Bei länger andauernden Erkrankungen kann ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Der Dienstherr muss im Zurruhesetzungsverfahren allerdings eine Reihe formeller Anforderungen beachten. U.a. ist der Beamte vor der Entscheidung ordnungsgemäß anzuhören.
Beamtenbewerber müssen nicht nur fachlich, sondern auch gesundheitlich geeignet sein. Bislang galt ein strenger Prognosemaßstab. Bei Vorliegen bestimmter Risikofaktoren konnten auch gesunde Bewerber abgelehnt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den strengen Maßstab nun deutlich gelockert.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 26.2.2014 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben hatte.
Das VG Potsdam hat mit Beschluss vom 31.01.2014 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes angeordnet, die zugleich mit einem Laufbahnwechsel verbunden ist.
Zuständigkeitsstreitigkeiten der Sozialleistungsträger können zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Bewilligung dringend benötigter Leistungen führen.