeichenrechte nicht durch ein Verbot der Benutzung im Auslande beeinträchtigen, wenn das Verbot deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen würde.

  4. 4)

    Die Frage, ob im Ausland deutsche Firmen- und Warenzeichenrechte durch einen inländischen Wettbewerber widerrechtlich beeinträchtigt werden, unterliegt auch dann der Entscheidung deutscher Gerichte nach deutschem Recht, wenn die Beeinträchtigung auf das Bestehen älterer ausländischer Markenrechte des inländischen Wettbewerbers gestützt wird. Der Entscheidung ausländischer Gerichte über die Tragweite ausländischer Markenrechte wird damit nicht vorgegriffen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. November 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1) und die Beklagte gehören zu den in K. ansässigen Herstellern von Kölnisch-Wasser und anderen kosmetischen Erzeugnissen, die seit vielen Jahrzehnten unter der gleichlautenden Firma Johann Maria F. das Kölnisch-Wasser-Geschäft im In- und Auslande betreiben. Sie unterscheiden sich voneinander durch Zusätze zu der gleichlautenden Firma. Die Klägerin zu 1) benutzt den Zusatz "gegenüber dem N.", während, die Beklagte die Worte "gegenüber dem ... platz" zufügt. Beide Firmen führen ihre Erzeugnisse u.a. nach Belgien aus, wo die Klägerin zu 1) der Klägerin zu 2), einer belgischen Handelsgesellschaft, den Vertrieb ihrer Erzeugnisse unter Benutzung ihrer Firmen- und Warenkennzeichnung übertragen hat. Sowohl die Klägerin zu 1) wie die Beklagte haben seit Jahrzehnten in Belgien Marken mit ihren Firmenbezeichnungen, Warenzeichen und Warenausstattungen deponiert. Die Beklagte behauptet, in Belgien die älteren Markenschutzrechte zu besitzen.

2

Unter dem 5. Juni 1951 schrieb der belgische Rechtsanwalt Thomas Br. in B. im Auftrage der Beklagten an die Klägerin zu 2), die von ihr benutzten Kennzeichnungen seien verwechslungsfähig mit denen seiner Klientin, diese seien wesentlicher Bestandteil der von ihr in Belgien hinterlegten Marken. Er ersuche sie, den Gebrauch u.a. des Namens "Johann Maria F.", des Wortes "gegenüber" und des Bildzeichens (Dreigiebelhaus) mit der Unterschrift "Altes Originalhaus" zu unterlassen, um ihm zu ersparen, andere Maßnahmen zu ergreifen.

3

Die Klägerinnen erblicken in dieser Verwarnung und in der inzwischen von der Beklagten gemeinsam mit der französischen Firma R. & G. gegen die Klägerin zu 2) in Brüssel erhobenen Klage einen unzulässigen Eingriff der Beklagten in ihre Gewerbebetriebe. Die Klägerin zu 1) beruft sich insbesondere auf ein von ihr gegen die Beklagte erstrittenes Urteil des Reichsgerichts vom 24. Juni 1930, abgedruckt GRUR 1930, 479, in dem ausgesprochen ist, daß die Beklagte der Klägerin zu 1) die Führung der Firma "Johann Maria F. gegenüber dem N." nicht untersagen dürfe.

4

Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Antrage,

die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerinnen seien in Belgien nicht berechtigt,

  1. a)

    den Namen Johann Maria F., unter welcher Firma es auch sei,

  2. b)

    das Wort "gegenüber",

  3. c)

    das Wort "Altes Originalhaus"

zu verwenden.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich auf ältere Markenschutzrechte in Belgien und hält sich für berechtigt, diese in Belgien vor den zuständigen belgischen Gerichten geltend zu machen, da die Wirkung des Reichtsgerichtsurteils auf das deutsche Rechtsgebiet beschränkt sei.

6

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hält - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Klage in erster Linie für einen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegenden Anspruch, weil er auf ein Verbot der Inanspruchnahme belgischer Gerichte für die behauptete Verletzung belgischer Schutzrechte ziele und weil eine Entscheidung deutscher Gerichte über diesen Anspruch einen Eingriff in die belgische Justizhoheit enthalten würde. Das müsse auch dann gelten, wenn - im Gegensatz zum Landgericht - festgestellt werde, daß der in der Verwarnung erblickte Eingriff der Beklagten in die Geschäftsbetriebe der Klägerinnen nicht nur in Belgien, sondern auch in Deutschland begangen worden sei. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß die Verwarnung als solche noch keinen unmittelbaren Eingriff in die Geschäftsbetriebe der Klägerinnen enthalte und ihr vor allem das Merkmal der Rechtswidrigkeit fehle, solange die Beklagte sich nur auf die Androhung und Durchführung der Klageerhebung vor den zuständigen belgischen Gerichten beschränke.

8

1.)

Die Begründung des Berufungsgerichts erfaßt, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht den vollen Inhalt des Klagevortrages. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten nicht die Unterlassung der Klageerhebung gegen die Zweitklägerin in Belgien und vor belgischen Gerichten. Ihr Klageantrag hat einen anderen Inhalt, Sie verlangen schlechthin, daß die Beklagte die beanstandeten Behauptungen unterlasse, wo immer es sei, insbesondere aber auch in Deutschland. Ihr Antrag ist also nicht auf Handlungen der Beklagten in Belgien beschränkt.

9

Daraus ergibt sich bereits, daß das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die von den Klägerinnen begehrte Entscheidung deutscher Gerichte könne einen Eingriff in die belgische Justizhoheit enthalten und sei aus diesem Grunde unzulässig. Umfaßt die Klage Handlungen der inländischen Beklagten innerhalb Deutschlands, so hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 21 und 32 ZPO die Beurteilung solcher Handlungen den Gerichten der Niederlassung der Beklagten und des Tatortes zugewiesen und mit dieser Zuweisung gleichzeitig die deutsche Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen (vgl. Nußbaum, Deutsches International Privatrecht, Tübingen 1932 S 386). Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Kölner Gerichte ist in den Vorinstanzen ohne weiteres unterstellt und nie bemängelt worden. Damit ist die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit geklärt (RGZ 126, 196 [199]; 150, 265 [268]; BGH in Lindenmaier-Möhring Nachschl. ZPO § 512 a (1) = NJW 1953, 222; vgl. für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen im Ausland begangener Handlungen auch VO vom 7. Dezember 1942 RGBl 706). Die Entscheidung deutscher Gerichte über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Handlungen der Beklagten greift der Entscheidung der belgischen Gerichte über die formelle Tragweite belgischer Markenrechte der Beklagten nicht vor und verneint auch nicht die belgische Entscheidungsbefugnis. Die deutsche Entscheidung hat vielmehr auf Verlangen der Klägerinnen lediglich zu prüfen, ob die Beklagte rechtlichen Bindungen unterliegt, die ihr die Aufstellung der beanstandeten Behauptungen verbieten können. Zu einer solchen Entscheidung sind die deutschen Gerichte berufen. Der Fall liegt nicht anders, als wenn die Beklagte sich den Klägerinnen gegenüber verpflichtet hätte, in ihrem Verhältnis zu den Klägerinnen von ihren älteren belgischen Markenrechten keinen Gebrauch zu machen. Die Klägerinnen behaupten das Vorliegen solcher Bindungen der Beklagten. Sie haben ein Rechtsschutzinteresse daran, die Beklagte durch deutsche Gerichte zur Einhaltung dieser Bindungen in Deutschland anzuhalten. Das ist kein Eingriff in die belgische Gerichtsbarkeit, deren Befugnis zur Entscheidung über eine Klage der Beklagten unangetastet bleibt, zumal da das von den Klägerinnen begehrte Verbot die Anrufung gerichtlicher Instanzen überhaupt nicht zum Gegenstande haben kann. Die Klage ist daher an sich zulässig und muß sachlich geprüft werden.

10

2.)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten fehlt es auch nicht an der für eine Unterlassungsklage notwendigen Beeinträchtigungsgefahr. Die Verwarnung des im Namen der Beklagten handelnden Advokaten Thomas Br. vom 5. Juni 1951 begründet nach der Lebenserfahrung die Vermutung, daß die Beklagte allgemein die Auffassung vertritt und von ihr auch Dritten gegenüber Gebrauch machen wird, die Klägerinnen seien zur Benutzung der streitigen Bezeichnungen nicht befugt. Das Berufungsgericht faßt daher den Begriff der Beeinträchtigungs-(Wiederholungs)gefahr zu eng, wenn es "jedes Anzeichen" dafür verneint, daß die Beklagte den in dem Verwarnungsschreiben vom 5. Juni 1951 vertretenen Standpunkt nach auf andere Weise als durch die - angedrohte - Klage in Belgien gegen die Klägerin zu 2) geltend zu machen beabsichtige. Die Wiederholungsgefahr hätte allenfalls dann als ausgeräumt zu gelten, wenn konkrete besondere Umstände gegen die aus der Lebenserfahrung folgende Vermutung künftiger weiterer Beeinträchtigungen sprechen würden. Hierüber sind aber vom Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.

11

Abgesehen hiervon besteht aber die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn die Verwarnung nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem angeblichen Verletzer selbst (hier der Klägerin zu 2) ausgesprochen worden ist und der die Verwarnung begründende Vorwurf der Rechtsverletzung im Rechtsstreit aufrechterhalten wird (vgl. RG GRUR 1940, 54 für Warnung vor Patentverletzungen).

12

3.)

In seiner Hilfsbegründung geht das Berufungsgericht von sachlich-rechtlichen Erwägungen aus. Es unterstellt, daß die von Köln ausgehende Auftragserteilung an den belgischen Rechtsanwalt Br. mehr als eine Vorbereitungshandlung sei, da sie - wie hinzuzufügen ist, als entscheidende Initiativhandlung - einen Teil der von den Klägerinnen als rechtswidrig angesehenen Handlung enthalte, die entsprechend ihrem inländischen Tatort nach inländischem, also deutschem Recht, beurteilt werden müsse. Dieser Ausgangspunkt ist richtig (Martin Wolff, Internationales Privatrecht, 3. Aufl S 164), wobei ergänzend zu bemerken ist, daß die Anwendung des Rechtes des Tatortes das Vorliegen einer vollständigen unerlaubten Handlung, also einer schuldhaften Rechtsverletzung, erfordert und das Vorliegen einer bloß objektiv rechtswidrigen Handlung hierzu nicht genügt (vgl. RGZ 150, 265). Das Klagevorbringen entspricht dieser Voraussetzung. Die Klägerinnen behaupten einen bewußten Verstoß der Beklagten gegen ihre durch die Reichsgerichtsentscheidung vom 24. Juni 1930 bestätigten Duldungspflichten hinsichtlich der Firmenführung und Werbung und damit einen schuldhaften Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen (§ 823 Abs. 1 BOB). Das Berufungsgericht hat die von ihm gebilligte Anwendung deutschen Rechtes indessen nicht immer folgerichtig durchgeführt.

13

Das Berufungsgericht meint, aus zwei Gründen einen im übrigen schlüssig vorgetragenen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 826, 1004 BGB verneinen zu müssen: Einmal, weil die Verwarnung gegenüber der Zweitklägerin keinen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb zumindesten der letzteren enthalte, vor allem aber, weil die Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt, sondern sich auf die Ankündigung der ihr gesetzlich zustehenden Rechtswahrung beschränkt habe, Beide Gründe sind hinfällig.

14

Die Verwarnung der Zweitklägerin enthielt schon deshalb einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Erstklägerin, weil sie an eine Abnehmerin der Erstklägerin gerichtet war und infolgedessen den Absatz der letzteren beeinträchtigen konnte. Aber auch in den Geschäftsbetrieb der Zweitklägerin ist unmittelbar eingegriffen worden. Er bestand zu einem wesentlichen Teil im Absatz der Erzeugnisse der Erstklägerin. Wenn die Beklagte unter Klageandrohung den weiteren Gebrauch der eingeführten Kennzeichnungen dieser Waren verbot, so behinderte sie schon durch diese Androhung den weiteren Bezug und den Absatz der Erzeugnisse in einer Weise, daß die Zweitklägerin bei Fortsetzung des Absatzes mit Schadensersatzforderungen der Beklagten rechnen mußte.

15

Größeres Gewicht legt das Berufungsgericht dem zweiten Grunde bei, der mangelnden Widerrechtlichkeit. Das Berufungsgericht hätte hier entsprechend seinen Ausgangserwägungen prüfen müssen, ob die in Deutschland begangene und sich in Belgien auswirkende Handlung der Beklagten nach deutschen Rechtsgrundsätzen widerrechtlich und schuldhaft war, d.h. ob sie den in Deutschland bestehenden Firmenrechten der Erstklägerin, auf die sich auch die Zweitklägerin stützt, widersprach. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es meint, die Frage der Widerrechtlichkeit schon mit der Erwägung verneinen zu können, daß der Beklagten das Recht, die belgischen Gerichte für eine Entscheidung über die Priorität ihrer belgischen Markenrechte anzurufen, nicht genommen werden dürfe.

16

Es ist bereits ausgeführt worden, daß ein derartiges Verbot der Klageerhebung nicht der Inhalt der Klage ist. Tor allem aber geht die Beurteilung des Berufungsgerichts deshalb fehl, weil es hier seine Entscheidung auf die in Frage kommende belgische Rechtsnorm abstellt und den nach seiner eigenen Ausgangserwägung maßgebenden deutschen Rechtszustand außer Betracht läßt.

17

Wenn die Erstklägerin und mit ihr auch die in ihren Rechten klagende Zweitklägerin in Deutschland berechtigt ist, die Firma "Johann Maria F. gegenüber dem N." zu führen und ihre Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen, so hat sie dieses Recht für ihren gesamten Geschäftsbereich, gleichgültig in welchem Lande sie ihre Waren absetzt. Kein in Deutschland ansässiger Wettbewerber wäre berechtigt, ihr dieses Recht in Deutschland streitig zu machen. Das Berufungsgericht hätte also prüfen müssen, ob der Erstklägerin in der Tat die von ihr in Anspruch genommenen Rechte aus dem Reichsgerichtsurteil vom 24.6.1930 gegen die Beklagte zustehen. Ob die Rechtskraftwirkung des Reichsgerichtsurteils auch die Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits ergreift, ist bisher nicht geprüft. Nun können zwar diese Rechte der Klägerinnen in einzelnen Exportländern durch ältere, entgegenstehende Markenrechte beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen werden, doch würde ein in Deutschland ansässiger Wettbewerber, der über solche konkurrierenden ausländischen Schutzrechte verfügt, in der Handhabung dieser Rechte in Deutschland an deutsche Rechtsgrundsätze gebunden sein, die unter Umständen Grenzen der Geltendmachung vorsehen. Die Klägerinnen berufen sich für Belgien auf solche Umstände, die nach deutschem Recht der Geltendmachung dieser Rechte entgegenstehen. Das Berufungsgericht hätte dementsprechend die tatsächlichen Verhältnisse in Belgien prüfen müssen und zwar in der Richtung, ob die Beklagte den Gebrauch der angeblich jüngeren belgischen Marken der Erstklägerin entsprechend deren Behauptung viele Jahrzehnte hindurch unangefochten in Belgien zugelassen und die Entwicklung eines wertvollen Besitzstandes der Erstklägerin an diesen Marken in Belgien geduldet habe. Sollte sich das bestätigen, so wäre die Beklagte nach deutschen Rechtsgrundsätzen aus der Rücksicht auf Treu und Glauben in derselben Weise gehalten, von diesen formalen Vorrechten im Verhältnis zu den Klägerinnen abzusehen, wie dies das Reichsgericht in der Entscheidung vom 24. Juli 1930 der Beklagten hinsichtlich ihrer älteren Firmenrechte im Verhältnis zu dem Inhaber der Firmen Johann Maria F. J. platz 4 und Johann Maria F. gegenüber dem N. zur Pflicht gemacht hat.

18

Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und zur anderweiten sachlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Wilde
Birnbach
Nastelski
Christoph
Weiss