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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1970, Az.: BVerwG VIII C 33.69

Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die richterlichen Feststellungen zu der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung; Nachlässiges Betreiben des Anerkennungsverfahrens durch einen Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 33.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 23.01.1969 - AZ: I VG W 68/68

Amtlicher Leitsatz

Zu dem Umfang der Pflicht des Verwaltungsgerichts, in Wehrpflichtsachen den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Dr. Raschke, Dr. Korbmacher
sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger begehrt, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden. Er hatte mit seinem hierauf gerichteten Antrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen. Er hat geltend gemacht, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung ablehne.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter des Klägers, der Zeugin Frau W. Es hat außerdem den Kläger zur Sache gehört. Dann hat es die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, daß zwar das Vorbringen des Klägers objektiv geeignet sein könnte, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen, daß ihm seine Darstellung jedoch nicht geglaubt werden könne, weil er wegen der nachlässigen und verzögerlichen Art, in der er sein Anerkennungsverfahren betrieben habe, dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend glaubwürdig erscheine.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er begehrt die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht und trägt im einzelnen vor:

5

Es werde eine Verletzung des formellen Rechts gerügt. Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des § 86 VWGO die Frage, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, zu Unrecht nicht abschließend geprüft. Es habe allein auf die Frage seiner Glaubwürdigkeit abgestellt. Statt dessen hätte es die von ihm für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung benannten beiden Zeugen Z. und M. vernehmen müssen. Ferner sei seine, des Klägers, Mutter bei ihrer. Vernehmung nicht, sachdienlich und erschöpfend befragt, worden.

6

Außerdem habe das Verwaltungsgericht es unterlassen, den Sachverhalt insoweit hinreichend aufzuklären, als es ihm, dem Kläger, ein säumiges Verhalten im Verfahren zur Last gelegt und daraus auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen habe. Sein Verhalten im Verfahren sei jeweils durch besondere Umstände bedingt gewesen.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Revision ergibt sich, da der Kläger wesentliche Mängel des Verfahrens rügt, aus § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) gilt.

9

Die Revision ist begründet. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weist gerügte Mängel auf. Auf ihnen kann das angefochtene Urteil beruhen.

10

Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung seines Anerkennungsanspruches geltend gemacht, ihm stehe das Menschenleben höher als sämtliche Werte, die in einem Kriege verteidigt werden könnten; er halte eine jede Gewaltanwendung für böse, und seine Einstellung gegen den Kriegsdienst beruhe auf einer ihn tief verpflichtenden Entscheidung seines Gewissens. Das Verwaltungsgericht, hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger mit dieser Behauptung, einen. Sachverhalt dargetan habe, der einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG würde rechtfertigen können. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

11

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Glaubwürdigkeit des Klägers sei durch die nachlässige und verzögerliche Art, in der er sein Anerkennungsverfahren betrieben habe, in einem solchen Umfange erschüttert worden, daß auch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und die Beweisaufnahme die erheblichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht hätten ausräumen können. Dem Verwaltungsgericht sei auf Grund des Gesamtverhaltens des Klägers nur der Schluß geblieben, daß er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe; wäre dies dennoch der Fall gewesen, so hätte er das Anerkennungsverfahren dringlicher und intensiver betrieben.

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Dieser vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab findet in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine Stütze. Der Umstand, daß ein Kriegsdienstverweigerer sein Anerkennungsverfahren nur nachlässig betrieben hat, kann hiernach ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sein, daß er eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht getroffen hat (Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646 = BWV. 1968, 234 = NZWehrr 1968, 230]). Daß das Verwaltungsgericht mit dieser Begründung die "Glaubwürdigkeit" des Klägers in Frage stellt, ist unbedenklich, da es damit offensichtlich nicht die allgemeine, sondern lediglich die konkrete, auf den Fall bezogene, Glaubwürdigkeit meint.

13

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß er das Verfahren, verzögerlich und nachlässig betrieben habe. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Umstände, die ihn gehindert hätten, das Verfahren zügiger zu betreiben, nachprüfen müssen; er habe für die ihm vorgehaltene Säumigkeit stets triftige Gründe gehabt. Nun ist dem Kläger zuzugeben, daß das Verwaltungsgericht in der Tat sich in dem angefochtenen Urteil mit den Gründen, die der Kläger für sein diesbezügliches Verhalten im Laufe des Verfahrens angegeben hatte, nicht auseinandergesetzt hat. Ob hierin allerdings eine unzureichende Aufklärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts und somit ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen wäre, auf dem das Urteil beruhen könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Das angefochtene Urteil kann schon aus anderen. Gründen keinen Bestand haben.

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Denn keinesfalls durfte das Verwaltungsgericht auf Grund seiner - durch die von ihm angenommene Nachlässigkeit der Verfahrensführung bedingten - Zweifel an der (konkreten) Glaubwürdigkeit des Klägers zu einer Klagabweisung gelangen, ehe es den Beweisanträgen nachgegangen war, mit denen der Kläger die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, hatte unter Beweis stellen wollen.

15

Diese Beweisanträge waren zwar nicht förmlich gestellt worden. Doch hatte der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, er werde dafür, daß seine Kriegsdienstverweigerung eine Konsequenz seiner festen Weltanschauung sei, dem Gericht in Kürze Zeugen benennen können. Alsdann hatte er in einem Schriftsatz, der drei Tage vor der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, den Sportlehrer Z. und den Pastor M. als Zeugen benannt und angegeben, er habe sich mit den beiden Genannten schon vor einem Jahr eingehend darüber unterhalten, daß er den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern müsse. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht schließlich hatte der Kläger bei seiner Anhörung durch das Gericht ausweislich der Sitzungsniederschrift u.a. erklärt, er habe sich mit den beiden Zeugen, die er in seinem letzten Schriftsatz angegeben habe, schon vor einem Jahr über die Kriegsdienstverweigerung unterhalten.

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Bei dieser Sachlage wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Zeugen Z. und M. zu vernehmen. Ganz abgesehen davon, daß der - nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene - Kläger im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht auf seine zuvor schriftsätzlich erfolgte Zeugenbenennung ausdrücklich Bezug genommen hatte und hierin möglicherweise sogar ein förmlicher Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO hätte gesehen werden müssen, ergab sich für das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit, diese Zeugen zu vernehmen, aus seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Verwaltungsgericht hat, wie das erkennende Gericht in dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 19) dargelegt hat, in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, vor allem auch in Anbetracht der für den Wehrpflichtigen aus der Natur der Sache sich ergebenden Beweisschwierigkeiten, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsaufklärung darum bemüht zu sein, auch ohne entsprechende Anträge der Beteiligten alle sich ihm bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten.

17

Die Vernehmung der vom Kläger benannten beiden Zeugen hätte sich als sachdienlich erweisen können und bot sich daher für das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Falles an. Daß sie dem Verwaltungsgericht erst drei Tage vor dem Verhandlungstermin benannt worden waren, ist in dieser Hinsicht ohne rechtliche Bedeutung. Ferner mag es zwar sein, daß sich aus dem Vortrage des Klägers nicht klar ergab, in welchen Beziehungen die Zeugen zum Kläger stehen und inwiefern sie imstande sein könnten, auf Grund von Gesprächen, die sie mit dem Kläger geführt haben sollen, dessen wahre Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu beurteilen. Aber es mußte für das Verwaltungsgericht dennoch eindeutig erkennbar sein, daß der Kläger durch die Aussagen dieser von ihm benannten Zeugen den Beweis für die Entstehung und für das Vorhandensein einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat erbringen wollen. Sollte hierfür das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht für hinreichend substantiiert gehalten haben, so war es nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO seine Sache, darauf hinzuwirken, daß der Kläger, seinen Vortrag insoweit ergänzte und erläuterte. An diese verfahrensrechtliche Pflicht des Tatsachengerichts sind in denjenigen Verfahren, für die - wie für die Rechtsstreitigkeiten aus dem Wehrpflichtrecht - nur eine einzige Tatsacheninstanz gesetzlich vorgesehen ist und in denen die Prozeßbeteiligten daher nicht die ihnen sonst gegebene Möglichkeit besitzen, unklare Angaben oder Anträge in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ergänzen, naturgemäß besonders hohe Anforderungen zu stellen.

18

Da demnach die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen war, bedurfte es keiner abschließenden Prüfung, ob wirklich, wie der Kläger weiterhin rügt, seine Mutter, die Zeugin Frau Gertrud W., bei ihrer Vernehmung unzureichend befragt worden ist. Immerhin würde in diesem Punkte der Kläger gegen sich gelten lassen müssen, daß er im Verhandlungstermin bei der Vernehmung der Zeugin anwesend gewesen ist und es daher wohl seine Sache gewesen wäre, an sie gegebenenfalls ergänzende Prägen zu richten.

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Bundesrichter Niesert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf