Bauhandwerkersicherung auch wenn Bauunternehmer kündigt!

Bauhandwerkersicherung auch wenn Bauunternehmer kündigt!
03.11.2014505 Mal gelesen
Solange der Bauunternehmer von seinem Auftraggeber noch offene Vergütung verlangen kann, hat er Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung – z.B. eine Bürgschaft – nach § 648a BGB. Das gilt auch, wenn der Unternehmer selbst gekündigt hat.

LG Bremen v. 27.3.2014 - 7 O 256/13

Bauunternehmer können vom Bauherrn bzw. Auftraggeber eine Sicherheit für alle noch nicht gezahlten Vergütungsanteile zuzüglich 10% verlangen. Die Sicherheit, z.B. in Form einer Bankbürgschaft, einer Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung beweglicher Sachen oder Eintragung einer Hypothek auf ein Grundstück oder Schiff, kann nach § 648a BGB verlangt werden. Der Bauunternehmer kann auch dann noch eine Sicherheit verlangen, wenn das Bauwerk fertiggestellt und abgenommen ist (BGH v. 22.1.2004 - VII ZR 68/03) oder wenn es wegen Mängeln nicht abgenommen wird und der Bauherr den Bauwerkvertrag kündigt (BGH v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12).

Bauhandwerkersicherung trotz Vertragskündigung durch Bauunternehmer?

Umstritten ist, ob der Bauunternehmer auch dann noch eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen kann, wenn er selbst gekündigt hat. Das war vorliegend der Fall: Streitig war, ob die Bauleistungen mangelhaft waren und ob der Bauherr deshalb kündigen durfte. Schließlich setzte der Bauunternehmer eine Frist zur Stellung der Bauhandwerkersicherung, stellte Abschlagsrechnungen und erklärte schließlich selbst die Kündigung. Andere Gerichte sind der Auffassung, dass § 648a BGB den Bauunternehmer davor bewahren sollen, ohne Absicherung weiter in Vorleistung zu treten und dass keine Bürgschaft mehr verlangt werden kann, wenn der Bauunternehmer gekündigt hat und deshalb auch nicht mehr weiter tätig wird (LG Hamburg v. 16.7.2010 - 325 O 469/09).

Diese Auffassung übersieht, dass der Bauunternehmer nach der Kündigung des Bauwerkvertrages weiter zur Beseitigung der Mängel an bis dato fertiggestellten Leistungen verpflichtet bleibt. Auch mit der Mängelbeseitigung müsste er noch in Vorleistung gehen. Der Bauunternehmer liefe Gefahr, Mängel an einer Bauleistung beseitigen zu müssen, deren Bezahlung nicht sichergestellt ist. Auch übersieht die Hamburger Rechtsprechung, dass der BGH dem Bauunternehmer die Sicherheit auch nach Kündigung durch den Auftraggeber zugesteht. Richtigerweise meint das LG Bremen, die Hamburger Auffassung lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen.

Ein Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung besteht auch, nachdem der Bauunternehmer den Vertrag gekündigt hat.

Andere Gerichte zur Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung ist ein besonders heftig umstrittenes Thema des Baurechts. Hier einige ausgewählte Beispiele der jüngeren Rechtsprechung:

- OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.7.2013 - 22 U 211/12 - § 648a BGB: Verzicht auf Bauhandwerkersicherung möglich?

- OLG Jena v. 6.3.2013 - 2 U 105/12 - OLG Jena widerspricht BGH: Bauherr soll Zahlungen verweigern können, obwohl er keine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hat

- LG Hamburg v. 24.2.2014 - 313 O 83/13 - Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - keine Verzögerung durch Widerklage!

BGH v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12 - Dauerbrenner § 648a BGB: Bauhandwerkersicherung - Auch nach Kündigung des Werkvertrages!

- OLG Naumburg, Urt. v. 29.1.2014 - 12 U 149/13 - Achtung Bauherren: Auch Architekten und Statiker können eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!

- OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.2013 - 8 U 42/12 - Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - eine "Kriegserklärung"

Praxistipp zur Bauhandwerkersicherung

Bauunternehmen sollten möglichst frühzeitig auf die Stellung einer Sicherheit drängen, am besten bereits im Bauwerkvertrag. Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist ein wichtiges Sicherungsmittel und eines der wenigen Sicherheiten des Bauunternehmers. Ist erst einmal Streit mit dem Bauherrn ausgebrochen, wirkt das Bestehen auf einer Sicherheit oft als Eskalation, die den Bau endgültig zum Erliegen bringt. 

Rechtsanwalt Mathias Münch 
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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