Deutsche Telekom AG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Staat und Verwaltung
27.03.2014471 Mal gelesen
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 26.2.2014 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben hatte.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Beamtin des mittleren Dienstes (Fernmeldehauptsekretärin). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 10.12. 2012 (10 K 6994/11 ) entschieden, dass die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit sei nicht der zuletzt innegehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, im vorliegenden Fall das Amt einer Fernmeldehauptsekretärin. Auf das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens habe die DTAG ihre Entscheidung nicht stützen können, denn die ärztliche Prognose laute auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Durchführung einer Wiedereingliederung. Es liege auf der Hand, dass die vom Arzt gemachten Einschränkungen (keine Arbeiten unter Verkaufs- oder Zeitdruck, keine Wechsel- oder Nachtschicht) einen amtsangemessenen oder ggf. auch unterwertigen Einsatz nicht von vornherein ausschließen. Der Arzt gehe zudem von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit aus.

s. meinen Artikel: Deutsche Telekom AG - Verwaltungsgericht Düsseldorf hebt Versetzung in den Ruhestand auf

Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig: OVG Münster - Beschluss vom 26.02.2014 - 1 A 259/13

Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:

Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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