Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der rechtzeitigen Zahlung an? Die Rechtsprechung des EuGH bringt Änderungen in der täglichen Zahlungsabwicklung mit sich.
Bei der Frage, ob eine Zahlung rechtzeitig zu einem bestimmten Zahlungstermin erfolgt ist, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Regelmäßig heißt es dann vom Schuldner, er habe noch vor Ablauf der Zahlungsfrist seiner Bank einen Überweisungsauftrag erteilt oder rechtzeitig einen Scheck mit der Post versandt.
Tatsächlich wird bisher argumentiert, dass es sich bei Geldschulden um sog. Schickschulden handele, so dass die Leistung (also die Zahlung des geschuldeten Betrags) am Ort des Schuldners zu erbringen sei. Hieraus wurde gefolgert, dass es ausreichend sei, wenn die zur Bewirkung der Zahlung erforderliche Handlung des Schuldners, regelmäßig also der Überweisungsauftrag oder das Versenden des Schecks bzw. die Aufgabe zur Post, vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgte. Dies sollte auch dann gelten, wenn hierdurch die Überweisung auf dem Konto des Gläubigers bzw. der Brief mit dem Scheck erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingegangen ist.
In der Praxis führt dies bislang dazu, dass der Gläubiger als Zahlungsempfänger verlängerte Postlaufzeiten und verzögerte Bearbeitung der Überweisungsaufträge hinzunehmen hat, solange der Schuldner nur fristgerecht vor Ablauf der Zahlungsfrist das Geld "auf den Weg gebracht" hat.
Spätestens durch die Einführung der Europäischen Zahlungsverzugs-Richtlinie sowie deren Berücksichtigung auch durch die Deutschen Gerichte (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 12.03.2009) kann hieran jedoch nicht festgehalten werden. So hat der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 3.4.2008 (EuGH Az. C-306/06, NJW 2008, 1935) entschieden, dass nach der o.g. Richtlinie allein die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist.
Dieser Auffassung folgt nunmehr auch die wohl herrschende Meinung in der Literatur, die darauf hinweist, dass den Schuldner bei Geldschulden die Verzögerungsgefahr treffe. Hiernach müsse er die erforderlichen Maßnahmen (Erteilung des Überweisungsauftrags bzw. Versand des Schecks) so rechtzeitig vornehmen, dass der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung innerhalb der Zahlungsfrist dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben werden könne. Auch angesichts der hierdurch erzielten Harmonisierung mit dem EU-Kaufrecht (CISG) ist damit zu rechnen, dass neben der bereits zitierten Rechtsprechung auf absehbare Zeit auch die Instanzgerichte (Amts- und Landgerichte) sowie auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland der Entscheidung des EuGH folgen wird.
Vor diesem Hintergrund ist bereits jetzt darauf zu achten, dass zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (oder auch zur Wahrung von Vorteilen wie Rabattgewährung oder Skonto) Zahlungen zukünftig nicht erst am letzten Tag der Zahlungsfrist in Auftrag gegeben werden, sondern Überweisungsaufträge so zeitig erteilt werden, dass der Überweisungsbetrag noch vor Fristablauf auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden kann. Gleiches gilt für die Zahlung per Verrechnungsscheck, der ebenfalls den Zahlungsempfänger unter Wahrung üblicher Postlaufzeiten so rechtzeitig erreichen muss, dass dieser den Scheck noch vor Fristablauf bei seinem Kreditinstitut zur Gutschrift einreichen kann.
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Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
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