Ganz allmählich scheint sich die Ausuferung der Architektenhaftung etwas zu beruhigen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.07.2009 die sog. Sekundärhaftung des nur planenden Architekten eingeschränkt.
Mit der Sekundärhaftung soll das vertragswidrige Verhalten des Architekten sanktioniert werden, der eigene Fehler am Architektenwerk erkennt, diese aber vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht gegenüber seinem Auftraggeber offenbart, so dass seine eigene Inanspruchnahme zunächst leerläuft.