Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.2003, Az.: BVerwG 2 WD 50.02
Beurteilung eines Dienstvergehens eines Oberstarztes; Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch einen Arzt der Bundeswehr; Schädigung des Vermögens des Dienstherren; Dienstgradherabsetzung als disziplinarische Ahndung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 50.02
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2003, 41519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 2004, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2004, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Maßnahmebemessung bei Ausübung einer ungenehmigten entgeltlichen Nebentätigkeit durch einen Bundeswehrarzt in herausgehobener Stellung.
- 2.
Entsprechende Anwendung der vom Senat für den unberechtigten Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn entwickelten Grundsätze auf die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit.
Tatbestand
Der Soldat, ein Oberstarzt und Abteilungsleiter in einem Medizinischen Institut der Bundeswehr, übte über einen langen Zeitraum hinweg eine ungenehmigte entgeltliche Nebentätigkeit aus. Er verließ an einer Vielzahl von Werktagen unerlaubt seine Dienststelle für mehrere Stunden, um einer nicht genehmigten betriebsärztlichen Vertretung nachzugehen. Darüber hinaus fertigte er wahrheitswidrige Fehlanzeigen, wodurch beim Dienstherrn ein Schaden hinsichtlich der nicht erstatteten Sachkosten und des nicht abgeführten Vorteilsausgleichs verursacht wurde.
Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Oberfeldarztes herab. Der Senat wies die Berufung des Soldaten mit der Maßgabe zurück, dass die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre festgesetzt wurde.
Gründe
Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere, dem Maß der Schuld und den Auswirkungen ganz erhebliches Gewicht.
Die Kammer ist bei ihrer Maßnahmebemessung zutreffend davon ausgegangen, dass das Dienstvergehen sowohl hinsichtlich der Eigenart der Verfehlungen als auch bezüglich des Maßes der Schuld schwer wiegt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Einholung der erforderlichen Genehmigungen stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Grundpflicht des Soldaten zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG). Dies gilt insbesondere für einen Berufssoldaten. Die Vorschrift des § 7 SG gebietet einem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem verfassungsmäßig festgelegten Aufgabenbereich einschränken könnte. Die Bundeswehr kann den ihr erteilten Verfassungsauftrag nur dann erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Als wesentlicher Inhalt der Treuepflicht ergibt sich - neben den Pflichten zur Anwesenheit, zum sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und einer gewissenhaften Dienstleistung - vor allem die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (vgl.Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <BVerwGE 103, 361 [363] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356> m.w.N.). Hiergegen hat der Soldat, der an einer Vielzahl von Werktagen unerlaubt seine Dienststelle für mehrere Stunden verließ, um einer nicht genehmigten betriebsärztlichen Vertretung nachzugehen, in eklatanter Weise verstoßen.
Das als einheitliches Dienstvergehen zu wertende gesamte Fehlverhalten erweist sich vor allem deshalb als so gravierend, weil eigennützige Erwägungen des Soldaten mit ausschlaggebend waren, dienstliche Pflichten zu verletzen oder zu vernachlässigen und damit zu seinen Gunsten eine Schädigung des Vermögens des Dienstherrn billigend in Kauf zu nehmen. Es handelte sich hier um Nebentätigkeiten, die durchweg gegen Entgelt geleistet und zudem teilweise während der Tagesdienstzeit ausgeübt wurden.
Der Senat hielt es daher für sachgerecht, hier seine für den unberechtigten Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, weil der Soldat zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass durch seine ungenehmigte Nebentätigkeit und insbesondere die von ihm gemeldeten "Fehlanzeigen" das Vermögen des Dienstherrn geschädigt wurde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig gemacht hat. Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist eine besonders verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf besondere Sorgfalt und Ehrlichkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern schädigt er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen(Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 85 WDO Nr. 1 und § 34 WDO Nr. 13> m.w.N.). Es bedarf ganz erheblicher Milderungsgründe in der Tat, um von einer Dienstgradherabsetzung im Einzelfall Abstand nehmen zu können (vgl.Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 2 WD 32.96 - <DokBer B 1997, 105>).
Soweit der Soldat wahrheitswidrige "Fehlanzeigen" tätigte, wodurch beim Dienstherrn ein Schaden hinsichtlich der nicht erstatteten Sachkosten und des nicht abgeführten Vorteilsausgleichs verursacht wurde, geschah dies ebenfalls eigennützig und ist mithin erschwerend zu berücksichtigen. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist (§ 13 Abs. 1 SG). Eine militärische Einheit kann nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden(Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59] = NZWehrr 1984, 69 = ZBR 1983, 373>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222] = NZWehrr 1990, 119>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54] = NZWehrr 1991, 161> undvom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213 = ZBR 1994, 317 = NVwZ-RR 1995, 94>). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl.Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 [269]= NZWehrr 1993, 76 = NVwZ-RR 1993, 91>).
Darüber hinaus ist es schwerlich nachvollziehbar, dass ein Abteilungsleiter als Vorgesetzter allgemeiner Art, ob mit oder ohne Genehmigung, zeitweilig während des Tagesdienstes seine Dienststelle verlassen hat, um unter Zurückstellung dringender dienstlicher Obliegenheiten und der Wahrnehmung eigener Dienstaufsichtsverpflichtung einer Nebentätigkeit nachzugehen oder eine solche sogar in der Dienststelle unter Ausnutzung von dienstlichen Einrichtungen, Personal und Material für Entgelt in Form von Untersuchungen an Personen vorzunehmen, die mit der Bundeswehr keinen Bezug haben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso größer sind die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen lässt (vgl.Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> undvom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <a.a.O.>).
Die herausgehobene Stellung des Soldaten als Oberstarzt erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergeben beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
Den Soldaten belastet es ferner ganz erheblich, dass er über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt in seiner dienstlichen Stellung Dienstpflichtverletzungen beging und teilweise auch noch nach Zugang der Einleitungsverfügung sein pflichtwidriges Verhalten fortsetzte.
In den Umständen der Tat selbst liegen hier keine Milderungsgründe, die zu Gunsten des Soldaten sprechen könnten. ...
Soweit der Verteidiger aus dem vom Truppendienstgericht im Urteil angesprochenen "Wildwuchs" im gesamten Bereich des Medizinischen Instituts tatmildernde Umstände zu Gunsten des Soldaten herzuleiten versucht, kann dem der Senat nicht folgen. Abgesehen davon, dass sich ein solcher "Wildwuchs" in der Beweisaufnahme des Senats nicht konkret feststellen ließ, sieht der Senat auch nicht die Voraussetzungen des Tatmilderungsgrundes mangelnder Dienstaufsicht als erfüllt an. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden (vgl.Urteil vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]>, vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [327] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 = NVwZ 1997, 504 [BVerwG 21.05.1996 - 2 WD 22/95] = ZBR 1997, 325> undvom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 -). Eine Minderung seiner Eigenverantwortung kann dem Soldaten vorliegend aber nicht zugebilligt werden. Denn ihm ist vorzuwerfen, dass er genau wusste, dass der Dienst bei der Firma D. nicht zu den Aufgaben seiner Abteilung zählte. Er kannte seinen dienstlichen Aufgabenbereich ganz genau. Die Vertretung des Betriebsarztes bei der Firma D. gehörte nicht dazu. Dementsprechend war dem damaligen Leiter des Medizinischen Instituts und Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem Zeugen Dr. A., bei einem Besuch der Abteilung in einer Unterlage aufgefallen, dass unter den Aufgaben der Abteilung auch Dienstleistungen bei der Firma D. aufgezählt waren. Obgleich der Zeuge Dr. A. dies beanstandete, setzte der Soldat seine ungenehmigte Nebentätigkeit bei der Firma D. fort. Der Zeuge Dr. A. erfuhr erst im August 1999, als der S-1-Offizier bei der Firma D. anrief, von der betriebsärztlichen Vertretungstätigkeit des Soldaten, was dann am nächsten Tag zu Ermittlungen führte. Der Zeuge Dr. R. hat bekundet, bei der Meldung "Fehlanzeige" werde normalerweise nicht weiter nachgeprüft, weil man davon ausgehe, dass Ärzte verantwortungsbewusst handeln. Demnach ist festzustellen, dass ein Stabsoffizier und Abteilungsleiter, der aufgrund seiner Vertrauensstellung eigenverantwortlich tätig ist und nicht ständig überwacht werden kann, einen nicht unerheblichen Charaktermangel offenbart, wenn er solche Situationen, wie oben ausgeführt, ausnutzt, und er kann sich demgemäß nicht auf den Tatmilderungsgrund der mangelnden Dienstaufsicht berufen.
Zu Gunsten des Soldaten sprechen demgegenüber seine bislang tadellose Führung in und außer Dienst. Des Weiteren ist nach seinen dienstlichen Beurteilungen von einer hohen fachlichen Kompetenz des Soldaten auszugehen. Auch hat er eine Auszeichnung erhalten. Hervorzuheben ist seine Sonderbeurteilung vom Oktober 2002, aus welcher sich u.a. ergibt, dass er mit seiner hohen Erfahrung immer bemerkenswerte Arbeitsergebnisse erzielt, sich stets und fortwährend mit seiner ganzen Kraft, seinem vielseitigen Engagement und seinem Ideenreichtum auch gegen Widerstände einsetzt, fordernd arbeitet und überzeugt werden will, sein Auftrag ihm über alles geht und er dabei auch in Kauf nimmt, zeitweise als anstrengend empfunden zu werden.
Auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe in der Person des Soldaten ist das Dienstvergehen, insbesondere im Hinblick auf seine Eigenart, die Auswirkungen, das Maß der Schuld und wegen Fehlens von Tatmilderungsgründen insgesamt als so schwer wiegend einzustufen, dass der Senat - auch aus Gründen der Generalprävention - von einer Degradierung um einen Dienstgrad als erforderlicher und angemessener Maßregelung nicht absehen konnte. An einer weitergehenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ist der Senat ohnehin durch das Verschlechterungsverbot gehindert.
Die günstige Persönlichkeitsbeschreibung, wie sie insbesondere in der Sonderbeurteilung vom Oktober 2002 zum Ausdruck kommt, hat der Senat in der Weise gewürdigt, dass er die Frist für die Wiederbeförderung des Soldaten gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre herabgesetzt hat.