Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bei Fibromyalgie

Soziales und Sozialversicherung
01.01.201415998 Mal gelesen
Fibromyalgiepatienten kämpfen oft einen verzweifelten Kampf. Sie haben oft das Gefühl, dass die mit dieser Krankheit einhergehenden Beschwerden von den Versicherungsträgern und manchmal sogar von Ärzten heruntergespielt und abgewertet werden.

So zitiert sogar das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 09.04.2003 (B5 RJ 36/02 R) die Aussage eines Sachverständigen, dass es sich "angesichts der "wachsweichen" Diagnosekriterien der Fibromyalgie nur um eine andere Bezeichnung längst bekannter Leidenszustände" handele. Im Klartext wollte der Arzt wohl sagen: Fibromyalgie als solche gibt es nicht.

Es kann deshalb nicht verwundern, wenn ein Überblick über die Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente bei Fibromyalgie zeigt, dass die Mehrzahl der Klagen abgewiesen wird. Zumeist stellen die Gerichte fest, dass das Restleistungsvermögen der Rentenantragsteller auch unter Berücksichtigung der Fibromyalgie noch ausreicht, um einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.

Eine Besonderheit der Fibromyalgie besteht u.a. darin, dass diese Erkrankung mehrere medizinische Fachgebiete betrifft (z.B. Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie), die abschließende Beurteilung in Rentenverfahren häufig jedoch nur aus dem Blickwinkel eines einzigen Fachgebietes erfolgt.

Deshalb ist der Schwerpunkt bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen auf eine sorgfältige und vor allem fachübergreifende medizinische Begutachtung zu legen. Das Bundessozialgericht hat dieses Erfordernis mehrfach konkretisiert. In einem Urteil vom 03.07.2002 (B 5 RJ 18/01 R) ging es um einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein Sachverständiger hatte zunächst eine sekundäre Fibromyalgie festgestellt. Ein weiterer Sachverständiger äußerte den Verdacht auf eine generalisierte Fibromyalgie. Das Sozialgericht Mannheim gab der Klage zunächst teilweise statt. Auf die Berufung des Versicherungsträgers wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg nach erneuter Beweiserhebung von Amts wegen die Klage jedoch insgesamt ab. Einen zusätzlichen Beweisantrag des Klägers hatte das LSG als nicht erforderlich abgelehnt. Dieses Urteil hob das BSG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Das LSG hätte sich (so das BSG wörtlich!) gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag des Klägers stattzugeben und ein weiteres Gutachten von einem im Bereich der Fibromyalgie erfahrenen Sachverständigen einholen müssen. Wenigstens hätten aber offensichtliche Unstimmigkeiten und Mängel der bisherigen Begutachtung abgeklärt werden müssen. Das LSG habe sich zu Unrecht allein auf ein Zitat der medizinischen Fachliteratur gestützt. Diese Aussage sei aber nur ein Beurteilungsvorschlag, der eine Beurteilung im Einzelfall durch den bestellten Sachverständigen nicht ersetzen könne und die bei langjährigen und atypischen Verläufen, vor allem bei der hier vorliegenden Kombination mit den gestellten Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet, unumgänglich sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe eine eigenständige Beurteilung der durch seine Verdachtsdiagnose "generalisiertes Fibromyalgiesyndrom" bewirkten Leistungseinschränkungen vermieden. Er beschreibe zunächst das Krankheitsbild des Fibromyalgiesyndroms anhand der Angaben in der Fachliteratur und beziehe sich dann - ausdrücklich mit einem Zitat in Anführungszeichen - auf den Beurteilungsvorschlag des Fachautors. Das LSG hätte deshalb mit dem gerichtlichen Sachverständigen abklären müssen, ob er eine eigenständige Leistungsbeurteilung des Krankheitsbildes Fibromyalgie vorgenommen hat oder vornimmt und diese vor allem in eigener Kompetenz verantwortet.

Am Schluss der Entscheidung weist das BSG ausdrücklich darauf hin, dass der ggf zu bestellende Sachverständige "fachübergreifende" Erfahrungen hinsichtlich der Diagnostik und der Beurteilung des Krankheitsbildes der Fibromyalgie besitzen muss, unabhängig davon, ob er von Haus aus als Internist, Rheumatologe, Orthopäde, Neurologe oder Psychiater tätig ist.

In einem weiteren Urteil vom 09.04.2003 (B 5 RJ 36/02 R) weist das BSG darauf hin, dass ein Gutachten, welches das Vorliegen einer Fibromyalgie ausdrücklich ausschließt, nicht mehr verwertet werden darf, wenn ein späteres Gutachten die Diagnose "generalisierte Tendomypathie (Fibromyalgie)" ausdrücklich stellt und sich der zweite Gutachter ausdrücklich von den Ausführungen des Erstgutachters distanziert. In diesem Fall muss eine weitere neurologisch-psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden. Für die Feststellung des Restleistungsvermögens im Rahmen einer Rentenbegutachtung komme es zwar in der Regel  letztlich nicht darauf an, ob überhaupt, und wenn ja, welche Diagnose gestellt werden kann. Es müssen lediglich Art und Ausmaß der Defizite für die folgende Leistungsbeurteilung vom Sachverständigen verlässlich erfasst werden. Ein Gutachten, dessen Schwergewicht auf psychiatrischem und psychologischem Fachgebiet liegt, wird aber in allen Phasen einer ordnungsgemäßen Begutachtung (Auswertung der Akten, Anamnese, Befunderhebung, Beurteilung der Befunde mit Ausschluss von "Verdeutlichungstendenzen", Diagnostik, Ermittlung des Schweregrades und schließlich die Beurteilung des Restleistungsvermögens mit Blick auf die rentenrechtliche Fragestellung) durch die spätere Kenntnis der fachspezifischen Hauptdiagnose "Fibromyalgie" in Frage gestellt und muss deshalb - sei es durch den Sachverständigen selbst, sei es durch ein weiteres Gutachten - einer kritischen Prüfung unterzogen werden:

  • Bereits die Eigen- und Fremdanamnese, die bei diesen Fachgutachten eine besondere Rolle spielt, könnte in Kenntnis der Diagnose bewusst oder unbewusst anders erhoben worden sein, sei es bei der Fragestellung, sei es bei der Selektion und Verarbeitung der Antworten, sei es bei der schriftlichen Fixierung im Gutachten.
  • Art und Weise der Befunderhebung, die Auswahl der Testverfahren und letztlich auch die Interpretation der Testergebnisse könnten bei einer gesicherten Diagnose abweichend erfolgt sein.
  • Die Feststellung des Schweregrades einer spezifischen Fachdiagnose (zB Depression) könnte von der Kenntnis einer später diagnostizierten Haupterkrankung beeinflusst sein.
  • Die spätere Kenntnis eines Hauptleidens könnte entscheidend für den Ausschluss oder die Annahme von Aggravation oder Simulation sein. Auch die Beurteilung der Zumutbarkeit und Effektivität eigener Willensanstrengungen zur Überwindung der psychischen Hemmnisse könnte anders ausfallen.
  • Die Frage nach quantitativen Einschränkungen bei der Leistungsbeurteilung könnte anders beantwortet werden, wenn das Hauptleiden, für das Erfahrungswerte vorliegen, gesichert ist, und dessen retro- und prospektiver Verlauf dann Grundlage der Beurteilung wäre.

Außerdem komme hinzu, dass zwischen den Gutachtern Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Befunderhebung und die Aussagekraft der Testverfahren, den objektivierbaren Schweregrad der Fachdiagnosen chronifizierte Depression bzw nur Dysthymie (Anzeichen, leichtgradig, mittelgradig, schwer), die Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin und schließlich über die zeitliche Belastungsfähigkeit (bzw vorzeitige Ermüdbarkeit) der Klägerin bestanden. Deshalb sei es geboten gewesen, bei dem die Fibromyalgie ausschließenden Gutachter zumindest nachzufragen, ob er in Kenntnis der neuen Diagnose an seinem Gutachten hinsichtlich aller angesprochenen Punkte festhält oder ggf nach einer erneuten Untersuchung der Klägerin seine bisherige Beurteilung revidiert.

Diese Entscheidungen verdeutlichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begutachtung. In Klageverfahren vor den Sozialgerichten kann der Kläger auf die Auswahl des Gutachters durch gezielte Beweisanträge Einfluss nehmen.

Weitere Informationen: Fibromyalgie: Rente wegen Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes

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