Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1990, Az.: BVerwG 4 C 18.88
Brückenquerung über Fernstraße; Landwirt; Wegeanbindung; Felder; Hofstelle; Versatzstrecke; Erheblicher Nachteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 18.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.09.1987 - AZ: 5 A 69/87
- BVerwG - 06.04.1988 - AZ: BVerwG 4 B 25.88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1991, 473 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 246 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1990, 181-182
- VRS 79, 397-400
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Forderung eines Landwirts nach einer zusätzlichen Brückenquerung über eine Bundesfernstraße zur Verbesserung der Wegeanbindung seiner Hofstelle an die jenseits der Straße gelegenen Felder kann nicht auf § 8 a Abs. 4 FStrG, sondern allenfalls auf § 17 Abs. 4 FStrG gestützt werden.
- 2.
Es stellt grundsätzlich keinen erheblichen Nachteil i.S. von § 17 Abs. 4 FStrG dar, wenn ein Landwirt an Stelle der bisherigen bloßen Überquerung einer Bundesstraße diese nunmehr auf einer kurzen Versatzstrecke benutzen muß, um zu seinen jenseits der Straße gelegenen Feldern zu gelangen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und Hien
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit der Kläger seine Revision zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. September 1987 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Bundesautobahn Rendsburg - Kiel (A 210) im Bereich der Gemeinden Bredenbek und Felde (BAB-km 14 + 125 bis BAB-km 20 + 437) mit dem Ziel, eine bessere Straßenanbindung seines landwirtschaftlichen Betriebs an die nördlich der Autobahn gelegenen Felder zu erreichen.
Der Hof des Klägers liegt südlich der Bundesstraße B 202 gegenüber der nach Groß Nordsee führenden Gemeindestraße. Die Bundesautobahn soll hier im Einschnitt geführt werden und ungefähr den Verlauf der bisherigen B 202 nehmen, die nach Norden verlegt und über die Autobahn hinweg geführt wird. Die Abzweigung der Gemeindestraße soll nach Westen verschwenkt werden.
Im Anhörungsverfahren forderte der Kläger eine zusätzliche Brückenquerung über die Autobahn, um auf direktem Weg die nördlich der Autobahn gelegenen Felder von ca. 60 ha Fläche erreichen zu können. Während er bisher die B 202 nur zu überqueren brauchte, müsse er künftig die B 202 im Brückenbereich auf einer Länge von ca. 150 m benützen, um zu der Gemeindestraße zu gelangen.
Im Planfeststellungsbeschluß ist das Begehren des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen worden: Die landwirtschaftlich genutzten Flächen seien bereits heute durch die stark befahrene B 202 in der Weise getrennt, daß rund 60 ha nördlich der Bundesstraße lägen. Diese Flächen seien vom Hof aus nur über die B 202 und teilweise über die Gemeindestraße zu erreichen. Künftig lägen nördlich der A 210 ebenfalls ca. 60 ha Ackerland. Diese seien weiter auch über die B 202 (neu) zu erreichen. Um zur Gemeindestraße nach Groß Nordsee zu gelangen, sei allerdings ein Versatz vom Hof aus von 150 m Länge auf der B 202 im Brückenbereich zurückzulegen. Das sei zumutbar, weil der Verkehr auf der B 202 in Zukunft wegen der Verlagerung des gesamten Durchgangsverkehrs auf die A 210 schwächer sein werde als bisher. Die Sichtverhältnisse von der Hofauffahrt zur B 202 würden gegenüber der heutigen Situation verbessert. Sollte es jemals eine Umstellung des gegenwärtigen reinen Ackerbaubetriebs auf Milchviehhaltung mit täglichem Viehtrieb von der Hofstelle zu den nördlich gelegenen Flächen geben, so könne der Viehtrieb über den auf der Nordseite der B 202 befindlichen Radweg erfolgen. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Brücke würde ca. 1,6 Millionen DM kosten. Auch eine Verbreiterung der geplanten Brücke der B 202 zur Schaffung einer gesonderten Querungsmöglichkeit für den landwirtschaftlichen Verkehr würde Mehrkosten von ca. 300.000 DM verursachen. Der landwirtschaftliche Betrieb sei auch weiterhin ausreichend an das öffentliche Wegenetz und an die Betriebsflächen angebunden. Die vom Kläger genannten Erschwernisse rechtfertigten es nicht, dem Straßenbaulastträger gemäß § 17 Abs. 4 FStrG eine zusätzliche Brückenquerung aufzuerlegen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Zufahrt zum Hofgelände so zu gestalten, daß eine direkte Kreuzung der B 202 und der Autobahn durch Verschwenkung der Straßenanbindung der Gemeindestraße nach Groß Nordsee ermöglicht wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluß enthalte die nach § 8 a Abs. 4 FStrG erforderlichen Regelungen. Er ordne an, daß die vorhandenen Feldzufahrten von der Bundesstraße an geeigneter Stelle in alter Breite wiederhergestellt werden. Die bisher bestehende Verbindung zwischen Hofgrundstück und B 202 werde ebenfalls wiederhergestellt. Diese Zuwegung enthalte zwar künftig eine Steigung, da die B 202 über die - hier im Einschnitt geführte - Bundesautobahn hinweggeführt werde. Der Kläger behaupte aber selbst nicht, daß diese Steigung so stark sei, daß er sie mit seinen schweren landwirtschaftlichen Maschinen nicht bewältigen könnte. Vielmehr gehe es dem Kläger mit seiner Forderung nach dem Bau einer zusätzlichen Brücke über die Autobahn darum zu vermeiden, daß er mit seinen schweren und langsamen Maschinen und evtl. auch mit Vieh die Bundesstraße benützen müsse. Obgleich es sich nur um eine kurze Fahrstrecke auf der B 202 handele, sei die Forderung des Klägers wegen der mit der Fahrstrecke verbundenen Unbequemlichkeiten und Gefahren verständlich. Bisher habe der Kläger die Bundesstraße weitgehend meiden können, indem er über seine eigenen Ackerflächen gefahren sei und die Bundesstraße nur zu überqueren gebraucht habe. Auf die Aufrechterhaltung dieses günstigen Zustandes habe er aber keinen Anspruch. Die mit der Benutzung der B 202 verbundenen Nachteile und Erschwernisse erreichten nicht das in § 17 Abs. 4 FStrG geforderte erhebliche Ausmaß; sie seien insbesondere angesichts der Kürze der auf der Bundesstraße zurückzulegenden Strecke als geringfügig und deshalb nicht nach § 17 Abs. 4 FStrG ausgleichspflichtig einzustufen. Auch im Rahmen des § 17 Abs. 1 FStrG sei dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Der Beklagte habe die Belange des Klägers in die Abwägung eingestellt und ihnen das richtige Gewicht beigemessen. Wenn das Interesse des Klägers an einer zusätzlichen Brücke im Ergebnis habe zurücktreten müssen, so liege das letztlich daran, daß der Bau dieser Brücke erhebliche finanzielle Mittel erforderlich machen würde. Die Auffassung des Beklagten, daß es unter Berücksichtigung der künftigen schwächeren Verkehrsbelastung der B 202 nicht vertretbar sei, den Straßenbaulastträger mit den erheblichen finanziellen Mehraufwendungen für eine zusätzliche Brücke zu belasten, lasse sich gerichtlicherseits nicht beanstanden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter. Er hat zur Begründung der Revision im wesentlichen ausgeführt: Das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Forderung nach einer zusätzlichen Brücke die Anwendung von § 8 a Abs. 4 FStrG zu Unrecht abgelehnt. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, daß in der Veränderung der Zufahrtsituation eine "Erschwerung" der Zufahrt liege; fraglich könne allein sein, ob diese Erschwerung "erheblich" im Sinne von § 8 a Abs. 4 FStrG sei.
Das angefochtene Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als es einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG verneine.
Schließlich sei das Urteil widersprüchlich. Das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf eine zusätzliche Brücke "letztlich" nur an den unverhältnismäßig hohen Kosten scheitern lassen; damit habe es mittelbar das Vorliegen eines erheblichen Nachteils bejaht, da sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kosten nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG erst stelle, wenn ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG vorliege. Auf dieser Grundlage hätte das Oberverwaltungsgericht das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG annehmen müssen. Es hätte den Kläger gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinweisen müssen, daß er einen entsprechenden Hilfsantrag stellen könne.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Revision insoweit zurückgenommen, als sie sich auf den ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag bezogen hat, den Beklagten zur Verfüllung von zwei in der Nähe der Autobahntrasse gelegenen Kuhlen zu verpflichten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Kläger eine zusätzliche Brückenquerung über die Autobahn nicht verlangen kann, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Forderung des Klägers nach einer zusätzlichen Brückenquerung über die Autobahn zur Verbesserung der Wegeverbindung zwischen der Hofstelle und den jenseits der Autobahn gelegenen Feldern nicht auf § 8 a Abs. 4 FStrG gestützt werden kann. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung umfaßt nur die unmittelbare Zufahrt oder den unmittelbaren Zugang eines Grundstücks zur Bundesstraße selbst, nicht aber die darüber hinausgehenden Wegeverbindungen zu anderen Grundstücken mit Hilfe des sonstigen öffentlichen Wegenetzes. Dieser - begrenzte - Regelungsgehalt ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesgerichtshofs - hat die Verbindung eines Grundstücks mit der vorbeiführenden öffentlichen Straße, die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße aus, den "Kontakt nach außen", dem Eigentum zugerechnet und es als Beeinträchtigung des Grundstückseigentums angesehen, wenn eine vorhandene Verbindung beseitigt oder die Zugänglichkeit erheblich erschwert wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1959 - III ZR 76/58 - BGHZ 30, 241; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 77.67 - BVerwGE 32, 222 <225>[BVerwG 25.06.1969 - IV C 77/67]; Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 15.75 - BVerwGE 54, 1 <3>[BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75]). Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 30, 241 durch Gesetz vom 20. Juli 1961 (BGBl. I S. 877) dem Bundesfernstraßengesetz einen § 8 Abs. 4 a eingefügt, der im wesentlichen dem jetzigen § 8 a Abs. 4 FStrG entspricht (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 143/66 - NJW 1967, 1752).
Da andererseits in der Rechtsprechung auch geklärt war, daß die Art und Weise der Verbindung eines Grundstücks mit anderen Grundstücken mit Hilfe des öffentlichen Wegenetzes oder der unveränderte Fortbestand einer bestimmten auf dem Gemeingebrauch beruhenden Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz keine Rechts position für den Grundstückseigentümer begründet (vgl. etwa BGHZ 55, 261 <264>[BGH 08.02.1971 - III ZR 33/68]), ergibt sich durch die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzgebers auf BGHZ 30, 241, daß der Regelungsgehalt von § 8 a Abs. 4 FStrG nur die Zugänglichkeit des Grundstücks unmittelbar von und zur Straße umfassen soll. Auch der Senat ist bisher stets von diesem beschränkten Regelungsgehalt ausgegangen (vgl. Urteil vom 11. November 1903 - BVerwG 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 <S. 51>; Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 54 und 55.83 - BVerwGE 78, 79).
Dem - so begrenzten - Anspruch des Klägers aus § 8 a Abs. 4 FStrG ist entsprochen worden. Der Kläger hat für die weggefallene Zufahrt zur eingezogenen B 202 alt einen Ersatz erhalten, nämlich eine neue Zufahrt zu der in diesem Bereich räumlich nur wenig verschobenen, aber etwas höher gelegten B 202 neu. Daß die Benutzung der B 202 neu durch die neue Zufahrt ihrerseits erheblich erschwert und deshalb kein "angemessener" Ersatz im Sinne dieser Vorschrift sein könnte, hat der Kläger selbst nicht behauptet und kann bei einem Steigungsverhältnis von nur 2 % auch ausgeschlossen werden.
Dem Kläger geht es auch nicht um eine Verbesserung der Zufahrt zur neuen Bundesstraße, sondern um die Schaffung einer zusätzlichen Wege- oder Brückenverbindung, durch die er die Benutzung der neuen Bundesstraße vermeiden oder jedenfalls auf ein bloßes Kreuzen beschränken kann.
Dieses Begehren des Klägers wird seinem Inhalt nach grundsätzlich nicht von § 8 a Abs. 4 FStrG, sondern von § 17 Abs. 4 FStrG erfaßt. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71) ausgeführt: Ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung kann für einen Landwirt darin bestehen, daß die Wegeverbindung zu seinen Feldern verschlechtert wird. Auf die Frage, inwieweit das bestehende Wegenetz zu seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten Betrieb gehört, kommt es dabei nicht an. Ansprüche nach § 17 Abs. 4 FStrG setzen einen Eingriff in Eigentumsrechte nicht voraus. Vielmehr geht es dabei um den Schutz von Belangen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen sind. Hierbei sind alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen Interessen einzustellen, die von der Planung betroffen werden (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <102>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Dazu kann durchaus auch das nicht vom rechtlich geschützten Anliegergebrauch umfaßte wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage gehören (vgl. Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 S. 50). Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörenden Betriebsflächen ist deswegen ein abwägungserheblicher Belang. Wird durch die Ausgestaltung des Vorhabens selbst diesem Belang nicht hinreichend Rechnung getragen und bereitet es daher dem Landwirt erhebliche Nachteile, hat er gemäß § 17 Abs. 4 FStrG einen Anspruch auf zusätzliche Anlagen oder auf Geldausgleich.
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, daß es keinen erheblichen Nachteil für den Kläger darstellt, wenn er künftig zur Bewirtschaftung seiner nördlich der Autobahn gelegenen Felder die neue Bundesstraße auf einer Länge von ca. 150 m im Brückenbereich über die Autobahn benutzen muß, während er bisher die alte Bundesstraße lediglich im rechten Winkel zu überqueren brauchte. Für die "Erheblichkeit" im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG enthält das Gesetz allerdings keinen allgemein gültigen konkreten Maßstab. Abzustellen ist darauf, ob der Nachteil dem davon Betroffenen angesichts der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit seiner Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - NJW 1990, 925 = DVBl. 1990, 419). Anhand dieses Maßstabs gibt die Revision keine Veranlassung, die ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende Einschätzung des Erstgerichts in Frage zu stellen. Der Hof des Klägers lag bereits bisher an der (alten) Bundesstraße, die zur Bewirtschaftung von Betriebsflächen zumindest insoweit benutzt werden mußte, als eine Überquerung notwendig war. Die bisherige Situation stellte für den Kläger - sowohl was die Zufahrt zur alten Bundesstraße als auch was den Zugang zu den nördlich gelegenen Feldern betrifft - auch nicht etwa einen unzumutbaren Zustand dar, der "aus Anlaß" der jetzigen Planfeststellung einer Bereinigung hätte zugeführt werden müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <265>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]). Die nunmehr für den Kläger bestehende Notwendigkeit, die neue Bundesstraße auf einer Länge von ca. 150 m benutzen zu müssen, ist sowohl für sich gesehen als auch gegenüber dem bisherigen Zustand schon deshalb kein erheblicher Nachteil, weil sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Verkehr auf der neuen Bundesstraße dadurch erheblich entspannen wird, daß der Durchgangsverkehr die Autobahn benutzen wird, wodurch nicht nur die Verkehrsmenge auf der Bundesstraße abnehmen, sondern auch der mit höheren Geschwindigkeiten fahrende Durchgangsverkehr auf die Autobahn abgeleitet wird. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Klägers geht fehl: Er trägt im Revisionsverfahren erstmals vor, die Annahme des Erstgerichts sei zwar allgemein zutreffend, gelte aber gerade nicht für den Abschnitt der Bundesstraße, den er künftig benützen müsse, da hier der Verkehr nach Felde und Westensee - anders als bisher - eine zusätzliche Belastung mit sich bringe. Das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, diese Frage genauer zu untersuchen. Mit diesem neuen Sachvortrag kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch als Aufklärungsrüge kann das Vorbringen keinen Erfolg haben. Der Kläger hat es vor dem Tatsachengericht unterlassen, auf den jetzt behaupteten Umstand einer zusätzlichen Verkehrsbelastung hinzuweisen; er hat auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Unter diesen Umständen mußte sich dem Erstgericht eine weitere Aufklärung in diese Richtung nicht aufdrängen.
Auch ein unter der Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG bleibender Nachteil ist, sofern er ein mehr als geringfügiges schutzwürdiges Interesse betrifft, von der Planfeststellungsbehörde in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen. Das ist - wie der Planfeststellungsbeschluß ausweist - auch geschehen. Das Erstgericht geht zutreffend davon aus, daß das Abwägungsgebot insoweit nicht verletzt ist. Das Recht auf gerechte Abwägung ist gewahrt, wenn die Planfeststellungsbehörde die Belange richtig erkannt und angemessen gewichtet hat (vgl. Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - Buchholz 407.57 Nr. 1). Die Erwägungen, aus denen hier das Interesse des Klägers an einer zusätzlichen Brückenquerung als einer Verbreiterung der vorhandenen Brücke zurückgestellt wurde, lassen eine Überschreitung der dem planerischen Gestaltungsspielraum durch das Abwägungsgebot gezogenen Grenzen nicht erkennen. Die Planfeststellungsbehörde durfte insbesondere berücksichtigen, daß eine Vermeidung der - dem Kläger ohnehin grundsätzlich zumutbaren - Nachteile zu einer erheblichen Kostenbelastung der öffentlichen Hand führen würde (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79).
Der Einwand der Revision, mit dem "Kostenargument" werde mittelbar das Vorliegen eines erheblichen Nachteils im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG bejaht, ist unzutreffend. Auch und gerade bei Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG kann der Kostengesichtspunkt bei Abwägung der unter der Erheblichkeitsgrenze des § 17 Abs. 4 FStrG angesiedelten Nachteile und Belange eine Rolle spielen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Rücknahme der Revision auf 8000 DM und nach diesem Zeitpunkt auf 6000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien