Keine Minderung, wenn Mieter mit Fluglärm rechnen musste

Keine Minderung, wenn Mieter mit Fluglärm rechnen musste
04.08.20141142 Mal gelesen
Eine Minderung der Miete wegen Fluglärm ist ausgeschlossen, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vom Ausbau des Flughafens wusste. Das entschied das Landgericht Frankfurt / Main am 28.5.2014.

LG Frankfurt/Main v. 28.5.2014 - 2-11 S 196/14

Das LG Frankfurt/Main beabsichtigt, die Berufung eines Mieters gegen die Entscheidung des Amtsgerichts durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das erstinstanzliche Gericht habe dem Mieter zu Recht keine Mietminderung zugestanden.

Keine Minderung bei Kenntnis

Amts- und Landgericht Frankfurt/Main sind der Ansicht, der Mieter könne keine Minderung der Miete verlangen, wenn er vom Ausbau des Flughafens Frankfurt, insbesondere von dessen Nordbahn, bei der Anmietung der Wohnung Kenntnis hatte. Mit dem durch die Eröffnung der nördlichen Landebahn verbundenen gesteigerten Fluglärm habe sich nur das Risiko verwirklich, dass dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrages bekannt sein musste.

Keine Minderung bei Kennenmüssen?

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main hält nicht sauber auseinander, ob das Minderungsrecht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Mieter mit späterem Fluglärm rechnen musste, oder ob "positive Kenntnis" vom Flughafenausbau und der späteren Eröffnung einer zusätzlichen Start- und Landebahn erforderlich ist. Das Gericht meint nämlich, Ende der neunziger Jahre sei in der Presse umfangreich über die Nordbahn berichtet und diskutiert worden, so dass der Mieter mit der Flughafenerweiterung rechnen musste. Er habe weder auf Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten aus den 80er Jahren vertrauen dürfen, wonach zusätzlich zur Startbahn West keine weitere Start- und Landebahn geplant sei, noch auf die Widmung des Bereichs der jetzigen Nordbahn als "Bannwald" nach dem Hessischen Forstgesetz.

Was sagen andere Gerichte?

Besonders in Berlin tobt eine Schlacht der verschiedenen Miet-Berufungskammern des Landgerichts über die umkämpfte Frage, ob Mietminderung ausgeschlossen sein kann, wenn der Mieter mit Baulärm im Umfeld seiner Wohnung rechnen musste. Baulärm auf einem Nachbargrundstück ist ein so genannter Umfeldmangel, der zu einer Minderung der Miete führen kann. Die 63. Kammer des LG Berlin hat mehrfach entschieden, dass Mieter in der Berliner Innenstadt damit rechnen müssen, dass Baulücken gefüllt und auch Bestandsgebäude entkernt und umgebaut werden und dass es dadurch zu Baulärm kommen kann. Die 67. Kammer desselben Gerichts meint dagegen, dass "ohne konkrete Anhaltspunkte" nicht damit gerechnet werden muss, dass der mit Bauarbeiten verbundene Lärm "das übliche Maß" deutlich übersteigen werde. Mit anderen Worten: Minderung ist nach Ansicht der Zivilkammer 67 doch möglich, auch wenn mit Bauarbeiten gerechnet werden muss. Bezogen auf Fluglärm sind die Richter in Frankfurt am Main da offenbar anderer Meinung.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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