Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 8 C 24/78
Einzelermächtigungen; Genehmigungsverfahren; Gemeinnützigkeitsschädliches Vorhaben; Verwaltungsakt; Unbedenklichkeitsbescheinigungen; Anfechtungsklage; Klage auf Abänderungsfeststellung; Obergrenze der erlaubten Gewinnausschüttung; Gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 24/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 13.11.1975 - I VG 2421/74
- OVG Hamburg 28.04.1977 - Bf II 55/76
Rechtsgrundlagen
- § 9 Buchst. a WGG
- § 19 Abs. 2 Buchst. b WGG
- § 15 WGGDV
- § 207 AktG
Fundstellen
- BVerwGE 57, 158 - 168
- NJW 1979, 1726 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sieht, soweit es keine Einzelermächtigungen enthält, kein Genehmigungsverfahren zur vorherigen Klärung vor, ob ein Vorhaben gemeinnützigkeitsschädlich ist; werden solche "Genehmigungen" erteilt oder versagt, so sind die ergangenen Bescheide, wenn sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen, dahin umzudeuten, daß im Wege feststellender Verwaltungsakte Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt oder versagt werden.
2. In Fällen der Ablehnung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Anfechtungsklage durch eine Klage auf Abänderungsfeststellung (VwGO § 113 Abs. 2) ergänzt werden.
3. Die zuständige Behörde ist nicht ermächtigt, die Obergrenze der erlaubten Gewinnausschüttung (4 v.H.) anzuheben.
4. Werden gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen in der Form von Aktiengesellschaften betrieben, so ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in aller Regel gemeinnützigkeitsschädlich.