Fälligkeitsklausel für Vergütung in Subunternehmer-Verträgen unwirksam

Bauverordnung Immobilien
23.09.20092990 Mal gelesen

Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 29.07.2009 deutlich gemacht hat, können Nach- oder Subunternehmer hinsichtlich der Fälligkeit ihrer eigenen Vergütung nicht durch Klauseln in Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen (AGB) des Auftraggebers auf unbestimmte Zeit ("Sankt Nimmerleinstag") vertröstet werden.
 
 
Gegenstand der Auseinandersetzung war die leider oft anzutreffende Klausel, wonach die Auszahlung des Werklohns bzw. der Vergütung an den (Sub-)Auftragnehmer von der vorherigen Bezahlung des Auftraggebers durch dessen Vertragspartner (z.B. Bauherr) abhängig sein bzw. erst zu diesem Zeitpunkt fällig sein sollte.
 
Weil diese Klausel im Ergebnis eine Forderungsstundung auf unbestimmte Zeit darstelle, weicht eine solche Regelung nach Auffassung des OLG Celle von der gesetzlichen Regelung ab, wonach die Vergütung verdient sei, wenn die Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung werde. Zwar könne individuell zwischen den Parteien die Fälligkeit auch durchaus an einen anderen (bestimmten) Zeitpunkt geknüpft werden. Werde eine solche Regelung aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffen, sei die hiermit verbundene einseitige Risikoabwälzung zu Lasten des Subunternehmers als Verstoß gegen § 307 BGB anzusehen und unwirksam.
 
Insbesondere weist das OLG Celle in diesem Zusammenhang auf das Insolvenzrisiko des Bauherrn oder Endkunden hin, dass nicht auf diesem Wege auf den Subunternehmer abgewälzt werden dürfe. Insbesondere sei es nicht hinzunehmen, dass der Subunternehmer trotz eigener vollständiger und mängelfreier Leistungserbringung einen evtl. mehrjährigen Zahlungsprozess zwischen seinem Auftraggebern und dem Bauherrn abwarten müsse, selbst wenn dieser seinerseits lediglich Mängelrechte aus anderen Gewerken Dritter oder des Auftraggebers selbst der Auszahlung des entsprechenden Vergütungsanteils entgegenhalte.
 
Wenn eine solche Klausel die Fälligkeit unangemessen verzögere, oder wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Verwendungsgegner infolge der Klausel ungewiss bleibe, sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Inhaltskontrolle einer Klausel über das Hinausschieben des Zeitpunkts der Abnahme hinaus grundsätzlich von einer Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel auszugehen (OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09).
 
Michael Kurtztisch
Rechtsanwalt
 
Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
 
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