Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1965, Az.: III ZR 99/64
Schadensersatz nur bei schuldhaft begangener Amtspflichtverletzung ; Sorge für ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs auf vereister Straßenfläche; Ermessen des Polizeibeamten hinsichtlich der Auswahl des zur Gefahrenabwehr notwendigen Mittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 99/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Kamm - 10.03.1964
- LG Paderborn - 08.11.1963
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 14 PrPVG
Fundstellen
- BGHZ 45, 143 - 150
- DB 1966, 1647
- DÖV 1967, 394 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 578-579 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1162-1164 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.
Prozessgegner
Der Schlosser Hans P., A., O. B.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Kraftfahrer, der bei Temperaturen um den Gefrierpunkt mit seinem Fahrzeug eine Landstraße 1. Ordnung außerhalb geschlossener Ortschaften befährt, kann nicht damit rechnen, vor Glatteisgefahr sicher zu sein. Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr darf er nur an besonders gefährlichen Straßenstellen erwarten. Die Polizei ist regelmäßig nicht verpflichtet, ihn vor einer nicht ohne weiteres erkennbaren Vereisung der Fahrbahn zu warnen.
Zur Frage, ob ein Polizeibeamter amtspflichtwidrig handelte wenn er gleichwohl durch Winkzeichen vor Glatteis warnt, der gewarnte Fahrer daraufhin bremst, sein Fahrzeug ins Rutschen kommt und beschädigt wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. März 1964 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 8. November 1963 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Land aufgrund Amtshaftung für den Schaden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch., den nach seiner Ansicht ein Polizeibeamter verschuldet haben soll.
Am 9. Dezember 1962 gegen 9,00 Uhr hatte der Polizeimeister G. gemeinsam mit einem anderen Polizeibeamten einen Verkehrsunfall aufzunehmen, der sich auf der von Brilon nach Bären führenden Landstraße erster Ordnung in Höhe des Ortsschildes von Büren infolge Vereisung der nicht gestreuten Fahrbahn ereignet hatte. Während sich G. an der Unfallstelle aufhielt, beobachtete er, daß ein sich aus Brilon nähernder Wagen mit einem LippstädterKennzeichen eingangs der einige 100 m vor dem Ortsschild verlaufenden langgestreckten Kurve ins Rutschen geriet, und schloß hieraus richtig, daß die Straße nicht nur im Bereich des Ortsschildes vereist war. Er machte sich deshalb auf den Weg, um den Anfang der nicht ohne weiteres erkennbaren, sich auf etwa 300 m erstreckenden Eisfläche aufzusuchen und dort die aus Brilon herannahenden Verkehrsteilnehmer vor dem Glatteis zu warnen. Als er sich etwa 30 m von dem Ortsschild entfernt hatte, kam ihm der Kläger in seinem Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h entgegen. G. schwenkte den rechten Arm, um den Kläger, der noch etwa 150 bis 160 m von ihm entfernt war, auf das Eis aufmerksam zu machen und ihn zum langsameren Fahren anzuhalten. Der Kläger schaltete daraufhin von dem 4. in den 3. Gang zurück. Dabei kam sein Fahrzeug auf dem Glatteis ins Rutschen, geriet gegen einen Baumstumpf und in den Straßengraben und wurde beschädigt.
Der Kläger hat seinen Sachschaden auf 1.413,07 DM beziffert und mit der Klage von dem beklagten Land diesen Betrag nebst Zinsen erstattet verlangt. Er gibt dem Polizeibeamten die Schuld an dem Unfall und vertritt die Ansicht, G. habe ihm das Zeichen, das nach Ansicht des Klägers ein Halt-Zeichen gewesen ist, nicht geben dürfen. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, der Beamte habe schon früher am Ende der Eisfläche Warnposten beziehen können und müssen und ihn, den Kläger, noch vor Erreichen des Glatteises rechtzeitig warnen können.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und die Auffassung vertreten, der Polizeibeamte habe sich richtig verhalten. Es hat behauptet, das Zeichen sei nur ein Warnzeichen gewesen und so rechtzeitig gegeben worden, daß der Kläger seinen Wagen gefahrlos habe auslaufen lassen können. Schuld an dem Unfall sei die unbedachte und unvorhersehbare Reaktion des Klägers gewesen. Er habe mit Rücksicht auf sein eigenes Verschulden und die durch das Glatteis erhöhte Betriebsgefahr seines Wagens in erster Linie für die Unfallfolgen selbst einzustehen. Ferner hat das beklagte Land auch die Höhe des Anspruchs bestritten.
Das Landgericht hat den Gesamtschaden des Klägers auf 1.233,07 DM festgestellt, in diesem Umfang dem Klageanspruch zu 4/5, d.h. in Höhe von 986,44 DM nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Polizeimeister G. an der Unfallstelle in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden ist und daß das beklagte Land als Dienstherr des Beamten grundsätzlich für die Folgen einer dabei schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzustehen hat.
Es legt seiner Entscheidung weiter zugrunde, daß dem Beamten den Benutzern der nach Brilon führenden Landstraße und damit auch dem Kläger gegenüber nach § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PrPVG) die Amtspflicht obgelegen habe, bis zum Eintreffen eines Streukommandos für ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs auf der vereisten Straßenfläche zu sorgen, und kommt zu dem Ergebnis, daß Glunz diese Amtspflicht schuldhaft verletzt habe. Es führt hierzu aus:
Ob dem Polizeibeamten vorzuwerfen sei, daß er sich zu spät dazu entschlossen habe, die Ausdehnung der Eisfläche in Richtung Brilon zu ermitteln, und einen Warnposten am Ende der Vereisung noch vor dem Erscheinen des Klägers habe beziehen können, könne auf Grund der Aussagen der vor dem Landgericht gehörten Zeugen nicht festgestellt werden, brauche aber auch durch eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht geklärt zu werden. Ein Fehlverhalten des Polizeimeisters liege nämlich in jedem Fall darin, daß er dem Kläger ein Winkzeichen gegeben habe, als dieser sich bereits auf der Eisfläche befunden habe. Denn dieses Winkzeichen sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, welcher Art das Zeichen gewesen sei und ob der Kläger es als Aufforderung zum Anhalten habe verstehen müssen. Jedenfalls habe es den Kläger zum Abbremsen und langsameren Fahren veranlassen sollen. Unter den gegebenen Umständen sei diese Maßnahme objektiv falsch gewesen. Denn es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß das Abbremsen eines Kraftfahrzeugs auf glatter Straße durch plötzliches Gaswegnehmen, durch Zurückschalten oder durch Betätigen des Bremspedals leicht zu einem Unfall führe. Die Warnung des Polizeibeamten wäre nur dann verkehrsmäßig gewesen, wenn sie gegeben worden wäre, bevor der Kläger die vereiste Strecke erreicht gehabt hätte, weil ernur in diesem Fall die Fahrt gefahrlos hätte verlangsamen können.
Dieses unsachgemäße Verhalten des Beamten sei pflichtwidrig gewesen. Der Grundsatz, daß die Auswahl des zur Gefahrenabwehr notwendigen Mittels dem Ermessen des Polizeibeamten überlassen sei und seine Ermessensentscheidung in der Regel auf ihre Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden könne, erfahre eine Einschränkung, wenn - wie hier - eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer drohe. In Fällen dieser Art sei die Polizei verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dieser Pflicht, auf der vereisten Strecke in geeigneter Weise zur Sicherung des Verkehrs einzuschreiten, sei der Polizeibeamte G. durch seine den Kläger gefährdende und den Unfall verursachende Warnung nicht nachgekommen. Die Gefährlichkeit seines Verhaltens habe er erkennen müssen.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.
1.)
Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Polizeimeister G. dem Kläger gegenüber nach § 14 PrPVG verpflichtet gewesen sei, die aus Brilon herannahenden Fahrzeuge bis zum Eintreffen eines Streukommandos vor dem Glatteis in der Kurve zu warnen.
Nach § 14 PrPVG hat die Polizei die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Ob undwelche Maßnahmen notwendig sind, obliegt demgemäß grundsätzlich der pflichtmäßig auszuübenden Entschließungsfreiheit des Polizeibeamten. Pflichtwidrig handelt der Beamte grundsätzlich nur dann, wenn sein Vorgehen mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (vgl. BGHZ 2, 209, 214[BGH 23.05.1951 - III ZR 89/50] m.w.N.; 4, 302, 311, 312; 12, 206, 208). Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn der Beamte überhaupt keine Erwägungen angestellt haben würde, wenn zweifellos sachfremde Beweggründe für ihn maßgebend gewesen wären oder wenn er die gezogenen rechtlichen Schranken überschritten hätte (vgl. BGH VRS 7, 87).
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, für den Polizeibeamten angeboten hat, den an der Unfallstelle noch wartenden Zeugen S. zu bitten, die aus Richtung Büren herankommenden Verkehrsteilnehmer durch Winkzeichen vor der in Höhe des Ortsschildes von Büren beginnenden Eisfläche zu warnen, damit er selbst am anderen Ende der Eisfläche den von Brilon herannahenden Verkehr auf das Glatteis hinweisen konnte. Ebenso kann dahinstehen, ob es nicht für ihn zumindest ebenso nahe gelegen hat, selbst die aus Büren kommenden Kraftfahrer zu warnen und davon abzusehen, den Zeugen, der kurz zuvor das Opfer eines Verkehrsunfalls geworden war, mit einer solchen Aufgabe zu betrauen, auch wenn durch diese Maßnahme die Gefahr für die sich aus Brilon nähernden Verkehrsteilnehmer nicht beseitigt werden konnte, weil dem Polizeibeamten weitere Hilfskräfte nicht zur Verfügung standen. Denn dem Polizei beamten hätte selbst dann ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der oben gemachten Ausführungen nicht vorgeworfen werden können, wenn er überhaupt davon abgesehen hätte, Maßnahmen zur Warnung des Verkehrs vor dem Glatteis zu treffen.
Ein Kraftfahrer, der, wie der Kläger, bei Temperaturen um den Gefrierpunkt mit seinem Fahrzeug eine Landstrasse erster Ordnung außerhalb geschlossener Ortschaften befährt, kann nicht damit rechnen, vor Glatteisgefahren sicher zu sein. Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren darf er nur an besonders gefährlichen Straßenstellen erwarten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (EGH NJW 1952, 1087; VersR 1956, 68; 1959, 334; VRS 10, 254; BGHZ 31, 73, 75 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; LM Nr. 15 zu BGB § 823 Eb = BGH Warn. 1962 Nr. 26) haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen den Glatteisgefahren auf Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur dort, wo Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Glatteis begünstigen oder seine Wirkungen erhöhen und wo diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfaher trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden größeren Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Das Risiko, das dem Kraftfahrer aus dieser Begrenzung erwächst, muß er hinnehmen, wenn er im Winter mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt. Es kann ihm zugemutet werden, in dieser Jahreszeit besonders vorsichtig zu fahren und nicht nur der Straßenoberfläche und dem Gelände, durch das die Straße fuhrt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu schenken, um eisfördernde Besonderheiten der Wegstrecke rechtzeitig zu erkennen, sondern auch sonst seine Fahrweise so einzurichten, daß er bei plötzlichem Auftreten von Glatteis das Fahrzeug in seiner Gewalt behalt.
Das Berufungsgericht hat zwar die Frage nicht beantwortet, ob die von Brilon nach Büren führende Landstraße im Bereich der Vereisung besonders gefährlich war, doch ergibt der unstreitige Sachverhalt eine ausreichendeGrundlage, um die Frage zu verneinen. Danach war die langgestreckte, an einem Hang vorbeiführende Kurve an dieser Stelle so gut zu übersehen, daß der Polizeibeamte G. von seinem Standort in der Nähe des Ortsschildes von Büren aus die Fahrweise des vor dem Kläger aus Brilon herannahende Wagen mit dem Lippstädter Kennzeichen eingangs der Kurve erkennen konnte. Auf den Verlauf der Straße und ihren baulichen Zustand konnte sich deshalb der aus Brilon herankommende Verkehr rechtzeitig einrichten. Daß die Straße sonstige außergewöhnliche Verhältnisse aufwies, die besonders glatteisfördernd gewesen wären und als solche auch von einem aufmerksamen Kraftfahrer nicht rechtzeitig hätten erkannt werden können, hat der Kläger nicht behauptet. Unstreitig lag das besondere Gefahrenmoment vielmehr allein in der Beschaffenheit des Glatteises, das nicht zu einer Verfärbung der Straßenoberfläche geführt hatte und deshalb nicht ohne weiteres erkennbar war. Eine so beschaffene Vereisung kann aber bei entsprechenden Witterungsverhältnissen überall angetroffen werden. Der Kraftfahrer muß mit einer solchen Fahrbahnglätte rechnen und kann nicht verlangen, daß Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften allein deshalb bestreut werden, weil die Eisglätte wegen ihrer Beschaffenheit von einem Kraftfahrer schwer auszumachen ist.
Bei dieser Sachlage durfte Polizeimeister G. darauf vertrauen, daß die aus Brilon herannahenden Verkehrsteilnehmer auch ohne besondere Warnung auf plötzliches Glatteis in der vor dem Ortsschild von Büren verlaufenden Kurve vorbereitet waren und sich durch eine vorsichtige Fahrweise selbst vor den sich hieraus ergebenden Gefahren schützen würden, ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein. Es wäre zwar zweckmäßig gewesen, wenn der Beamte sich - wie er es auch unstreitig beabsichtigthatte - am Anfang der Eisfläche aufgestellt hätte, um die Kraftfahrer auf die Gefahren der Kurve besonders hinzuweisen. Jedoch wäre es nicht mit den an sein Ermessen zu stellenden Anforderungen unvereinbar gewesen, wenn er eine solche Maßnahme nicht getroffen haben würde. Kann aber dem Polizeibeamten eine Amtspflichtverletzung selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn er von einer Warnung der Kraftfahrer vor dem Glatteis abgesehen hätte, so vermag der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht damit zu begründen, daß G. sich zu spät zu einer Warnung entschlossen habe oder seine dem Kläger gegebenen Zeichen nicht ausgereicht hätten, um den Kläger auf die Eisglätte aufmerksam zu machen.
2.)
Das Vorgehen des Polizeibeamten wäre allenfalls dann zu beanstanden gewesen, wenn es die Gefahr eines Unfalls für den Kläger ausschließlich erhöht hätte. Denn wenn G. auch berechtigt war, von einer Warnung des Klägers vor dem Glatteis abzusehen, so durfte er, wenn er sich gleichwohl zu einer Warnung entschloß, diese Maßnahme doch nicht so treffen, daß dem Kläger hieraus nur ein Schaden erwachsen konnte. Mit einem solchen sinnlosen Verhalten würde der Beamte die rechtlichen Schranken des ihm durch § 14 PrPVG eingeräumten Ermessens überschritten haben, das der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr, nicht aber zur Herbeiführung von Gefahren eingeräumt worden ist. Zwar kann in kritischen Situationen auch ein Eingreifen, das selbst nicht ungefährlich ist, berechtigt sein. Entscheidet sich der Polizeibeamte aber für eine Gefahren schaffende Maßnahme, welche objektiv weder zur Abwehr noch zur Verringerung einer Gefahr geeignet ist, so kann er sich einer Amtspflichtverletzung schuldig machen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann von den Gerichten nachgeprüft werden.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Verhalten des Polizeimeisters G. schon deshalb bejaht, weil die Winkzeichen des Beamten dazu bestimmt und objektiv auch geeignet gewesen seien, den Kläger zum Abbremsen und langsameren Fahren zu veranlassen.
Es ist allerdings eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß ein plötzliches Bremsen auf eisglatter Straße leicht ein Fahrzeug ins Schleudern bringen und zu einem Unfall führen kann. Hätte der Polizeibeamte durch sein Zeichen den Kläger zum sofortigen Anhalten seines Wagens aufgefordert, so würde der Beamte mit dieser Aufforderung, die den Kläger bei der festgestellten Geschwindigkeit von etwa 70 km/st zu einem scharfen Bremsen auf dem Glatteis genötigt hätte, die Gefahr eines Unfalls für den Kläger lediglich erhöht haben. Daß dies der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Zu einer solchen Feststellung hätte das Berufungsgericht auf Grund des Sachverhalts auch nicht gelangen können. Unstreitig hat G. den rechten Arm geschwenkt, als der Kläger noch 150 bis 160 m von ihn entfernt war. Es kann dahin stehen, ob der Kläger dieses Winken überhaupt als Zeichen zum Anhalten seines Wagens auffassen durfte, weil der Beamte den erhobenen Arm nicht, wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 StVO für ein Haltzeichen bei der Verkehrsregelung vorschreibt, in Ruhestellung gehalten, sondern bewegt hat und außerdem nach der allerdings bestrittenen Behauptung des beklagten Landes mit dem linken Arm "gepumpt" haben soll. Jedenfalls bedeutete das Zeichen keine Aufforderung zum sofortigen Halten, sondern allenfalls eine Weisung zum Anhalten an der Stelle, an welcher der Polizeibeamte stand. Dieser Weisung konnte der Kläger abernachkommen, ohne seinen Wagen scharf abbremsen zu müssen. Die Strecke von mindestens 150 m, die er bis zu dem Standort des Polizeibeamten zu durchfahren hatte, ließ ihm hinreichend Zeit, das Anhalten durch langsames Herabsetzen seiner Geschwindigkeit allmählich vorzubereiten. Für ein solches allmähliches Bremsen trifft der Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu; es wäre vielmehr für den Kläger auch unter den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen aller Voraussicht nach gefahrlos gewesen.
Der Polizeibeamte konnte erwarten, daß der Kläger in dieser Weise auf das Zeichen reagieren würde. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Kläger bereits bei einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit zurückschalten und seinen Wagen hierdurch stärker abbremsen würde, als dies unter den gegebenen Umständen erforderlich war. Das Einschreiten des Polizeibeamten entband den Kläger nicht davon, sich verkehrsgerecht zu verhalten und jedes Risiko möglichst zu vermeiden.
Deshalb handelte der Polizeibeamte nicht pflichtwidrig, als er sich dazu entschloß, durch seine Winkzeichen den Kläger zu veranlassen, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Denn diese Maßnahme war objektiv geeignet, die Gefahr, daß der Kläger infolge seiner Geschwindigkeit mit seinem Wagen aus der vereisten Kurve getragen wurde, zu verringern. Ob der Beamte den Kläger durch eine andere, zweckmäßigere Maßnahme auf das Glatteis hätte aufmerksam machen können, braucht nicht erörtert zu werden, weil das Einschreiten des Polizeibeamten den angestrebten Zweck der Gefahrenabwehr hinreichend erfüllt haben würde, wenn der Kläger sich verkehrsgerecht verhalten hätte.
Da der Kläger somit seinen Schadensersatzanapruch auf eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten nicht zurückführen kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 91 ZPO zu tragen.
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt