Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1988, Az.: BVerwG 4 B 25.88
Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 25.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.09.1987 - AZ: 5 A 69/87
- nachfolgend
- BVerwG - 27.04.1990 - AZ: BVerwG 4 C 18.88
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 1987 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist entscheidungsreif. Der Beklagte hat die mit Schriftsatz vom 29. Februar 1988 angekündigte Erwiderung nicht vorgelegt. Ein weiteres Warten ist nicht angezeigt.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung. Ein Revisionsverfahren bietet hinsichtlich der Klaganträge zu a) und zu b) Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang das Klagebegehren von § 17 Abs. 4 FStrG erfaßt wird.
Die Kostenentscheidung beruht - soweit sie hier getroffen worden ist - auf § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Änderung im Revisionsverfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 GKG bleibt vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt der berufungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Kühling