Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: III ZR 143/66
„Rheinuferstraße“
Voraussetzungen einer Enteignungsentschädigung; Anspruch eines Gewerbebetriebs auf Entschädigung bei Erschwerung des Zugangs durch Straßenverlegung; Ansprüche gegen die öffentliche Hand bei Einwirkungen auf einen Gewerbebetrieb; Anforderungen an ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Fortbestehen eines Zustands; Anforderungen an zulässige Einschränkungen des Gemeingebrauchs an Bundesstraßen; Unterschiede zwischen Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen; Inhalt des Eigentums an Grundstücken an öffentlichen Straßen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 143/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10949
- Entscheidungsname
- Rheinuferstraße
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 04.08.1966
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 7 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl I 1741)
- § 8 Abs. 4 a des Bundesfernstraßengesetzes
Fundstellen
- BGHZ 48, 58 - 65
- DB 1967, 1261-1262 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 879-881 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 90
- DÖV 1967, 717-719 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1752-1754 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Rheinuferstraße"
- VerwRspr 19, 176 - 181
Verfahrensgegenstand
Rheinuferstraße
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch das Land Rheinland-Pfalz,
dieses vertreten durch den Leiter der Straßenverwaltung in K.,
Prozessgegner
Frau Käthe F. geb. O. in B., K. Straße 112,
Amtlicher Leitsatz
Eine Enteignung liegt nicht vor, wenn der Gewerbebetrieb eines Anliegers einer Bundesstraße davon nachteilig betroffen wird, daß durch Anlegung einer neuen Straße der Verkehr von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 4. August 1966 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik eine Enteignungsentschädigung wegen nachteiliger Auswirkungen von Veränderungen an einer Bundesstraße.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K. Straße 112 in B., auf dem sie eine Gaststätte "A." mit Pensionsbetrieb unterhielt, die überwiegend von Durchgangsreisenden besucht wurde. Die Wirtschaft lag unmittelbar an der Bundesstraße 9, die linksrheinisch von Koblenz nach Bonn führt, und mit der Straße auf gleicher Höhe. Die Gaststätte hatte einen freien Blick über die Straße auf den Rhein. Im Jahre 1964 wurde die Bundesstraße 9 erweitert und verändert. Die neue Bundesstraße verläuft vor dem Hause der Klägerin parallel zur alten Bundesstraße mehr zum Rhein und liegt bei dem Grundstück der Klägerin etwa 1,80 m höher als die alte Straße, die eine reine Anliegerstraße geworden ist. Die neue Bundesstraße ist vom Grundstück der Klägerin ungefähr 15 m entfernt und von der jetzigen Anliegerstraße durch eine 1,80 m hohe Stützmauer mit Schutzgeländer abgetrennt.
Die die neue Straße benutzenden Kraftfahrer können nur unter Schwierigkeiten auf die alte Bundesstraße abfahren. Infolge dieser Änderungen ließ der Besuch des Lokals der Klägerin erheblich nach, so daß der Betrieb zum Erliegen kam. Der Umsatz, der in den Jahren 1962 und 1963 noch rund 38.000 DM jährlich betragen hatte, ging im Jahre 1964 während der Bauarbeiten auf rund 34.000 DM zurück und sank 1965 mit etwa 10.000 bis 12.000 DM unter die Grenze der Rentabilität, so daß die Klägerin die Gaststätte schloß; sie verkauft nur noch gelegentlich Flaschengetränke.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr nach Enteignungsgrundsätzen eine billige Entschädigung. Der Verkehr werde auf ihre Wirtschaft nicht mehr rechtzeitig aufmerksam. Der Durchgangsreisende scheue die jetzt nötige schwierige und gefahrvolle Anfahrt. Ihr Grundstück sei auch vom Rhein abgeschnitten.
Sowohl die Spaziergänger des Rheinpfades wie Besucher von Wasserfahrzeugen kämen nicht mehr zu ihr.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Enteignungsentschädigung von mindestens 30.000 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist den Rechtsausführungen der Klägerin entgegengetreten und hält einen Enteignungstatbestand nicht für gegeben. Die Klägerin habe kein Recht auf Fortbestand der früheren günstigen Verkehrslage gehabt. Eine Zufahrt von der Bundesstraße zum Grundstück der Klägerin sei noch vorhanden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Gastwirtschaft der Klägerin habe durch die Straßenverlegung ihre Lebensgrundlage verloren, weil der Zugang zum Betrieb nahezu unmöglich gemacht und wesentlich erschwert sei; Autofahrer besuchten die Gaststätte wegen der schwierigen und gefahrvollen Anfahrt nicht mehr. Gewiß müsse ein Straßenanlieger den Gemeingebrauch anderer und auch sonstige notwendige Verkehrsbeschränkungen hinnehmen. Die Beeinträchtigung der Klägerin gehe hier jedoch über das Maß hinaus, das ein Anlieger entschädigungslos hinnehmen müsse. Wenn schon vorübergehende Beschränkungen durch Straßenbauten zu Entschädigungen verpflichteten, müsse das erst recht hier gelten. Damit habe die Beklagte durch hoheitliche Maßnahmen in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Denn bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zähle die besondere Lage an der Straße zum Betrieb, nämlich der Kontakt nach außen, der dem Inhaber die Einwirkungen auf den vorüberflutenden Verkehr ermögliche.
II.
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Das Landgericht irrt mit seiner Auffassung, daß die Klägerin eine Entschädigung wegen der Beeinträchtigung ihres Gaststättenbetriebes verlangen könne; ihr steht auch eine Enteignungsentschädigung wegen einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nicht zu.
Bei Einwirkungen der öffentlichen Hand auf Gewerbebetriebe von Straßenanliegern ist stets zwischen der Einwirkung auf das Grundeigentum und auf den Gewerbebetrieb zu unterscheiden. Keiner dieser Gesichtspunkte führt die Klage zum Erfolg:
1.
Gewiß gehört zu einem Gewerbebetrieb alles das, was in seiner Gesamtheit dessen wirtschaftlichen Wert ausmacht, insbesondere bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegem auch die besondere Lage an einer öffentlichen Straße, der sogenannte "Kontakt nach außen", der dem Inhaber die Einwirkung auf den vorüberflutenden Verkehr und die Laufkundschaft gestattet oder der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her ermöglicht (vgl. BGHZ 23, 157; 30, 241[BGH 30.06.1959 - VIII ZR 11/59]; 45, 150) [BGH 13.12.1965 - III ZR 99/64]. Aber diese besondere Verbindung der Straße ist ein eigener Wert nur, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleibt. Der Gemeingebrauch als solcher ist keine Rechtsposition und kein Vermögensrecht, das Gegenstand einer Enteignung sein kann. Ein sonstiges Recht bestand für die Klägerin nicht. Die Klägerin konnte also die Erwartung auf Fortbestand und Erhaltung des günstigen Zustandes an der Bundesstraße nur auf den Gemeingebrauch an der Straße stützen. Auf das Fortbestehen von Vorteilen aber, die sich aus dem Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße und damit aus einer bestimmten Verkehrslage zu einer bestimmten Zeit ergeben, hat der Anlieger kein Recht. Der Gemeingebrauch erhält seinen Inhalt stets durch Art und Zweck der öffentlichen Sache, wobei Zeit und Ort mitsprechen. Der Straßenanlieger als Teilnehmer am Gemeingebrauch der öffentlichen Straße teilt dabei in gewisser Hinsicht das Schicksal der Straße, das von dem Verkehr auf dieser Straße abhängig ist, der wiederum ständigem Wechsel unterworfen ist. Er muß den Zustand sowie Veränderungen der Straße als einer dem Verkehr dienenden öffentlichen Sache hinnehmen. Er kann den. Gemeingebrauch auch nur im Rahmen der jeweiligen Widmung der öffentlichen Sache ausüben. Er muß den Gemeingebrauch anderer und die üblichen Verkehrsbeschränkungen dulden, die sich aus einer Verkehrsregelung oder aus sachlich gebotenen Straßenbauarbeiten ergeben, solange die Straße für die Verkehrsvermittlung erhalten bleibt. Das findet seinen Ausdruck jetzt in § 7 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl I 1741), wonach der Gemeingebrauch an Bundesstraßen beschränkt werden kann, wenn das wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist.
Im Sinne des Enteignungsrechts sind somit die günstigen Auswirkungen des Verkehrs auf der Anliegerstraße keine Bestandteile des Anliegerbetriebes, Gewiß wird der Gewerbebetrieb in allen seinen Erscheinungsformen und Ausstrahlungen geschützt, aber nicht jede Maßnahme der öffentlichen Hand, die sich nachteilig auf einen Betrieb auswirkt, ist schon eine entschädigungspflichtige Enteignung. Die Enteignung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf ein konkretes vermögenswertes Objekt voraus. Die Vereitelung bloßer Gewinnchancen, von Zukunftshoffnungen oder sonstiger Erwartungen und Aussichten ist noch kein Eingriff in konkrete Werte und Objekte. Ebenso sind nachteilige Folgen einer hoheitlichen Maßnahme für einen Gewerbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Enteignung nicht entschädigungspflichtig, die sich auf bloße Chancen dieses Betriebes ungünstig auswirken, aber noch nicht in die Substanz des Betriebes, in konkrete Betriebsbestandteile auswirken (vgl. BGHZ 8, 273; 23, 157[BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55]; 23, 235 [BGH 31.01.1957 - VII ZR 33/56]und 45, 150; NJW 1960, 1995, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100; Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 = BGHWarn 1963 Nr. 28 = MDR 1963, 478). So liegt es hier, wenn ein Anliegerbetrieb dadurch Schaden erleidet, daß der Verkehr von der Anliegerstraße durch Anlegung anderer Straßen abgezogen wird und die alte Straße verödet.
Hier sind die Straße und die "Zugänglichkeit" des Grundstücks der Klägerin zu ihr unverändert erhalten geblieben; denn die alte Straße ist noch vorhanden und steht als Anliegerstraße in räumlicher Verbindung mit dem neuen Straßenkörper. Durch die Neuanlegung der Straße ist mithin nicht in "Eigentum" der Klägerin eingegriffen, weil weder ihre Stellung als Inhaberin ihres Gewerbebetriebes noch die als Grundstückseigentümerin den Schutz dagegen umfaßt, daß durch Neuanlegung von Straßen der Verkehr von der an dem Betriebsgrundstück vorbeiführenden Straße abgezogen wird. Die Rechtslage ist nicht anders zu werten, als wenn eine Umgehungsstraße angelegt wird und deswegen der Durchgangsverkehr von der durch den Ort selbst führenden Straße, die als solche unverändert bleibt, abwandert. Auch in diesen Fällen hat ein Anlieger der alten Straße keinen Anspruch auf Entschädigung für die nachteiligen Folgen für seinen Gewerbebetrieb.
Fehl geht der Hinweis des angefochtenen Urteils darauf, daß die Rechtsprechung wegen der Betriebsschädigungen infolge vorübergehender Verkehrsbeschränkungen bei Straßenausbesserungsarbeiten oder ähnlichen Arbeiten an der Straße eine Entschädigung gewährt habe, so daß bei dauernden Beschränkungen mit noch größeren Folgen ebenfalls eine Entschädigung gewährt werden müsse. Denn bei den vom Landgericht erwähnten Fällen handelte es sich um Ansprüche wegen rechtswidriger, enteignungsgleicher Eingriffe, bei denen die Behörde nicht die nötige Rücksicht auf die Interessen der Anlieger bei Planung und Durchführung der Arbeiten genommen hatte, während die Anlieger bei sachgemäßer Durchführung derartiger vorübergehender Maßnahmen die daraus sich ergebenden Beschränkungen zumindest grundsätzlich entschädigungslos hätten hinnehmen müssen (vgl. BGH Urt. v. 7. Juli 1960 - III ZR 116/59 - NJW 1960, 1995; Urt. v. 30. April 1964 - III ZR 125/63 - BGHWarn 1964 Nr. 122: Bärenbaude; Urt. v. 5. Juli 1965 - III ZR 173/65 - BGHWarn 1965 Nr. 168: Buschkrugbrücke).
2.
Die Maßnahmen der Beklagten enthalten auch keinen Eingriff in das Grundstückseigentum selbst.
Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört allerdings die Verbindung mit der Straße, die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, daß der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die vorbeiführende öffentliche Straße gelangen kann. Wird die vorhandene Verbindung beseitigt oder die "Zugänglichkeit" erheblich erschwert, dann ist das Grundstück selbst betroffen und das Eigentum an dem Grundstück beeinträchtigt. Darin kann ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts liegen. Wird die bisherige Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße so erschwert, daß damit die bisherige Benutzbarkeit des Grundstücks verändert und infolgedessen sein Wert nicht nur unerheblich gemindert wird, dann kann darin ein entschädigungspflichtiger Eingriff liegen.
Der Bundesgerichtshof hat das wiederholt entschieden, insbesondere bei der Höherlegung einer an einem landwirtschaftlichen Grundstück vorbeiführenden Straße (BGH, Urt. v. 2. Juli 1959 - III ZR 76/58 = BGHZ 30, 241; auch BGHWarn 1963 Nr. 28), ferner bei der Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgängerweg diente (Urt. v. 21. Juni 1954 - III ZR 11/53). Entscheidend ist, ob die Folgen der Veränderung der Verbindung zur öffentlichen Straße bei wirtschaftlicher Betrachtung so erheblich sind, daß bereits eine Wertminderung des Grundstücks und damit ein Substanzverlust des Grundeigentums selbst eingetreten ist.
Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung gebilligt und durch Gesetz vom 10. Juli 1961 (BGBl I 877) das Bundesfernstraßengesetz dahin geändert, daß in § 8 Abs. 4 a folgende Bestimmung eingeführt wurde:
"Werden durch den Ausbau von Bundesstraßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren."
Diese Änderung ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senate des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1959 - BGHZ 30, 241 - beschlossen worden (Amtliche Begründung Bundestagsdrucksache III 2159 S. 9; vgl. auch Kodal, Straßenrecht, 2, Aufl. 1964, S. 899; Marschall, Bundesfernstraßengesetz 2. Aufl. 1963 Anm. 5 zu § 8).
Einige der neuen Landesstraßengesetze kennen ähnliche Bestimmungen, insbesondere § 17 Abs. 2 des Bayerischen Straßengesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl 147), § 38 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (GVBl 117), § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl 251), § 16 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVBl 305) und § 25 des Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes vom 22. Juni 1962 (GVBl S. 237).
Diese Lösung des Gesetzgebers erscheint sachgemäß, und der Senat bleibt dabei, daß schon die wesentliche Erschwerung auch nur einer Verbindung eines Grundstücks mit der an ihm vorbeiführenden öffentlichen Straße einen Enteignungstatbestand bilden kann, § 8 Abs. 4 a des Bundesfernstraßengesetzes regelt nur einzelne Fälle dieser Art. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Das Grundstück der Klägerin ist weiterhin mit dem allgemeinen öffentlichen Wegenetz verbunden, und zwar mit derselben Straße über dieselbe Grundstücksgrenze. Die Klägerin kann unmittelbar von ihrem Grundstück über dessen Grenze auf dieselbe öffentliche Straße gelangen, zwar zunächst nur auf die alte Bundesstraße als Anliegerstraße, aber über diese auf die neue Bundesstraße. Der Zugang und die Verbindung zu der öffentlichen Straße, deren Anlieger sie ist, sind weder beseitigt noch wesentlich erschwert. Die Straße ist weiterhin für den Verkehr jeder Art frei. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung kann die Lage der Klägerin nicht so angesehen werden, als wenn die vorhandene Verbindung mit der Anliegerstraße beseitigt oder wesentlich erschwert worden wäre, überhaupt liegt ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht vor, sondern sie wird nur mittelbar durch rechtmäßige Maßnahmen, nämlich Anlegung einer neuen Straße, benachteiligt, die der Berechtigte auf benachbarten, entfernteren Grundstücken durchgeführt hat. Derartige mittelbare Einwirkungen zulässiger hoheitlicher Maßnahmen an Straßen sind kein enteignender Eingriff in das Grundstück selbst. Denn für die Annahme eines enteignenden Eingriffs ist nötig, daß eine hoheitliche Maßnahme unmittelbare, nicht nur mittelbare Auswirkungen auf ein enteignungsfähiges Objekt in allen seinen Ausstrahlungen hat (BGHZ 37, 44). Nur ein solches hoheitliches Verhalten ist als enteignender Eingriff entschädigungspflichtig, das unmittelbar in das Rechtsgut des Betroffenen eingreift und damit dessen Wert beeinträchtigt. Darum handelt es sich hier nicht.
Aus allen diesen Erwägungen bestehen Enteignungsansprüche nicht, so daß die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen ist.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens