Inzwischen scheint es auf deutschen Autobahnen Gang und Gäbe geworden zu sein, für auffahrende Fahrzeuge auf der Beschleunigungsspur zu bremsen, die "Vorfahrt zu gewähren" oder einfach nur von der rechten Spur auf die linke zu wechseln. Teilweise kommt es sogar vor, dass sich der Auffahrende seine "Vorfahrt" erzwingt.
Der Auffahrende hat jedoch gegenüber den Fahrzeugen, welche sich auf der Autobahn bereits befinden keine Vorfahrtsrechte!
So hat dies auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24.10.2005, 16 U 24/05) entschieden: