Kein sog. Reißschlußverfahren beim Einfädeln auf die Autobahn

Strafrecht und Justizvollzug
15.08.20081771 Mal gelesen

Inzwischen scheint es auf deutschen Autobahnen Gang und Gäbe geworden zu sein, für auffahrende Fahrzeuge auf der Beschleunigungsspur zu bremsen, die "Vorfahrt zu gewähren" oder einfach nur von der rechten Spur auf die linke zu wechseln. Teilweise kommt es sogar vor, dass sich der Auffahrende seine "Vorfahrt" erzwingt. 

Der Auffahrende hat jedoch gegenüber den Fahrzeugen, welche sich auf der Autobahn bereits befinden keine Vorfahrtsrechte! 

So hat dies auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24.10.2005, 16 U 24/05) entschieden: 

"Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt. Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen eine endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf den durchgehenden Fahrstreifen zu ermöglichen ist. . Er [der Vorrang] darf aber nicht erzwungen werden. 

Das Reißverschlussverfahren findet allerdings keine Anwendung auf den Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt (BGH, NJW 1986, 1044.). . Der Einfahrende ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert." 

Kommt es in einer solchen Situation dann tatsächlich zu einem Unfall, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verursacht und verschuldet hat. 

Das Erzwingen des Vorrangs durch den Auffahrenden stellt ggf. sogar eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches dar; auf jeden Fall ist es ordnungswidrig. 

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