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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1975, Az.: BVerwG VI C 202.73

Revision in Sachen Parteinahme ohne Bereitschaft selbst Waffen anzuwenden und Begriff eines Kriegsdienstverweigerers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 202.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 09.05.1973 - AZ: VG I A 26/73

Fundstellen

  • DVBl 1977, 587 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1976, 287 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Parteinahme des Wehrpflichtigen für einen der an einer militärischen Auseinandersetzung Beteiligten schließt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer dann nicht aus, wenn er selbst zur unmittelbaren Beteiligung an der Waffenanwendung nicht in der Lage ist, ohne seelischen Schaden zu nehmen (Art. 4 Abs. 3, Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG, § 25 WPflG). Jedoch kommt der Billigung oder Förderung von Gewalt im Rahmen der Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Wehrpflichtigen erhebliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WPflG).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Buhdesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Mai 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger hat die Volks- und die Realschule besucht sowie eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert. Nach seiner Fortbildung an der Fachoberschule hat er sich dem Studium an einer Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie zugewandt.

2

Der Kläger ist im Mai 1971 gemustert worden und hat Grundwehrdienst von April 1973 an geleistet.

3

Bereits im Dezember 1970 hatte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, hatte aber im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Beteiligten vernommen und mehrere Zeugen gehört. Der Kläger hat u.a. bekundet, er unterstütze das vietnamesische Volk mit seinem Befreiungskampf gegen die Amerikaner; das heiße aber nicht, daß er mit den Vietnamesen gegen die Amerikaner kämpfen würde. Er halte es auch für richtig, daß die Sowjetunion 1968 in die CSSR einmarschiert sei; er selbst hätte sich jedoch nicht daran beteiligen können.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die objektiven Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht erfülle. Er habe, so hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, keine uneingeschränkte Entscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen. An einer militärischen Auseinandersetzung beteilige sich nicht nur, wer eigenhändig mit der Waffe kämpfe, sondern auch, wer - wie der Kläger - zwischen gerechten und ungerechten Kriegen unterscheide sowie für eine Seite bewußt und engagiert Partei ergreife.

5

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist begründet; sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Denn das Verwaltungsgericht hat die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflGüberspannt.

8

Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Beruht in einem solchen Falle die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege Menschen töten zu müssen, trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [55, 57]; BVerwGE 38, 358 [360]).

9

Das Grundrecht des Art. 4 Abs- 3 kann allerdings nur der Wehrpflichtige in Anspruch nehmen, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin. Wer seine Ablehnung auf die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Kriege unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten historischen Situationen beschränkt, dessen Entscheidung hat keinen "unbedingten" Charakter, sie richtet sich nicht gegen das Töten im Kriege als solches. Ihm fehlt es an der Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe uneingeschränkt zu erhalten (BVerwfGE 12, 45 [57]; Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50]).

10

Auch derjenige, der die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel politischer Auseinandersetzung mit seinem Gewissen für vereinbar hält, ist nicht von vorbehaltloser Achtung menschlichen Lebens bestimmt und genießt deshalb nicht den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG. Denn nicht das Verbot, Menschen zu töten, sondern die Voraussetzungen, unter denen dies für zulässig zu erachten ist, bestimmen den Gegenstand seiner Gewissensentscheidung (BVerwGE 37, 69 [BVerwG 17.12.1970 - BVerwG VIII C 19.69] [70/71]).

11

Eine hiermit vergleichbare, im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG inhaltlich unzureichende Gewissensentscheidung hat jedoch nicht schlechthin getroffen, wer eine der in kriegerische Auseinandersetzungen verstrickten Seiten unterstützt, ohne selbst zum Töten von Menschen in der Lage zu sein.

12

Das Grundgesetz nimmt zum alleinigen Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung die persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen, die er für seine Person und in seiner jeweiligen Lage getroffen hat. Eine derartige Gewissensentscheidung setzt nicht notwendig voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die ihrer Wehrpflicht nachkommen, sittlich mißbilligt. Überzeitliche, jedermann verpflichtende sittliche Wertvorstellungen brauchen seiner Entscheidung nicht zugrunde zu liegen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 23]). Darüber hinaus muß auch die moralische Billigung soldatischen Einsatzes die Absolutheit der Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen nicht unbedingt in Frage stellen. Selbst die Förderung militärischer Maßnahmen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes mit einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 vereinbar. Denn Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG, § 25 Satz 2 WPflG achten ausdrücklich die Bereitschaft eines Kriegsdienstverweigerers, seinen Zivildienst im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte abzuleisten. Diese Unterstützung eines für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 26 Abs. 1 GG allein in Betracht kommenden Verteidigungskrieges wird einem Kriegsdienstverweigerer zwar nicht angesonnen. Ist er aber zu ihr bereit, steht das seiner Anerkennung nicht entgegen. Die absolute Achtung menschlichen Lebens fehlt mithin generell nur dem, der sich zu einem Tun imstande glaubt, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit Hilfe von Waffen Menschen zu töten (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [57]). Maßgebend ist, ob sich die vom Wehrpflichtigen gebilligte und ggf. wahrgenommene Tätigkeit auf Grund einer Gesamtschau ihrem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt. Bloßes politisches Engagement für die kriegführende Macht zählt nicht dazu. Grundsätzlich Gleiches gilt für militärische Auseinandersetzungen, in welche die Bundesrepublik Deutschland nicht verstrickt ist.

13

Andererseits bleibt die Billigung oder Förderung von Gewalt durch einen Wehrpflichtigen für die Beurteilung der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keineswegs ohne jedes Gewicht. Im Gegenteil kommt ihr im Rahmen der gebotenen Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit erhebliche Bedeutung als Beweisanzeichen zu (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WPflG). Nur bedarf es dazu einer sorgfältigen Abwägung des Für und Wider. So läßt sich etwa aus der Bereitwilligkeit zu Gewalttätigkeiten allgemeiner Art nicht ohne weiteres auf eine Mißachtung menschlichen Lebens und eine Bereitschaft zur Vornahme auch von Tötungshandlungen schließen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 42.69 -), wenngleich dies regelmäßig die vom Kriegsdienstverweigerer behauptete Haltung grundlegend in Frage stellen wird. Im Einzelfall kann, mit anderen Worten, die Art und Weise, in welcher ein Wehrpflichtiger die Autonomie sowie die körperliche Integrität seiner Mitmenschen bewertet und sie in Beziehung zu seinen gesellschaftspolitischen Zielen setzt, Aufschluß darüber verleihen, inwieweit ihn die behauptete absolute Achtung menschlichen Lebens tatsächlich im Inneren bewegt und ob ein Zuwiderhandeln gegen seine Maßstäbe ihm tatsächlich seelischen Schaden zuzufügen geeignet erscheint.

14

Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht im Einklang. Das Engagement des Klägers für den "Kampf des heldenhaften vietnamesischen Volkes gegen die US-Aggressoren" schließt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht von vornherein zwingend aus. Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers, wie sie die Revision in erster Linie erstrebt, ist gleichwohl ebenfalls nicht möglich. Denn das Urteil enthält - vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus folgerichtig -keine tatsächlichen Feststellungen darüber, ob der Kläger die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat. Die Sache war demnach an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

15

In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals als Partei zu vernehmen haben. Dabei wird zunächst Gelegenheit sein, der Frage nachzugehen, wieweit die politischen Überlegungen des Klägers zu einer Gewissensentscheidung geführt haben. Der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hängt zwar nicht von der Einstellung des Wehrpflichtigen zum Staat und dessen Staatsform ab (vgl. Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 -[Buchholz a.a.O. Nr. 28]). Doch ist auch nicht etwa verstandesmäßigen, ethischen, weltanschaulichen und sonstigen Überlegungen eine Gewissensentscheidung notwendig immanent (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 101.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 59]). Wird eine Gewissensentscheidung auf politische und andere rationale Gründe gestützt, bedarf es einer nachprüfbaren faktischen Erläuterung (Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 48]), nämlich an Hand konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Orientierung des Wehrpflichtigen an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" schließen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 47] und vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 80]). Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit kommt sodann der Einstellung des Klägers zur Gewaltanwendung durch Dritte maßgebende Bedeutung zu. Bei der sorgfältigen Abwägung des Für und Wider unter Beachtung der oben aufgezeigten Gesichtspunkte wird auch Gelegenheit zur Erörterung sein, wie die "Unterstützung" des Klägers für das "vietnamesische Volk" konkret zu verstehen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Maetzel
Niedermaier