In einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte bislang vor dem LG Frankfurt am Main und dem OLG Frankfurt am Main (nun anhängig beim BGH unter dem Az. XI ZR 617/17) geführten Verfahren geht es bezüglich der Widerrufbarkeit von Verbraucherdarlehensverträgen der Commerzbank zum einen um die Frage, ob die erteilte Widerrufsbelehrung, die sehr klein gedruckt an das Ende der Darlehensbedingungen angehängt ist, dem Deutlichkeitsgebot entspricht.