Kreditwiderruf Commerzbank: BGH soll Widerruf wegen fehlender Unterschriften der Verbraucher klären

Keine Nachrangigkeit der Genussrechte der Future Business KGaA („FuBus“) - Gläubigerversammlung am 08.10.2014
03.11.2017115 Mal gelesen

In einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte bislang vor dem LG Frankfurt am Main und dem OLG Frankfurt am Main (nun anhängig beim BGH unter  dem Az. XI ZR 617/17) geführten Verfahren geht es bezüglich der Widerrufbarkeit von Verbraucherdarlehensverträgen der Commerzbank zum einen um die Frage, ob die erteilte Widerrufsbelehrung, die sehr klein gedruckt an das Ende der Darlehensbedingungen angehängt ist, dem Deutlichkeitsgebot entspricht.

Darüber hinaus geht es um die Frage, ob die Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, der Übergabe einer Vertragsurkunde, des Vertragsantrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags erfüllt ist (§ 355 BGB a.F.). Diese Frage betrifft nicht nur Darlehensverträge der Commerzbank sondern eine Vielzahl von geschlossenen Verträgen von Banken und Sparkassen.

Wie in vielen Fällen wurde den Mandanten ein von der Bank unterzeichnetes Darlehensangebot in zweifacher Ausfertigung übersandt. Ein Exemplar sandten die Darlehensnehmer unterschrieben an die Bank zurück, das andere Exemplar verblieb bei den Darlehensnehmern ohne Unterschrift.

Vom BGH ist nun die Frage zu klären, ob das bei den Darlehensnehmern verbliebene und nicht unterschriebene Darlehensangebot der Bank die Widerrufsfrist in Gang setzt oder nicht. Die Instanzgerichte hielten die Übergabe des nicht unterschriebenen Exemplars des Darlehensangebots der Bank für ausreichend.

Der BGH hat zu dieser Frage bislang entschieden, "[.] dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist." (BGH, Urteil vom 10. 3. 2009 - XI ZR 33/08). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erklärung der Verbraucher enthielt das bei ihnen verbliebene Darlehensangebot der Bank nicht.

Weiter hat der BGH entschieden, dass "der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden [kann], er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers." (Urteil des BGH vom 21. 2. 2017 - XI ZR 381/16). Damit wäre auch eine Umdeutung von Vertragsantrag zu Vertragsurkunde nicht möglich.

Durch die Übergabe eines einseitig unterzeichneten Vertragsangebots der Bank dürfte bei konsequenter Anwendung dieser Vorgaben des BGH die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen. Die Frage liegt nun dem BGH zur Klärung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor und dürfte für eine Vielzahl von Widerrufsfällen bedeutsam sein.

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt Darlehensnehmer zur Durchsetzung von Widerrufen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder Pflichtangaben deutschlandweit. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.