Neues BGH-Urteil zur Schwarzarbeit: Kein Geld zurück bei Mängeln!

Neues BGH-Urteil zur Schwarzarbeit: Kein Geld zurück bei Mängeln!
16.06.2015596 Mal gelesen
Vor Schwarzarbeit können die Parteien eines Bauvertrags nur immer wieder eindringlich gewarnt werden. Angesprochen sind hier vertragliche Gestaltungen, mit denen eine Verkürzung von Steuern und Abgaben bezweckt wird, z. B. Absprachen wie „ohne Mehrwertsteuer“ oder „ohne Rechnung“.

Während der Bundesgerichtshof (BGH) in Schwarzarbeiterfällen früher eine differenzierende Auffassung vertrat, entscheidet das höchste Zivilgericht in jüngster Zeit rigoros: Bei Schwarzarbeit hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung, während der Besteller keine Beseitigung von Mängeln verlangen kann.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Besteller, der den Werklohn bereits schwarz gezahlt hat, diesen vom Unternehmer nicht zurückverlangen kann, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (Urteil vom 11. Juni 2015, Az. VII ZR 216/14).

In dem entschiedenen Fall hatte der Besteller den Unternehmer mit Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart war eine Vergütung von 10.000 Euro, die ohne Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Ausführung der Arbeiten stellte der Unternehmer seine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, die der Besteller bezahlte. Nachdem der Besteller Mängel der Werkleistung feststellte, verlangte er Rückzahlung von 8.300 Euro. Vor dem Oberlandesgericht wurde ihm dieser Betrag zugesprochen. Der BGH kassierte diese Entscheidung und wies die Klage des Bestellers ab.

Zur Begründung führt der BGH aus: Es lag hier ein Verstoß des Unternehmers gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vor. Denn der Unternehmer hat mit dem Besteller vereinbart, dass auf den Werklohn keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Besteller habe dies zu seinem Vorteil ausgenutzt. Daher war der geschlossene Werkvertrag nichtig.

In Betracht kommen bei einem nichtigen Vertrag nur Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Besteller hätte den Werklohn nicht an den Unternehmer zahlen müssen. Nachdem er es doch getan hat, ist der Unternehmer ungerechtfertigt bereichert. Es stellt sich also die Frage, ob der Besteller das Gezahlte nun zurückverlangen kann.

Der BGH lehnt dies ab, da hier auch dem Besteller ein Verstoß gegen das SchwarzArbG vorzuwerfen sei: Seine Zahlung an den Unternehmer verstoße gegen die Zielsetzung des Gesetzes, Schwarzarbeit zu verhindern. Daher scheide eine Rückforderung der geleisteten Zahlung aus (§ 817 Satz 2 BGB). Dies entspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn Schwarzarbeit lasse sich nur effektiv eindämmen, wenn auch derartige Rückforderungsansprüche des Bestellers konsequent abgelehnt werden.

Praxistipp:

Schwarzarbeit ließe sich wirklich effektiv eindämmen, wenn Handwerkerleistungen in viel größerem Umfang als bisher steuerlich absetzbar wären - dann würde sich Schwarzarbeit für den Besteller einfach nicht mehr "rechnen".Hier ist der Gesetzgeber gefragt.

Die Entscheidung zeigt aber, dass Schwarzarbeit für den Besteller auch derzeit schon ein schlechtes Geschäft ist: Der Besteller hat im vorliegenden Fall 1.900 Euro Umsatzsteuer "gespart". Dafür muss er nun die Mängelbeseitigungskosten von 8.300 Euro selbst tragen - sowie die Prozesskosten über drei Instanzen.

RA Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
koeln@smng.de