Beamtenrecht – Beamtenversorgung - Anrechnung einer praktischen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Staat und Verwaltung
10.04.20142179 Mal gelesen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungszeiten, sofern sie nicht der allgemeinen Schulbildung zuzurechnen sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (ebenso § 12 des niedersächsischen BeamtVG) kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Über die Anerkennung im Einzelfall wird oft gestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Ausbildung vorgeschrieben ist, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative (d.h. durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene) Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht.

Vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig konnte ein etwas kurioser Fall erfolgreich abgeschlossen werden: Ein niedersächsischer Landesbeamter hatte in den 1960'er Jahren ein Studium der Landwirtschaft aufgenommen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsordnung musste er zuvor ein einjähriges Praktikum absolvieren. Ohne dieses Praktikum wäre er nicht zum Studium zugelassen worden. Noch während des ersten Studiensemesters wurde die Prüfungsordnung dahingehend geändert, dass nur noch ein sechsmonatiges Praktikum erforderlich war. Nach Eintritt in den Ruhestand erkannte die landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle das Praktikum nur mit sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit an. Sie berief sich darauf, dass der Beamte nach der Diplomprüfungsordnung in der Neufassung geprüft worden sei, in der nur das sechsmonatige Praktikum gefordert wurde.

In der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG argumentiert, dass für das Praktikum zum Zeitpunkt seiner Ableistung zwölf Monate vorgeschrieben waren und der Beamte ohne den Nachweis der vollen Praktikumsdauer gar nicht zum Studium zugelassen worden wäre. Die Klage hatte Erfolg. Die Behörde erkannte freiwillig weitere sechs Monate an, ohne dass es einer Entscheidung des Gerichts bedurfte.

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