Nachehelicher Unterhalt – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Familie und Ehescheidung
11.03.20111209 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsrecht hat mit seiner Entscheidung vom 11.02.2011 - Az.: 1 BvR 918/10 - die seit 2008 vom Bundesgerichtshof angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt.

Der Bundesgerichtshof hatte 2008 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen (BGHZ 177, 356). Danach sollte der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie die des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Dann sollte mittels einer Kontrollrechnung sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt beziehe, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hinweggesetzt und damit die "wirtschaftliche Handlungsfähigkeit" der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, stellte das Bundesverfassungsgericht fest.

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