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Fluglärm

 Normen 

FluLärmG

1. FlugLSV

2. FlugLSV

3. FlugLSV

LaLärmschutzV

§ 10 LuftVZO

 Information 

1. Einführung

Als Fluglärm werden die von Flugzeugen und anderen Luftfahrzeugen (Hubschraubern) ausgehenden Geräuschimmissionen bezeichnet. Fluglärm entsteht sowohl bei der Landung und dem Start von Luftfahrzeugen als auch durch das Überfliegen von Gebieten (insbesondere nachts) sowie im Rahmen des Flughafenbetriebs (Parken von Flugzeugen, Aufwärmen der Maschinen).

Der Lärm kann bei den betroffenen Personen zu physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen führen. Im Allgemeinen kann nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnissen eine Geräuschimmission ab 65 db zu gesundheitlichen Auswirkungen führen.

Bei der Art von Flughäfen wird unterschieden zwischen:

  • Verkehrsflughäfen

  • Militärflughäfen

  • Sportflughäfen

Rechtsgrundlagen des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch von Verkehrsflughäfen und Militärflughäfen ausgehenden Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen sind:

2. Lärmschutzbereiche

2.1 Allgemein

Als wesentliches Instrument zur Erreichung seines Schutzzwecks sieht das Fluglärmgesetz die Festlegung von Lärmschutzbereichen für Verkehrsflughäfen und militärische Flugplätze vor. Dabei handelt es sich um Gebiete außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel bestimmte Grenzwerte übersteigt.

Der Lärmschutzbereich eines Flughafens ist dabei gemäß § 2 FluLärmG in verschiedene Lärmschutzzonen unterteilt, die sich nach dem Maße der Lärmbelästigung richten. Es wird dabei für die Bestimmung der für die Schutzzone geltenden Werte nach folgenden Kriterien unterschieden:

  • Werte für den Tag und die Nacht

  • Werte für bestehende Flughäfen und Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte Flughäfen

  • Werte für zivile Flughäfen und Werte für militärische Flughäfen

Die für die einzelnen Schutzzonen geltenden Werte sind in § 2 Abs. 2 FluLärmG aufgeführt.

Die Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1. FlugLSV) regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.

2.2 Rechtliche Folgen der Festlegung der Lärmschutzbereiche/Lärmschutzzonen

Grundstücke, die sich in dem Lärmschutzbereich eines Flughafen befinden, unterliegen baulichen Beschränkungen. Die Reichweite der Beschränkung bestimmt sich danach, ob sich das Grundstück in der Schutzzone 1 oder 2 bzw. in einer Tag- oder Nachtschutzzone befindet. Daneben bestehen allgemeine bauliche Beschränkungen für den gesamten Lärmschutzbereich, d.h. sowohl für die Schutzzone 1 als auch für die Schutzzone 2:

  1. a)

    Für den gesamten Lärmschutzbereich geltende Bauverbote:

    Gemäß § 5 Abs. 1 FluLärmG dürfen im Lärmschutzbereich Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden, es sei denn dies ist zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten. Dies gilt ebenso für den Bau von Schulen und Kindergärten in den Tag-Schutzzonen.

    Voraussetzung ist dann gemäß § 6 FluLärmG, dass die Vorgaben für Schallschutzmaßmahmen eingehalten werden.

    Hinweis:

    Ein Bauverbot wird jedoch dann nicht ausgelöst, wenn für die jeweilige bauliche Anlage eine Baugenehmigung vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs erteilt worden ist (vgl. § 5 Abs. 4 FluLärmG).

  2. b)

    Für die Tag-Schutzzone 1 und die Nachtschutzzone zusätzlich geltende Beschränkungen:

    In der Tag-Schutzzone 1 und der Nachtschutzzone dürfen gemäß § 5 Abs. 2 FluLärmG Wohnungen nicht errichtet werden.

    Davon bestehen die in § 5 Abs. 3 FluLärmG aufgeführten Ausnahmen. Voraussetzung ist auch hier, dass gemäß § 6 FluLärmG die Vorgaben für Schallschutzmaßmahmen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung (2. FlugLSV) eingehalten werden.

  3. c)

    Tag-Schutzzone 2:

    Wohnungen dürfen gemäß § 6 FluLärmG in der Tag-Schallschutzzone 2 dann errichtet werden, wenn die Vorgaben der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung (2. FlugLSV) eingehalten werden.

2.3 Entschädigung

Die Entschädigung des Eigentümers bei Bauverboten ist in § 8 FluLärmG geregelt:

Wird durch eine bauliche Beschränkung gemäß § 5 Abs. 1, 2 FluLärmG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat.

Die Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs bestimmt sich nach der Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV). Kriterien für die Höhe der Entschädigung sind dabei die Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und die Wertminderung durch die Fluglärmbelastung unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen.

2.4 Schallschutzmaßnahmen

Die Anforderungen an den Schallschutz einer nach § 6 FluLärmG zulässigerweise errichteten baulichen Anlage sind in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung (2. FlugLSV) geregelt.

2.5 Erstattung der Kosten für Schallschutzmaßnahmen

In den in § 9 FluLärmG aufgeführten Fällen hat der Eigentümer / Erbbauberechtigten / Wohnungseigentümer des Grundstücks nach einem Antrag Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.

Der Anspruch ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde geltend zu machen, die gemäß § 10 FluLärmG nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen festsetzt. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen. Der Anspruch ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach seiner Entstehung befristet.

3. Fluglärm durch Sportflugzeuge

Das FluLärmG gilt nicht für Landeplätze für den Sportflugzeugbetrieb. Für derartige Landeplätze gilt die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (LaLärmschutzV), die durch die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs und Schallschutzanforderungen an die dort landenden Flugzeuge die Beschränkung des Fluglärms auf ein für die Anwohner zumutbares Maß bezweckt. Voraussetzung für eine Reglementierung durch diese Verordnung ist jedoch grundsätzlich, dass an den Landeplätzen nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15.000 und mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) stattgefunden haben. Ist dies der Fall, sind an diesen Landeplätzen Starts und Landungen zu folgenden Zeiten verboten:

  • montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang

  • samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit

  • Starts und Landungen von Flügen, die über den Flugplatzverkehr nach Art. 2 Nr. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinausführen, sind während der Ruhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

Diese zeitlichen Einschränkungen gelten nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen (besonders leise Maschinen). Ferner gelten Ausnahmen bei Starts und Landungen von Überlandflügen.

Hinweis:

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der zeitlichen Einschränkungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.

 Siehe auch 

Geräuschimmissionen

Lärm

Lärmprotokoll

Nachtruhe

Schallschutz

Verkehrslärm

BVerwG 04.04.2012 - 4 C 8/09 (Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz)

BVerwG 21.09.2006 - 4 C 4/05 (Anspruch auf störungsfreien Schlaf bei geöffnetem Fenster)

BGH 29.06.2006 - III ZR 253/05 (Entschädigung bei Hausbau in Lärmschutzzone)

BVerwG 25.09.1996 - 11 C 11/95

http://www.fluglaerm.de (Bundesvereinigung gegen Fluglärm)

http://www.dfld.de (Deutscher Fluglärmdienst)

Dransfeld/Meyer: Fluglärm. Einfluss auf die Wertermittlung von Grundstücken; Der Immobilienbewerter - ImmWert 2008, 18

Füglein/Krafzik: Mietminderung infolge von Fluglärm; Wohnungswirtschaft & Mietrecht - WuM 2013, 337

Koch: Flughafenplanung und Städtebau; Natur und Recht - NuR 2003, 72

Kukk: Fluglärm in der neueren Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Entwicklung und Ausblick; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2015, 532

de Witt: Schutzkonzepte gegen nächtlichen Fluglärm; Umwelt- und Planungsrecht - UPR 2006, 8