Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1970, Az.: BVerwG VIII C 42.69
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 42.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 23.01.1969 - AZ: I VG W 66/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger leistete seit dem 3. April 1967 seinen Grundwehrdienst. Am 25. April 1968 stellte er den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Er gab zur Begründung an:
Er habe keine feste kirchliche Bindung, sondern sei eher als Atheist zu bezeichnen. Auf Grund seiner Erziehung und durch selbständiges Denken sei er zu der Überzeugung gelangt, daß er gegen Menschen nicht mit Waffengewalt würde vorgehen können. Bei der Bundeswehr sei er zwar bereit gewesen, diese Einstellung zu revidieren. Das sei ihm jedoch nicht gelungen. Er habe beim Schießen auf Zielscheiben in der Form menschlicher Figuren stets ein körperliches Unbehagen verspürt, das sich zu der Angst gesteigert habe, überhaupt eine Waffe anzufassen. Seine Hände hätten oft so stark gezittert, daß er die Waffe nicht habe durchladen können. Den Anstoß zu seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schließlich hätten die Erlebnisse gegeben, die er bei einer Demonstration gehabt habe, welche am Karfreitag 1968 gegen den Springer-Verlag in Hamburg stattgefunden habe. Er habe dort gesehen, wie die Polizisten Demonstranten angegriffen und brutal auf sie eingeschlagen hätten. Er selbst habe dabei drei Zähne verloren. Ihm sei durch diesen Vorfall erstmals richtig bewußt geworden, wofür er ausgebildet werde. Mit seinem Antrage wolle er vermeiden, selbst einmal in die Lage zu kommen, gegen Menschen vorgehen zu müssen.
Der Kläger hatte mit seinem Anerkennungsantrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, das Verwaltungsgericht möge unter Aufhebung der behördlichen Bescheide feststellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich angehört und zwei Zeugen vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, es sei nicht glaubhaft, daß der Kläger jede Waffenanwendung im Kriege auf Grund einer Gewissensentscheidung ablehne; solches lasse sich weder dem Verhalten des Klägers in der Zeit vor Ostern 1968 entnehmen, noch könnten entgegen seiner Behauptung seine Erlebnisse bei der Demonstration am Karfreitag 1968 eine derartige Gewissensentscheidung bei ihm ausgelöst haben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts, indem er geltend macht, daß das Verwaltungsgericht den Begriff der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens gründen verkannt und zu Unrecht mehrere Zeugen nicht vernommen habe.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger hat sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), damit begründet, daß er aus Gewissensgründen nicht imstande sei, gegen Menschen mit Waffengewalt vorzugehen, um sie zu töten. Hiermit hat er einen Sachverhalt vorgetragen, der es rechtfertigen würde, ihn im Sinne der genannten Vorschriften als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch aus tatsächlichen Gründen dem Anerkennungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben. Es hat dem Kläger seine Behauptung, daß er jede Waffenanwendung im Kriege aus Gewissensgründen ablehne, nicht geglaubt und hat statt dessen sein Begehren auf Freistellung vom Wehrdienst auf den Umstand zurückgeführt, daß es dem Kläger nach seiner gesamten Mentalität schwerfalle, sich in ein Befehlsverhältnis einzugliedern. Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu diesen Schlüssen geführt haben, können jedoch aus rechtlichen Gründen nicht gebilligt werden.
So hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, daß sich aus dem Verhalten, das der Kläger bei der Bundeswehr seit seinem im April 1967 erfolgten Dienstantritt bis Ostern 1968 an den Tag gelegt habe, für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nichts entnehmen lasse. Zwar behaupte der Kläger, daß seine gewissensmäßige Abneigung gegen jeden Waffendienst bei ihm schon von vornherein sogar zu der physischen Unfähigkeit geführt habe, mit dem geladenen Gewehr umzugehen. Das könne jedoch nicht zutreffen; denn andernfalls würde er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon früher gestellt haben und nicht erst nach mehr als einjähriger Dienstzeit bei der Bundeswehr.
Den Einwand des Klägers, der die späte Antragstellung im wesentlichen damit erklärt hat, er habe erst vierzehn Tage vor Ostern 1968 davon erfahren, daß man den Kriegsdienst auch aus anderen als religiösen Gründen verweigern könne, hat das Verwaltungsgericht als generell unglaubhaft bezeichnet sowie auch auf Grund der folgenden Erwägungen als widerlegt angesehen: Der Kläger habe vorher bereits ein Jahr bei der Bundeswehr gedient gehabt; während dieser Zeit müsse das Gespräch unter den Kameraden auch manchmal auf die Probleme der Kriegsdienstverweigerung gekommen sein. Auch die engen Verbindungen des Klägers zur Außerparlamentarischen Opposition - APO - sprächen dafür, daß er über die Voraussetzungen der Kriegsdienstverweigerung unterrichtet gewesen sein müsse.
Ob sich diese Erwägungen im Rahmen der dem Tatsachengericht zustehenden freien Beweiswürdigung halten und ob sie geeignet sind, den Schluß des Verwaltungsgerichts zu tragen, der Kläger habe während seines ersten Dienstjahres keine Gewissensbedenken gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehabt, bedarf keiner Entscheidung; denn sie werden vom Kläger mit seiner Revision insofern angegriffen, als er rügt, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, dazu den von ihm benannten Zeugen Kling zu vernehmen. Diese Rüge ist begründet. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht gestellt. Er hat aber in seiner schriftlichen Klagebegründung den Zeugen Kling zum Beweise dafür benannt, daß er, der Kläger, bis kurz vor seiner Antragstellung irrtümlich angenommen habe, eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei nur bei religiöser Motivierung des Antrages möglich. Das Verwaltungsgericht ist zu der gegenteiligen Feststellung gekommen, ohne diesen Zeugen zu vernehmen. Es hätte jedoch im Rahmen seiner auf § 86 Abs. 1 VwGO beruhenden und in Wehrpflichtsachen besonders bedeutsamen Verpflichtung, den Sachverhalt ohne Bindung an etwaige Beweisanträge der Beteiligten von Amts wegen vollständig aufzuklären, diesen Beweis erheben müssen (vgl. die Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 19], vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 101.67 - und vom 5. November 1970 - BVerwG VIII C 33.69 -).
Das Verwaltungsgericht hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Ereignisse am Karfreitag des Jahres 1968, als der Kläger nach seiner Darstellung in Hamburg Zeuge eines Einsatzes von Polizeibeamten gegen Teilnehmer an einer politischen Demonstration gewesen ist, ihn zu einer gewissensbedingten Ablehnung des Kriegsdienstes bewogen haben könnten. Es hat jedoch auch diese Möglichkeit verneint, und zwar mit der Begründung, daß der Kläger sich nicht an einem allgemeinen Tötungsverbot orientiere. Nun ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar richtig, daß die alleinige Rechtfertigung eines Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in dem auf einer Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen beruhenden und ihn innerlich verpflichtenden Verbot zu sehen ist, im Kriege mit der Waffe Menschen zu töten. Soweit aber das Verwaltungsgericht hier das Vorhandensein einer solchen seelischen Einstellung bei dem Kläger aus tatsächlichen Gründen verneint hat, ist diese Feststellung für das Revisionsgericht nicht verbindlich.
Das Verwaltungsgericht hat diese seine Feststellung lediglich damit begründet, daß der Kläger noch am 1. Oktober 1968 vor der Prüfungskammer ohne Einschränkung erklärt habe, er habe Verbindungen zum Sozialistischen Deutschen Studentenbund - SDS - und zur APO; zu jener Zeit aber, als der SDS sich bereits teilweise gewalttätig aufgeführt habe, sei eine solche Erklärung nicht mit einer Kriegsdienstverweigerung vereinbar gewesen; der Kläger habe allen Anlaß gehabt, eventuelle Einwendungen gegen die Methoden des SDS deutlich zu erkennen zu geben.
Diese Folgerung ist mit Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen nicht vereinbar. Die Mitgliedschaft bei einer politischen Vereinigung oder Gruppe muß nach allgemeiner Erfahrung nicht ohne weiteres die Billigung aller ihrer Ziele umfassen. Auch hat das Verwaltungsgericht weder die Zugehörigkeit des Klägers zum SDS und zur APO hinreichend festgestellt noch irgendwelche tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, wie der SDS und die APO zu der Frage der Tötung von Menschen mit der Waffe standen oder stehen. Daß Angehörige des SDS im Rahmen von Aktionen dieser Organisation in der Zeit vor der Vernehmung des Klägers bei der Prüfungskammer, die am 1. Oktober 1968 erfolgt ist, bei verschiedenen Anlässen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, "sich teilweise gewalttätig" aufgeführt hatten, reicht hierfür offensichtlich nicht aus, zumal es auch allgemein bekannt ist, daß diese Ausschreitungen sich damals vom Ziel her nicht gegen Menschenleben gerichtet haben.
Aus der Bereitwilligkeit zu Gewalttätigkeiten allgemeiner Art läßt sich nicht ohne weiteres auf eine Mißachtung des menschlichen Lebens und eine Bereitwilligkeit zur Vornahme von Tötungshandlungen schließen.
Da demnach in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt noch einer weiteren Aufklärung bedarf, war die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Kopf