Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1955, Az.: I ZR 10/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 10/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 06.10.1953
Prozessführer
der Firma G. Sch., Apparatebaugesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Ing. Martin K. und Max Ri., Pf., Ö. Ka.-F.-Str. ...,
Prozessgegner
1) die Firma E. Gesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Direktoren Dr. Th. und Werner Sc., Be.-Wi., B.strasse ...,
2) die Firma D. Gr. Gesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. B. und H., Ha., P.str. ...,
3) die Firma Ph. T. Gesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Franz Josef Ba., H., M.str. ...,
Sonstige Beteiligte
GEMA (vormals S.), Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Be.-Gru., Ho., vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Erich Schu.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Das Urteil des 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin vom 6. Oktober 1953 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Selbstaufnahme - (Magnetdrahtton) Geräte, insbesondere Geräte "Sch.-Supraphon" und "Schaub-Consolette" sowie "Sch.-Supracord" - Tondrähte und "Supracord-Chassis" in der Bundesrepublik und in West-Berlin ohne den ausdrücklichen Hinweis anzupreisen oder zu vertreiben, dass die Magnetton-Aufnahme von Schallplatten der Klägerinnen dort nur mit deren Zustimmung zulässig ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 1/4 den Klägerinnen , zu 3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden zu 1/5 den Klägerinnen , zu 4/5 der Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Nebenintervention trägt zu 4/5 die Beklagte , zu 1/5 die Nebenintervenientin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1)
Die Klägerinnen sind Unternehmungen der Schallplattenindustrie. Sie vertreiben die von ihnen hergestellten Schallplatten unter ihrem Firmennamen.
Die Beklagte stellt Magnettongeräte her und bringt diese Tonaufnahmegeräte unter der Bezeichnung "Schaub-Supraphon", "Schaub-Konsolette" und "Schaub-Supracord-Chassis" und die dazu erforderlichen Tonträger als "Schaub-Supracord-Drähte" in den Handel. Die Geräte werden entweder in Verbindung mit Radio-Geräten und Plattenspielern als "Supraphon", lediglich in Verbindung mit Plattenspielern als "Konsolette" oder zum Einbau in Tonmöbel als "Supracord-Chassis" geliefert.
Alle diese Geräte verschaffen dem Benutzer die Möglichkeit,
- a)
entweder in Verbindung mit einem Radiogerät oder einem Plattenspieler eine im Radio dargebotene oder auf einer Schallplatte fixierte Musikaufführung auf einen Tondraht aufzunehmen,
- b)
oder unter Verwendung eines Mikrophons akustische Darbietungen - gleichgültig, ob diese durch das Abspielen von Schallplatten oder in anderer Weise hervorgebracht werden - auf einen Tondraht zu übertragen,
- c)
die Aufnahme wiederzugeben.
Die Fixierung der Aufnahme erfolgt durch elektromagnetische Beeinflussung eines Tondrahtes, der zwischen zwei Spulen abläuft. Der Draht wird von einer Spule mit einem Durchmesser von ca. 8 cm auf eine grössere Spule von etwa Schallplattengrösse abgerollt. Die Laufzeit des Tondrahtes beträgt etwa je eine Stunde Aufnahme- und Wiedergabedauer. Durch Koppelung zweier Spulen kann die Laufzeit auf zwei Stunden ausgedehnt werden.
Die Aufnahme auf einem Tondraht ist praktisch unbegrenzt haltbar und kann beliebig oft wiedergegeben werden. Der sehr widerstandsfähige Tondraht kann auch unbeschränkt lange Zeit aufbewahrt werden. Weiter besteht die Möglichkeit, die fixierte Aufnahme jederzeit wieder zu löschen und den Tondraht für eine neue Aufnahme zu verwenden. Der Tondraht ist daher praktisch zeitlich unbegrenzt verwertbare.
Die Handhabung der von der Beklagten vertriebenen Magnettongeräte ist sehr einfach und jedem Laien verständlich. Für das Gerät "Sch.-Konsolette" genügen beispielsweise nur einige leichte Handgriffe, um das Aufnahmegerät in Tätigkeit zu setzen. An dem Gerät befinden sich drei rote Aufnahmetasten, beschriftet mit "Platte", "Radio", "Mikrophon". Werden diese Tasten einzeln niedergedrückt, so wird dadurch die entsprechende Aufnahme auf dem Magnettondraht veranlasst. Eine weisse Wiedergabetaste löst nach Niederdrücken die tonmässige Wiedergabe der Tondrahtaufnahmen aus. Der Druck auf eine weitere weisse Taste schaltet die Wiedergabe von Schallplattenaufnahmen ein.
Entsprechende Vorrichtungen befinden sich an den übrigen Geräten der Beklagten.
Für den Absatz ihrer Geräte wirbt die Beklagte durch Verbreitung bebilderter Prospekte, in denen es u.a. heisst:
"Man hört Rundfunk- oder Schallplattenspiel und nimmt gleichzeitig die Darbietungen auf den Tondraht auf."
"Der anspruchsvolle Rundfunk- und Musikfreund hat in diesem Spezialgerät, ausser einem hochwertigen Rundfunkempfänger mit Plattenspieler, die langersehnte Möglichkeit, sowohl über das Mikrophon, als auch vom Funk und von der Schallplatte Tonaufnahmen selbst zumachen".
"... Durch einfachen Anschluss wird jeder gute Radioapparat zum kompletten Privat-Tonstudio. Man hört eine wertvolle Rundfunksendung und nimmt sie gleichzeitig auf den Magnettondraht auf: man stellt mit Schallplatten ganze Konzerte auf dem Tondraht zusammen: ..."
"Ein wesentliches Zubehör zu der "Sch.-Konsolette" ist der "Schaub-Supracord-Tondraht" ... Aus wertvollen Aufnahmen kann man mit den Spulen ein kostbares Ton-Archiv zusammenstellen, das bei allen Anlässen rasch zur Verfügung steht."
In ihre Prospekte hat die Beklagte den Hinweis aufgenommen:
"Dieses Gerät ist nur zur privaten Herstellung und Wiedergabe von Tonaufzeichnungen bestimmt. Für jede gewerbliche Benutzung sind die Gesetze über Urheberrecht zu beachten."
2)
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die von der Beklagten angepriesenen Verwendungsmöglichkeiten ihrer Magnettongeräte in erheblichem Umfange auf die Aufnahme von Schallplatten abzielten. Sie vertreten die Auffassung, daß die Aufnahme ihrer Schallplatten auf Magnettondraht die Bearbeiter-Urheberrechte verletze, die ihnen von den vortragenden Künstlern und Musikschaffenden abgetreten worden seien. Sie haben daher im Jahre 1950 gemeinsam mit anderen Firmen der deutschen Schallplattenindustrie und der GEMA (vormals Stagma), Gesellschaft zur Wahrnehmung musikalischer Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte, in einem Rundschreiben an die Hersteller von Magnetophon- oder sonstigen Aufnahmegeräten und an die Gross- und Einzelhändler derartiger Geräte auf diese ihre Rechtsansicht hingewiesen. In diesem Rundschreiben sind die Hersteller von Magnetophon- und sonstigen Aufnahmegeräten aufgefordert worden, jede Aufnahme geschützter Musikwerke auf Magnettonträgern zu Vorführ- und anderen Zwecken zu unterlassen und die Erwerber von Selbstaufnahmegeräten darauf hinzuweisen, dass die Herstellung eigener Tonträger ohne Einwilligung der Berechtigten einen unzulässigen Eingriff in die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter und die hiervon abgeleiteten Bearbeitungsurheberrechte der Schallplattenproduzenten darstelle.
Da die Beklagte, der dieses Rundschreiben gleichfalls zugegangen ist, den darin enthaltenen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, haben die Klägerinnen Klage erhoben und beantragt:
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, die Anpreisung und den Vertrieb von Selbstaufnahme-(Magnetdrahtton-)Geräten, insbesondere der Geräte "Sch.-Supraphon" und "Sch.-Konsolette", sowie "Sch.-Supracord-Tondrähte" und "Sch.-Supracord-Chassis" ohne den ausdrücklichen Hinweis zu unterlassen, dass die Magnettonaufnahme von Schallplatten der Klägerinnen nur mit deren Zustimmung zulässig ist;
- 2)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist und entsteht, dass mittels der zu 1) aufgeführten, von der Beklagten hergestellten Vorrichtungen Schallplatten der Klägerinnen aufgenommen und die Aufnahmen unzulässigerweise wiedergegeben werden.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegte. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte in erster Linie beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen; hilfsweise hat sie den Antrag gestellt, die Klage insoweit abzuweisen, als es sich um Lieferungen an ausländische Käufer handelt.
Die Beklagte hat weiterhin Widerklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Klägerinnen nicht befugt sind, den Herrn Stadtoberrechtsrat Otto R. in Pf., Ber.str. ..., der ein Magnettongerät der Beklagten besitzt, zu untersagen, mit diesem Gerät
- a)
eigene, von den Klägerinnen hergestellte Schallplatten zum Zwecke der Wiedergabe im häuslichen Kreis auf Tonträger umzuspielen,
- b)
als zugelassener Rundfunkhörer Rundfunksendungen, zu denen von den Klägerinnen hergestellte Schallplatten benutzt werden, auf Tonträger zum Zwecke der Wiedergabe im häuslichen Kreis aufzunehmen,
- c)
von den Klägerinnen hergestellte Schallplatten, die das Eigentum Dritter sind, mit Genehmigung der Eigentümer zum Zwecke der Wiedergabe im häuslichen Kreis auf Tonträger umzuspielen.
Die Klägerinnen haben um Zurückweisung der Berufung sowie Abweisung der Widerklage gebeten. Das Berufungsgericht hat entsprechend diesen Anträgen der Klägerinnen erkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfange sowie ihre Widerklageanträge weiter. Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision.
Die Gema, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist den Klägerinnen als Nebenintervenientin beigetreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im Kern um das gleiche Problem, das Gegenstand der zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des Senats in Sachen GEMA/Grundig - I ZR 8/54 - vom 17. Mai 1955 ist, nämlich die Frage, ob die durch §15 Abs. 2 LitUrhG gewährte Vervielfältigungsfreiheit für den persönlichen Gebrauchen für die Übertragung der Aufführung eines Werkes auf ein Magnettonband gilt. Der Senat verneint diese Frage auf Grund folgender Erwägungen:
1.
Massgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist der das Urheberrecht beherrschende Schutzgedanke, wonach dem Urheber grundsätzlich für jede Nutzung seines Werkes ein angemessenes wirtschaftliches Entgelt zufliessen soll. Diesem Schutzgedanken würde es widersprechen, wenn dem Urheber eine Vergütung für den durch die Magnettonaufnahme vermittelten Genuss seines Werkes nur deshalb abgeschnitten würde, weil sich infolge einer technischen Entwicklung, die weder bei Erlass des literarischen Urhebergesetzes von 1901 noch der Novelle von 1910 in Betracht gezogen wurde, der Vervielfältigungsvorgang von dem gewerblichen in den privaten Sektor verlagert hat. Indem dem Urheber gemäss §§11, 15 Abs. 1 LitUrhG grundsätzlich das ausschliessliche Recht vorbehalten wurde, sein Werk zu vervielfältigen, d.h. körperlich festzulegen, wie dies durch solche Schallaufnahmen geschieht, sollte ein gerechter Lohn für seine künstlerische Leistung gerade auch in den Fällen sichergestellt werden, in denen der Genuss des Werkes im häuslichen Kreis stattfindet, wie dies bei Werken der Literatur sogar die Regel ist. Denn dieser Genuss setzt nach den dem Gesetzgeber von 1901 und 1910 bekannten privaten Vervielfältigungsmöglichkeiten in der Regel den Kauf eines Vervielfältigungsstückes, z.B. des Buches, der Notenblätter, der Schallplatte, voraus. Mit der Zahlung des Kaufpreises wird aber, wirtschaftlich gesehen, zugleich die Urhebervergütung für den Werkgenuss im privaten Bereich mitabgegolten, die von dem gewerblichen Vervielfältiger in den Kaufpreis eingerechnet wird.
Wenn der Gesetzgeber durch §15 Abs. 2 LitUrhG die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch aus dem Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers herauslöste, so konnte dies bei der Schwerfälligkeit der damals bekannten privaten Vervielfältigungsmöglichkeiten und der Unvollkommenheit des Vervielfältigungsproduktes - es war vor allem an das Abschreiben von Noten- und Bühnenrollen gedacht - die wirtschaftlichen Belange des Urhebers nicht ernsthaft beeinträchtigen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hatte der Gesetzgeber von 1901 diese Ausnahmebestimmung für geboten erachtet, um aus sozialen Gründen und im Interesse der Musikpflege den Mitgliedern von Theater- und Gesangvereinen das Abschreiben von Noten und Bühnenrollen für unentgeltliche Aufführungen im Rahmen ihrer Vereinszwecke zu ermöglichen. Weder der allgemeine soziale Gedanke, der hiernach dieser Vorschrift zugrunde liegt, nämlich minderbemittelte Mitglieder von Theater- und Musikvereinen zu begünstigen, noch das besondere Ziel, der Musikpflege durch Musikausübende zu dienen, kann für eine Freistellung der für persönliche Gebrauchszwecke vorgenommenen Magnettonaufnahme von einer Urhebergebühr herangezogen werden. Eine solche Befreiung von einer Urhebervergütung würde vielmehr bei den noch recht erheblichen Anschaffungskosten der Selbstaufnahmegeräte gerade eine wirtschaftlich gutgestellte Bevölkerungsschicht begünstigen. Auch käme sie nicht nur aktiv Musikausübenden, sondern jedem Musikliebhaber zugute, der sich auf diese Weise ohne Zwischenschaltung ausübender Künstler durch Wiedergabe der von ihm selbst festgelegten Aufführungen den vollen Werkgenuss verschaffen kann.
Würde die private Magnettonaufnahme in die nur für beschränktere Zwecke gedachte Ausnahmevorschrift des §15 Abs. 2 LitUrhG einbezogen, so könnte dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange der Urheberberechtigten führen. Denn die bespielten Tonbänder, die den gewerblich hergestellten Tonträgern, vor allem der Schallplatte gleichwertig sind, und sogar infolge ihrer grösseren Haltbarkeit, ihrer langen Spieldauer und der Möglichkeit, sie nach Löschung jederzeit neu zu bespielen, Vorteile gegenüber den Schallplatten aufweisen, sind ihrem Wesen nach geeignet, den gewerblich hergestellten Schallplatten ernsthafte Konkurrenz zu machen. Das aber könnte einen Rückgang der Lizenzgebühren zur Folge haben, die den Urheberberechtigten aus dem Schallplattenabsatz zufliessen. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, daß die ausübenden Künstler für ihre Leistung in der Regel durch Pauschalhonorare abgefunden würden, und dass daher in Wirklichkeit durch den Absatzrückgang nur die Schallplattenindustrie selbst, nicht aber die ausübenden Künstler wirtschaftlich benachteiligt würden. Denn ein fühlbarer Rückgang des Schallplattenabsatzes würde sich auf die Dauer zwangsläufig auch auf die Höhe der Pauschalhonorare der ausübenden Künstler nachteilig auswirken oder zu einer Verminderung der Schallplattenherstellung und damit zu einer verminderten Heranziehung von ausübenden Künstlern durch die Schallplattenindustrie führen.
Abgesehen von diesen Gefahren für den Schallplattenabsatz ist es im Grundsatz mit dem Schutzgedanken der Urhebergesetze nicht vereinbar, dem Urherberberechtigten nur deshalb ein angemessenes Leistungsentgelt abzusprechen, weil sich durch die Entwicklung der Technik die ausserhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers liegende Möglichkeit ergeben hat, die Vervielfältigung eines Werkes mit Hilfe komplizierter Apparate durch einfache, jedem technischen Laien verständliche Handgriffe im privaten Bereich vorzunehmen. Gegenüber dem hier notwendigen Schutz der schöpferischen Sphäre, zu der im weiteren Sinne auch die Leistung des ausübenden Kunstlers gehört, muss das Interesse des Einzelnen, seine private Sphäre von Ansprüchen der Urheberberechtigten freizuhalten, zurücktreten. Ein Grundsatz, dass die Ansprüche des Urheberberechtigten stets vor dem privaten Bereich Halt zu machen hätten, ist dem Urheberrrecht fremd. Auch im häuslichen Bereich darf niemand das Werk eines anderen verschandeln oder das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft schmälern (RGZ 79, 397). Es ist auch nie in Zweifel gezogen worden, dass Vervielfältigungen, die im privaten Bereich mit der Zielsetzung einer gewerblichen Nutzung hergestellt werden, der Erlaubnis der Urheberberechtigten bedürfen. Auch die Kontrolle solcher Vervielfältigungsvorgänge setzt aber in gewissem Umfange ein Eindringen in den privaten Bereich voraus, wie dies beispielsweise bei der Überprüfung des Empfangs von Rundfunksendungen durch sog. Schwarzhörer stets unbeanstandet hingenommen worden ist. Es kann deshalb auch der Einbeziehung der privaten Magnettonaufnahmen in das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Urheberberechtigten nicht entgegenstehen, dass dieser Vervielfältigungsvorgang sich in der privaten Sphäre abspielte.
2.
Wenn der Senat auf Grund dieser Erwägungen, die in der angezogenen Entscheidung I ZR 8/54 näher dargelegt worden sind, zu dem Ergebnis kommt, dass die private Magnettonaufnahme von Urhebergut der Erlaubnis der Urheberberechtigten bedarf, so folgt hieraus, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin begründet ist. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist §1004 BGB in Verbindung mit §§2, 11, 15 Abs. 1 LitUrhG. Durch das Überspielen von Schallplatten der Klägerin auf Magnettonband wird in die den Klägerinnen von den ausübenden Künstlern übertragenen Bearbeiterurheberrechte (§2 Abs. 2 LitUrhG) nach den vorstehenden Darlegungen auch dann in unzulässiger Weise eingegriffen, wenn die Magnettonaufnahme nur persönlichen Gebrauchszwecken dienen soll. Durch das Verhalten der Beklagten, die zum Überspielen von Schallplatten geeignete Selbstaufnahmegeräte in den Handel bringt und diese Möglichkeit der Benutzung ihrer Apparate in ihrer Werbung ausdrücklich hervorhebt, ohne Massnahmen zur Verhütung einer urheberrechtsverletzenden Benutzung zu ergreifen, werden die Schutzrechte der Klägerinnen gefährdet. Diese widerrechtlichen Störungshandlungen der Beklagten rechtfertigen das Unterlassungsbegehren.
Das Unterlassungsgebot war jedoch auf den Rechtsverkehr und die Benutzung der Magnettongeräte innerhalb der Bundesrepublik und Westberlin zu beschränken. Zwar besteht für die von den Klägerinnen hergestellten Schallplatten ein nahezu umfassender internationaler Schutz auf vertraglicher Basis, durch den die Schallplatten der Klägerin auch in den meisten für den Export der Beklagten in Betracht kommenden Gebieten geschützt sind. Die Frage jedoch, ob die Beklagte durch ihre Werbung und den Vertrieb ihrer Apparate ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Schutzrechte der Klägerin eine rechtswidrige Störungshandlung begeht, lässt sich nur nach der Rechtspraxis beantworten, die in denjenigen Gebieten herrscht, in denen die Beklagte ihre geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Dies gilt auch, soweit sich die Klägerinnen auf §1 UnlWG als Klaggrundlage beziehen. Bei dem Vertrieb in Länder, deren Urhebergesetzgebung mit der für die Bundesrepublik massgeblichen gesetzlichen Regelung übereinstimmt, würde eine Bindung der Beklagten an die fragliche Auflage bei der Werbung und dem Vertrieb der Apperate im Ausland auf eine unzumutbare Benachteiligung der Beklagten gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern hinauslaufen, wenn die in diesen Ländern herrschende Rechtspraxis die Magnettonaufnahme entgegen der hier vertretenen Auffassung in die Vervielfältigungsfreiheit für den persönlichen Gebrauch einbeziehen sollte. Bei dem Vertrieb der Apparate der Beklagten in Staaten jedoch, in denen kraft positiver Gesetzesbestimmungen jede Vervielfältigung durch Tonträger, auch soweit sie allein für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, nur mit Erlaubnis des Urheberberechtigten zulässig ist, erübrigt sich eine Belehrung über die Rechtslage schon deshalb, weil in diesen Gebieten eine Gefährdung der Rechte der Urheberberechtigten durch die Unterlassung eines Hinweises auf diese Schutzrechte nicht Betracht kommt.
II.
Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse der Beklagten an der von ihr erhobenen Widerklage mit der Begründung verneint, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag mit der Widerklage lediglich eine Klärung von Inhalt und Umfang der Anwendbarkeit des §15 Abs. 2 LitUrhG anstrebe. Die rechtliche Bedeutung dieser gesetzlichen Bestimmung sei aber bereits Gegenstand und Mittelpunkt der von der Klägerin erhobenen Unterlassungsklage, sodass es an einem Rechtschutzbedürfnis für die Widerklage fehle.
Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Unzulässigkeit der in der Widerklage bezeichneten Massnahmen wird bereits durch die Entscheidung über den Unterlassungsantrag der Klägerin klargestellt. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob der von der Beklagten zur Widerklage vorgetragene Sachverhalt ausreicht, zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ein Rechtsverhältnis im Sinne des §256 ZPO anzunehmen.