Beamtenrecht – Dienstunfähigkeit bei Plasmozytose – Nichteinhaltung der Anhörungsfrist

Staat und Verwaltung
29.03.2014956 Mal gelesen
Bei länger andauernden Erkrankungen kann ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Der Dienstherr muss im Zurruhesetzungsverfahren allerdings eine Reihe formeller Anforderungen beachten. U.a. ist der Beamte vor der Entscheidung ordnungsgemäß anzuhören.

Eine fehlerhafte Anhörung kann nicht nachträglich im Klageverfahren geheilt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 30.05.2013 (2 C 68.11) entschieden. Denn die Anhörung im Zurruhesetzungsverfahren hat eine andere Funktion als die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörung, deren Verletzung auch nachträglich noch geheilt werden kann. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten anhand von ärztlichen Gutachten ist in der Regel sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch rechtlich schwierig. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr aufgrund einer Stellungnahme des betroffenen Beamten zu den ärztlichen Feststellungen zu einer abweichenden Entscheidung kommt. Deshalb ist das beamtenrechtliche Anhörungserfordernis zwingend einzuhalten. Geschieht dies nicht und wartet der Dienstherr die dem Beamten gesetzte Frist nicht ab, sondern trifft vor deren Ablauf eine Entscheidung, ist der angefochtene Bescheid rechtsfehlerhaft und muss aufgehoben werden.

Diese Rechtsprechung wirkte sich auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aus. Der betroffene Beamte war ein einem Plasmozytom (einer seltenen Form von Knochenmarkkrebs) erkrankt und hatte über einen längeren Zeitraum keinen Dienst mehr geleistet. Nach wiederholter medizinischer Abklärung wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dabei unterlief der Behörde jedoch ein Fehler. Denn der Beamte wurde nicht ordnungsgemäß angehört. Formell wurde zwar die Anhörung vorgenommen und dem Beamten eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme eingeräumt. Den Ablauf dieser Frist wartete die Behörde jedoch nicht ab, sondern nahm sechs Tage vor Ablauf der Frist die Versetzung in den Ruhestand vor. Schon aus diesem Grund war die angefochtene Verfügung rechtswidrig. Auf den im Gerichtsverfahren vorgebrachten Einwand räumte die Behörde den Fehler ein und hob die Verfügung auf. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein.

Versetzungsverfügung

Klageschrift

Aufhebungsbescheid

Einstellungsbeschluss

Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:

Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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