Lehrer, Dozenten und Coaches, die auf Honorarbasis für größere Bildungseinrichtungen tätig sind, geraten zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger.
Das niedersächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 19.2.2014 über einen Anspruch auf Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät entschieden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungszeiten, sofern sie nicht der allgemeinen Schulbildung zuzurechnen sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei einer Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden in der Regel nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ist jedoch der Arbeitsmarkt verschlossen, kann in bestimmten Fällen eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt werden.
Auch ohne Inhaberschaft oder Beteiligung an einem Handwerksbetrieb kann ein Handwerksmeister im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig tätig sein, wenn alle Fäden in seiner Hand liegen und er den Betrieb wie ein Alleininhaber führt.